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Zollbericht Indien Kennzeichnungsvorschriften

Warenkennzeichnung

Für den Vertrieb von Waren in Indien sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. 

Von Jürgen Huster | Bonn

Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Waren sind in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Zentralregierung für das Inverkehrbringen bestimmter Waren festgeschrieben, unter anderem in den

  • Drug and Cosmetics Act and Rules (pharmazeutische Erzeugnisse und Kosmetika),
  • Essential Commodity Act (Bedarfsgegenstände),
  • Food Safety and Standards Act (Nahrungsmittel)

Darüber hinaus gibt es entsprechende Vorschriften in der indischen Eichgesetzgebung (Legal Metrology Act and Packaged Commodity Rules). Demnach sind für verpackte Waren, die auf dem indischen Markt verkauft werden, grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

  • Name und Adresse des Importeurs
  • Warenzeichen
  • Nettogewicht und Anzahl der in der Verpackung befindlichen Waren
  • Herstellungsdatum
  • Maximaler Einzelhandels-Verkaufspreis (Maximum Retail Sale Price)

Darüber hinaus sind die Kennzeichnungsvorschriften der indischen Normenbehörde BIS zu beachten, unter anderem für elektronische Erzeugnisse und Elektroartikel, Schuhe und Bekleidung.

Bei Einfuhren sind die Waren vor der Freigabe durch die indische Zollverwaltung entsprechend zu kennzeichnen.

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