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Zollbericht Namibia Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote sowie -beschränkungen dienen dem Schutz der Gesellschaft sowie der Aufrechterhaltung der Umwelt in Namibia.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, können Einfuhrbeschränkungen oder sogar -verbote gelten. 

Die in Namibia geltenden Einfuhrbeschränkungen und -verbote basieren im Allgemeinen auf dem Zoll- und Verbrauchsteuergesetz von 1998 und anderen einschlägigen Gesetzen. Folgende Vorschriften sind unter anderem bei der Einfuhr zu beachten (vollständige Liste):

  • Import und Exportkontrollgesetz von 1994
  • Konsolidierte Liste verbotener und eingeschränkter Einfuhren und Ausfuhren
  • Waffen und Munitionsgesetz von 1996
  • Naturschutzverordnung von 1975
  • Atom und Strahlenschutzgesetz von 2005

Die Zollbeamten stellen sicher, dass die oben genannten Vorschriften eingehalten werden, indem die Waren sowie die entsprechenden Nachweise bei Einfuhr/Ausfuhr überprüft werden. Ein Verstoß führt zu einer Beschlagnahmung der Ware und möglicherweise zu weiteren rechtlichen Schritten.

Einfuhrverbote

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden: 

  • Zigaretten mit einem Gewicht von mehr als 2 kg/1.000 Zigaretten
  • gebrauchte Kraftfahrzeuge, die älter als acht Jahre alt sind
  • Kraftfahrzeuge aus zweiter Hand, die älter als 12 Jahre alt sind (vgl. Government Notice)
  • linksgesteuerte Kraftfahrzeuge
  • Betäubungsmittel
  • Reproduktionen von urheberrechtlich geschützten Publikationen
  • Waren, die in Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt wurden
  • bestimmte ozonabbauende Stoffe
  • Abfall

Die vollständige Liste aller Einfuhrverbote entnehmen Sie der Vorschrift Nr. 123 des Customs and Excise Act 1998.

Neben dessen können Einfuhrverbote auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern.

Einfuhrbeschränkungen

Waren, für die auf Grundlage nationaler Gesetze oder internationaler Abkommen Beschränkungen gelten, dürfen eingeführt werden, sofern die geforderten Nachweise vorgelegt werden können.

Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen:

  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
  • Tiere und tierische Erzeugnisse
  • genetisch veränderte Lebensmittel 
  • Medikamente
  • Chemikalien
  • Erdöl
  • bestimmte Schusswaffen und Munition
  • gebrauchte Waren
  • Spendengüter

Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Namibia entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den entsprechenden Behörden anfordern und einreichen. Die entsprechenden Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum namibischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Beispiele: Produktspezifische Einfuhrbeschränkungen

Die folgende Darstellung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Je nach Art der Ware sind nicht alle Dokumente einzureichen oder es können weitere Dokumente erforderlich sein. Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind und welche konkreten Behörden die entsprechenden Nachweise ausstellen, können Sie anhand der Zolltarifnummer Ihrer Ware unter Access2Markets recherchieren.

Lebende Tiere (zum Beispiel Zolltarifnummer 0101.29)

  • Einfuhrgenehmigung
  • Tierärztliche Gesundheitsbescheinigung für lebende Tiere
  • Einfuhrlizenz
  • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES)

Tierische Produkte (zum Beispiel Zolltarifnummer: 0201.30.90)

  • Einfuhrgenehmigung
  • Tierärztliche Gesundheitsbescheinigung für tierische Produkte
  • Einfuhrlizenz
  • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung im Sinne des CITES
  • Registrierung als Händler für Fleischwaren

Pflanzen (zum Beispiel Zolltarifnummer: 0601.10)

  • Einfuhrgenehmigung
  • Pflanzengesundheitszeugnis - ausgestellt von den zuständigen Pflanzenschutzbehörden des Ausfuhrlandes
  • Begasungszertifikat
  • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung im Sinne des CITES

Pflanzliche Produkte (zum Beispiel Zolltarifnummer: 1001.99)

  • Einfuhrgenehmigung
  • Pflanzengesundheitszeugnis - ausgestellt von den zuständigen Pflanzenschutzbehörden des Ausfuhrlandes
  • Begasungszertifikat
  • Einfuhrlizenz

Arzneimittel (zum Beispiel Zolltarifnummer 3003.20.11)

  • Einfuhrlizenz
  • Produktregistrierung - setzt Konformitätsbescheinigung voraus
  • Einfuhrgenehmigung
  • Zertifikat über gute Herstellungspraxis
  • WHO-konformes Zertifikat eines pharmazeutischen Produkts
  • Sicherheitsdatenblatt

Gebrauchte Güter

Die Einfuhrbestimmungen für gebrauchte Güter weichen von den Anforderungen, die für Waren in neuem Zustand gelten, ab. Beispielsweise ist bei der Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen die entsprechende Altersbeschränkung zu beachten. 

Abfall

Namibia ist Vertragsstaat des Basler Übereinkommens, nach dem die Einfuhr gefährlicher Abfälle verboten ist. Auf nationaler Ebene erweitert Namibia das Einfuhrverbot dahingehend, dass derzeit auch die Einfuhr nicht gefährlicher Abfälle verboten wird.

Die Änderungen des Basler Übereinkommens betreffend Abfällen aus Kunststoff hat Namibia ebenfalls ratifiziert. Welche konkreten Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen aus Kunststoff gelten, können Sie der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung entnehmen.

Weitere Informationen zu: Verbote und Beschränkungen

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