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Special Slowakei Wege aus der Coronakrise
Wege aus der CoronakriseBewegung im Inland bleibt weitgehend an Tests gebunden. Bei Einreise gilt eine Quarantäne. Deutschland sieht die Slowakei nurmehr als Risikoland. (Stand: 15. April 2021)
Von Miriam Neubert | Bratislava
Mit dem Ausrufen des Notstands am 1. Oktober haben sich in der Slowakei die Bedingungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht geändert. Es gibt keine Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen. Für Lkw-Fahrer und Beschäftigte im Bahn-, Luft-, oder Schiffsverkehr gelten Ausnahmen von den Einreiseauflagen.
Seit dem 1. Januar 2021 herrscht eine allgemeine Ausgangssperre (mit diversen Ausnahmen), die zuletzt rund um die Uhr galt. Erlaubt sind vor allem dringliche Gänge und Erledigungen wie Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Pflege, Spaziergänge. Seit Anfang März ist etwa der Weg zur Arbeit zu dokumentieren durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit Arbeitszeit und -ort. Geschäftsreisen oder -treffen sind erlaubt, aber zu begründen.
Seit dem 8. Februar richten sich die Maßnahmen nach dem System Covid Automat. Es legt für das Land einen nationalen Indikator fest. Aus der höchsten Alarmstufe IV mit Farbe Schwarz geht das Land laut Pressemitteilung des Innenministeriums am 19. April in die Stufe III mit Farbe Bordeaux über. Hält der positive Trend an, könnte das Land am 26. April in die Stufe II fallen, hofft die Regierung.
Die Landkreise sind noch einmal einzeln den vier Alarmstufen zugeordnet. Dadurch können antiepidemische Maßnahmen regional abweichen. Generell bleibt der Weg zur Arbeit in öffentlichen Transportmitteln mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses (RT-PCR- oder Antigentest) verbunden, das nicht älter sein darf als 7 Tage. Der Zutritt zum Arbeitsplatz ist ebenfalls an das Testergebnis gekoppelt, wobei die Gültigkeitsdauer aber variiert - von 21 Tagen in der niedrigsten Alarmstufe 1 und 14 Tagen in der Stufe 2 bis hin zu 7 Tagen in den Alarmstufen 3 und 4.
Die Lockerung ab 19. April soll Spazier- und Freizeitaufenthalte über den Wohnbezirk hinaus erlauben, aber keine Versammlungsfreiheit. Über die gültigen Regeln und Ausnahmen zur Ausgangssperre informiert die Corona-Seite der Regierung. Die Übersetzungen ins Englische und Deutsche können Verzögerungen aufweisen. Welche Vorschriften gerade in jedem Kreis gelten, ist beim Covid-Automaten mit Hilfe einer Suchfunktion übersichtlich zu erfahren. Die geltenden Verordnungen listet das Gesundheitsministerium auf. Es sind weiterhin Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Seit dem 8. März müssen im Personenverkehr und den Geschäften FFP2-Masken getragen werden, seit dem 15. März auch in Innenräumen (außer Haushalten).
Mit Blick auf unsichere Mutationen des Virus gilt, dass alle Einreisenden vor der Einreise das elektronische Grenzformular eHranica ausfüllen und für den Fall von Kontrollen bei sich tragen müssen. Für mit dem Flugzeug Einreisende gibt es ein weiteres Formular. Für alle gilt eine Pflichtquarantäne von 14 Tagen, aus der man sich frühestens am achten Tag durch ein negatives PCR-Testergebnis befreien kann. Die Verordnung 130 des Gesundheitsamts beschreibt die seit 22. März geltenden Einreiseregeln und ihre Ausnahmen und umfasst verschiedene Formularvordrucke wie eine Arbeitsbestätigung für Grenzpendler oder Test-Bescheinigungen.
Ausnahmen finden sich unter den Paragrafen 4 bis 8 der oben genannten Verordnung. Zu ihnen gehören Grenzpendler, die bis zu 30 Kilometer von der Grenze entfernt wohnen. Sie müssen sich nicht vorher elektronisch anmelden, aber eine Arbeitgeberbescheinigung vorweisen sowie einen PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 7 Tage sein darf.
Grenzgänger wiederum, die regelmäßig aus Arbeitsgründen aus einem Land der Europäischen Union in die Slowakei reisen oder von dort zurückkehren (darunter Deutschland), müssen sich vor der Einreise elektronisch anmelden, die Arbeit nachweisen und ein negatives Testergebnis (als PCR-Test nicht älter als 72 Stunden, als Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden). Auch müssen sie in Quarantäne, können aber alternativ sofort einen PCR-Test machen lassen, der bei negativem Ergebnis die Quarantäne beendet.
Reisen zu Urlaubs- oder Freizeitzwecken ins Ausland sind in der Slowakei seit dem 20. März 2021 verboten.
Die Einreise nach Deutschland hat sich seit dem 9. April weiter vereinfacht, da die Slowakei vom Hochinzidenzgebiet zurückgestuft wurde zum Risikogebiet. Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete fasst das Robert-Koch-Institut zusammen.
Für die Einreise aus Risikoländern gilt, sofern sich die Person nicht in den zehn Tagen zuvor in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat: Sie muss sich vor ihrer Ankunft in Deutschland digital anmelden, den Nachweis über die Anmeldung bei sich führen und die Quarantäneregeln beachten. Bei Einreise auf dem Luftweg ist vor dem Einsteigen ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzuweisen in Form eines ärztlichen Zertifikats, eines negativen PCR- oder Antigenschnelltests. Die Abstrichnahme darf bei Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückgelegen haben.
Anschließend ist eine Quarantäne von zehn Tagen einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test abgekürzt werden kann. Wer auf anderem Wege einreist, muss sich bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise testen lassen und den Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen, wenn diese ihn innerhalb von zehn Tagen nach Einreise anfordert. Nachweise sind ein ärztliches Zeugnis oder das Ergebnis eines Coronatests.
Die Regeln und Fristen hinsichtlich Quarantäne und Freitestung können von Bundesland zu Bundesland abweichen, weshalb es sinnvoll ist, die Website des entsprechenden Ländergesundheitsministeriums beziehungsweise der Senatsverwaltung zu konsultieren. Dazu bietet die Bundesregierung eine Übersicht.
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