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Rechtsbericht Vereinigtes Königreich Gewerblicher Rechtsschutz

Das geistige Eigentum und der Brexit

Der Schutz von Marken und Designs im Vereinigten Königreich richtet sich nicht mehr nach europäischen Regelungen. Patente hingegen bleiben vom Brexit weitgehend unberührt.

Von Nadine Bauer | Bonn

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union (EU) bringt auch Änderungen im Bereich der Rechte des Geistigen Eigentums mit sich: Mit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 endete die Geltung der europäischen Vorschriften in Bezug auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) im VK. Dies betrifft vor allem die Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung) sowie die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (Geschmacksmusterverordnung).

Patente

Der Bereich des Patentschutzes hat zum Jahreswechsel keine Brexit-bedingten Änderungen erfahren, denn Patentrecht ist rein nationales Recht und nicht auf europäischer Ebene geregelt. Da das VK Partei des Europäischen Patentübereinkommens ist, sind alle auf Grundlage dieses Übereinkommens erteilten Patente sowie nationale britische Patente nicht vom Austritt des VK aus der EU betroffen. Der bisherige Schutz bleibt somit trotz des Endes der Übergangsphase unverändert bestehen. 

Unionsmarken

Vor dem 1. Januar 2021 bereits bestehende Rechte werden von entsprechenden Regelungen im Austrittsabkommen umfasst: Darin ist die Fortgeltung von Unionsmarken im VK vorgesehen (Art. 54 Abs. 1). Inhaber eines eingetragenen Schutzrechts werden daher ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren Rechts (comparable trade mark) im Vereinigten Königreich. Die Überführung erfolgt automatisch, es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wenn der Markenschutz nach diesem Zeitpunkt allerdings erneuert werden soll, so sind künftig auch im VK Gebühren zu zahlen.

Bei anhängigen Anmeldungen kann gemäß Art. 59 Abs. 1 des Austrittsabkommens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Übergangsphase aktiv im VK ein britisches Pendant beantragt werden. Ein solcher Antrag gilt dann als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der EU gestellt wurde. Der entsprechende Mechanismus steht bis zum 30. September 2021 zur Verfügung. Für die Anmeldung sind die im VK üblichen Gebühren zu entrichten.

Markeninhaber, die ihre Marke auch im VK schützen wollen, müssen seit dem 1. Januar 2021 einen eigenständigen Antrag im VK stellen, um eine nationale britische Marke zu erlangen. Eine Übersicht über das Verfahren hält die britische Regierung auf ihrer Webseite bereit.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Für Designs gilt ähnliches: Bei Rechten, die bereits zum 31. Dezember 2020 bestanden, greift ebenfalls Art. 54 des Austrittsabkommens und damit der Fortbestand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch im Vereinigten Königreich. Ein solches Design wird ohne notwendiges Zutun des Inhabers in ein vergleichbares britisches Recht (re-registered design) umgewandelt.

Wer vor dem Ablauf der Übergangsphase nach dem Unionsrecht einen Antrag auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestellt hat, kann innerhalb von neun Monaten einen entsprechenden Antrag im VK stellen. Ein solcher Antrag gilt dann gemäß Art. 59 Abs. 1 des Austrittsabkommens als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der EU gestellt wurde. Der entsprechende Mechanismus steht bis zum 30. September 2021 zur Verfügung. Für die Anmeldung sind die im VK üblichen Gebühren zu entrichten.

Jeder, der ein Geschmacksmuster sowohl in der EU als auch im VK schützen möchte, muss seit dem 1. Januar 2021 getrennte Anmeldungen für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster und für ein UK-registered design vornehmen. Wie das Verfahren auf britischer Seite abläuft, erklärt die britische Regierung auf ihrer Webseite.

Nicht eingetragene Geschmacksmuster

Artikel 57 des Austrittsabkommens befasst sich mit der Fortgeltung von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im VK. Danach werden Inhaber eines Rechts an einem vor dem 1. Januar 2021 entstandenen, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Inhaber eines UK continuing unregistered design. Dieses gewährt denselben Schutz wie die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gilt für den Rest der noch verbleibenden dreijährigen Schutzdauer.

Zudem führt das VK ein neues Schutzrecht ein: Seit dem 1. Januar 2021 ist ein ergänzendes nicht eingetragenes Geschmacksmuster (supplementary unregistered design – SUD) im britischen Recht verfügbar. Welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind, listet die britische Regierung auf ihrer Webseite.

Zustellanschrift im Vereinigten Königreich

Seit dem 1. Januar 2021 ist vor allem für die Korrespondenz mit dem britischen Patentamt eine britische Zustelladresse erforderlich. Hierbei kann es sich um eine eigene Adresse oder um die eines Vertreters handeln. Adressen, die im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes liegen, genügen dementsprechend nicht mehr. Eine Sonderregelung gilt allerdings insbesondere für bereits vor dem Ende der Übergangsphase eingetragene Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster: In Bezug auf diese Rechte darf die Zustelladresse noch für einen Zeitraum von drei Jahren außerhalb des Gebiets des VK liegen, sofern das betreffende Recht nicht Gegenstand eines Rechtsstreits wird. Zusätzliche Informationen zur Zustelladresse (adress of service) hält die britische Regierung auf ihrer Webseite bereit.

Weiterführende Informationen

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung veröffentlicht, die sich mit den Konsequenzen des Brexits im Hinblick auf Rechte des Geistigen Eigentums befasst. Weitergehende Hinweise hält auch das britische Patentamt (Intellectual Property Office – IPO) bereit.

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