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Special | Russland | Sanktionen

EU-Sanktionen gegenüber Russland

Infolge der anhaltenden Aggression Russlands gegenüber der Ukraine hat die EU bereits mehrere Sanktionspakete beschlossen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick. 

Von Karin Appel, Edda Wolf | Bonn

Kurz nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurden rund 400 Personen und Organisationen in die Sanktionsliste der EU aufgenommen. Nach einem Jahr Krieg stehen mittlerweile mehr als 1.500 Personen und rund 200 Unternehmen und Organisationen auf der Liste. Zu den Sanktionen der EU gehören derzeit insbesondere restriktive Maßnahmen gegen einzelne Personen und Organisationen, Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen, Wirtschaftssanktionen, Medienbeschränkungen und Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland. 

Zu den Sanktionen, die bereits 2014 angesichts der aus EU-Sicht unrechtmäßigen Annektion der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol beschlossen worden sind und noch gelten, können Sie weitere Details in unserem Special nachlesen.

  • Neue Sanktionen gegen Russland im Überblick

    Die Europäische Union (EU) verhängt aufgrund des Ukrainekriegs massive Sanktionen gegen Russland. Hier die wichtigsten restriktiven Maßnahmen im Überblick.

    Die Europäische Union (EU) hat gemeinsam mit den G7-Staaten massive Sanktionen in den Bereichen Finanzen, Energie, Transport (Luftfahrt, Seeschifffahrt), Funkkommunikationstechnologie, Dual-Use-Güter, Stahlwaren und Luxusgüter, sowie Beschränkungen gegen Personen und Unternehmen und bei der Visapolitik beschlossen.

    Zu den bestehenden Sanktionen, die bereits 2014 als Reaktion auf die Besetzung der Krim verhängt worden waren, kommen aktuell folgende hinzu.

    Finanzsektor

    Die EU beschneidet den Zugang Russlands zu ihren Kapitalmärkten, blockiert die Devisenreserven, erhöht die Kreditkosten für die sanktionierten russischen Unternehmen und untergräbt allmählich die industrielle Basis Russlands durch folgende Beschlüsse:

    • Verbot jeglicher Form der Kreditvergabe an bestimmte russische Banken und die Regierung (einschließlich der Zentralbank) und Verbot des Kaufs von Wertpapieren, die von diesen ausgegeben werden;
    • Ausschluss von zehn russischen Banken aus dem Finanzkommunikationssystem SWIFT;
    • vollständiges Transaktionsverbot für und Einfrieren der Vermögenswerte von acht russischen Banken;
    • vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsbetrieben in verschiedenen Sektoren, vor allem dem militärisch-industriellen Komplex Russlands;
    • Verbot von Investitionen in Projekte, die vom Russischen Direktinvestitionsfonds mitfinanziert werden;
    • Verbot großer Einlagen der russischen Elite bei EU-Banken (über 100.000 Euro);
    • Verbot der Lieferung von auf Euro oder eine andere Währung eines EU-Mitgliedslandes lautenden Banknoten nach Russland;
    • Einbeziehung von Krypto-Vermögenswerten in die Sanktionen (fallen unter den Begriff "übertragbare Wertpapiere");
    • Verbot der Bewertung des russischen Staats und russischer Unternehmen durch EU-Ratingagenturen und der Erbringung von Ratingdienstleistungen für russische Kunden.

    Die EU hat alle Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten und alle ihre Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte russischer Oligarchen eingefroren. Der Zentralbank wurden zudem weitreichende Beschränkungen für den Zugriff auf ihre Devisenreserven in der EU auferlegt.

    Sieben russische Banken wurden vom SWIFT-System ausgeschlossen. Für vier der sieben Institute wurde auch ein Bereitstellungsverbot verhängt und ihre Vermögenswerte in der EU wurden eingefroren. Diese Finanzinstitute können faktisch am internationalen Zahlungsverkehr nicht mehr teilnehmen, was ihre globale Geschäftstätigkeit und ihre Fähigkeit zur Abwicklung von Außenhandelstransaktionen massiv einschränkt.

    Insgesamt heißt das: 70 Prozent des russischen Bankenmarktes und wichtige staatliche Unternehmen werden – auch im Verteidigungsbereich – von den wichtigsten Kapitalmärkten abgeschnitten.

    Energiesektor

    • Das Ausfuhrverbot für bestimmte Raffinerietechnologien, das zu dem bereits bestehenden Verbot von Ölausrüstungen aus dem Jahr 2014 hinzukommt, macht es für Russland schwieriger und kostspieliger, seine Ölraffinerien aufzurüsten.

    • Die Ausfuhren von raffiniertem Öl in die EU brachten Russland 24 Milliarden Euro im Jahr 2019 ein. Russland ist daher stark abhängig von diesen Zulieferungen.
    • Ein weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für die zivile Kernenergie und den Rücktransport bestimmter Energieprodukte in die EU.

    Transportsektor

    • Der EU-Luftraum wird für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Flugzeuge geschlossen, einschließlich Privatjets von Oligarchen. Diese Flugzeuge sind nicht mehr in der Lage, im Gebiet der EU zu landen, zu starten oder es zu überfliegen.
    • Der Export, Verkauf und die Lieferung oder Weitergabe von Luftfahrzeugen, -teilen und -ausrüstung an russische Fluggesellschaften ist verboten. Dies gilt auch für alle damit verbundenen Reparatur-, Wartungs- und Finanzdienstleistungen.
    • Drei Viertel der derzeitigen russischen Verkehrsflugzeugflotte wurden in der EU (Airbus), den USA (Boeing) und Kanada gebaut. Dies bedeutet, dass Russland nicht in der Lage sein wird, seine Flotte nach internationalen Standards zu warten.
    • Verbot der Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland: Es ist verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    Industriesektor (Spitzentechnologie)

    • Der Zugang Russlands zu wichtigen Schlüsseltechnologien wie Halbleitern oder modernster Software wird beschränkt.

    Beschränkungen des Warenverkehrs

    • Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO 2021/821 nach Russland ist grundsätzlich unabhängig vom Empfänger beziehungsweise Endverwender verboten.
    • Weitere Beschränkungen betreffen Güter der Spitzentechnologie, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt. Darunter sind Halbleiter und fortschrittliche Elektronik, Software für Verschlüsselungsgeräte, Drohnen und Software für Drohnen.
    • Aussetzung der Meistbegünstigung bei der Welthandelsorganisation: Die EU hat in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und anderen gleichgesinnten Partnern die Behandlung Russlands als meistbegünstigte Nation im Rahmen der World Trade Organization (WTO) zum 15. März 2022 eingestellt. Damit verliert Russland wichtige Handelsvorteile als WTO-Mitglied. Die EU hat beschlossen, nicht mit einer Erhöhung der Einfuhrzölle zu reagieren, sondern mit einer Reihe von Sanktionen, die Einfuhr- und Ausfuhrverbote für bestimmte Waren umfassen, insbesondere ein:
    • Einfuhrverbot für die Stahlerzeugnisse, die derzeit unter EU-Schutzmaßnahmen fallen. Zum Ausgleich werden erhöhte Einfuhrkontingente an andere Drittländer verteilt. Das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse bedeutet für Russland einen Verlust an Exporteinnahmen in Höhe von rund 3,3 Milliarden Euro;
    • Exportverbot für Luxusgüter (Warenwert ab 300 Euro), um die russischen Eliten direkt zu treffen. Das Ausfuhrverbot für EU-Luxusgüter wird den russischen Eliten Waren wie Autos, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren und Schmuck vorenthalten.
    • Teilweises Ölembargo
    • Importverbot für Gold und Schmuck, das aus russischen Minen stammt. Dabei umfasst das Verbot "Gold zu erwerben, einzuführen oder über europäisches Territorium zu befördern". 

    Individuelle Beschränkungen für Personen, Unternehmen und Organisationen

    • Die beschlossenen Sanktionen richten sich gegen 1091 Einzelpersonen und 80 Unternehmen in Russland und im Ausland (Stand: 8. April 2022), die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen.
    • Das betrifft auch Staatspräsident Putin, Außenminister Lawrow, Kreml-Sprecher Peskow, die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates, alle Duma-Abgeordneten, Vertreter des Militärs und zahlreiche Oligarchen, sowie Familienangehörige dieser Personen.

    Visavergabe

    • Diplomaten, Parlamentsabgeordnete und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute verlieren ihren privilegierten Zugang zur Europäischen Union:
    • Russische Inhaber von Diplomatenpässen können nicht mehr ohne Visum in die EU einreisen.
    • Russische Regierungsbeamte und Geschäftsleute kommen nicht mehr in den Genuss von Erleichterungen wie einer geringeren Visumgebühr bei der Beantragung eines Visums.
    • Mehr hierzu lesen Sie im GTAI-Bericht "EU beschränkt Visavergabe an russische Großunternehmer".

    Besondere Restriktionen in Bezug auf die sogenannten "Volksrepubliken Donezk" und "Luhansk"

    Am 23. Februar 2022 hat die EU spezielle Sanktionen, die insbesondere Donezk und Luhansk betreffen, beschlossen:

    • ein Einfuhrverbot für Waren aus diesen Gebieten,
    • Handels- und Investitionsbeschränkungen für bestimmte Wirtschaftszweige,
    • ein Verbot der Erbringung touristischer Dienstleistungen,
    • ein Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien.


    Von Edda Wolf, Karin Appel | Bonn

  • Auswirkungen der EU-Sanktionen auf den Warenverkehr

    Neben Finanzsanktionen und solchen, die sich auf Visa und Aufenthaltsrechte sowie den Luftverkehr beziehen, beschränken diese in erheblichem Maße auch den Warenverkehr.

    Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die entsprechenden Maßnahmen zu recherchieren, einzuordnen und zu erkennen, inwieweit sie betroffen sind und wie sich Änderungsverordnungen auf ihr bestehendes Geschäft auswirken.

    Wie verhalten sich alte Sanktionen zu den neuen Sanktionen?

    Die im Zuge der Annexion der Krim erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014, welche Wirtschaftssanktionen und Listungen von sanktionierten Personen und Entitäten festlegen, werden laufend durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert.

    So wurden auch die Ausfuhrbeschränkungen der seit 2014 gelisteter Dual-Use-Güter (Art. 2 Verordnung (EU) 833/2014) durch neue Sanktionsregelungen (Verordnung (EU) 2022/328) am 25. Februar 2022 erstmals verschärft. 

    Am 3. Juni 2022 änderte die EU die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erneut und erweiterte die Liste der Personen und Einrichtungen, die von Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind, um weitere russische und belarussische Einrichtungen. Mit dem 10. Sanktionspaket vom 24. Februar 2023 wurden erstmalig auch iranische Organisationen mit in die Sanktionsliste aufgenommen.

    Zuletzt verlängerte die EU ihre restriktiven Maßnahmen um weitere sechs Monate am 14. September 2023. Damit gelten die Wirtschaftssanktionen bis zum 15. März 2024. 

    Das Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk, welches durch die Verordnung (EU) 2022/263 geregelt wird, besteht weiterhin.

    Verschärfungen im Bereich der Dual-Use-Güter

    Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die also sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, sogenannte Dual-Use-Güter, unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

    Gesetzlich geregelt war bisher, dass eine Ware, die in der Liste der  Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist, stets einer Ausfuhrgenehmigung für den Export ins außereuropäische Ausland bedurfte.

    Neu ist, dass die „Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland“ jetzt grundsätzlich und unabhängig von dem Empfänger bzw. dem Endverwender verboten ist. Auch die "Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen“ ist nun grundsätzlich verboten.

    Eine weitere Verschärfung der Verordnung wurde am 21. Juli 2022 beschlossen und betrifft die Genehmigungsanträge für den Export von IT- und Sicherheitsprodukten. Das Musterformular wurde ergänzt und umfasst umfassende neue Anforderungen bei der Angabe der Ausnahmetatbeständen. 

    Die Verschärfungen führen zu der Frage, was mit bestehenden Geschäftsverträgen mit Personen in Russland passiert. Grundsätzlich lässt sich die Frage so beantworten, dass neue Sanktionsverordnungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Geltung haben und dementsprechend auch vor den Sanktionen geschlossene Verträge betreffen. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang jedoch beachten, dass einige Sanktionsverordnungen sogenannte Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen enthalten. Dadurch könnte eine Erfüllung der Vertragspflichten in einigen Fällen zwingend sein.

    Eine weitere Frage stellt sich im Zusammenhang mit bereits vor den Sanktionen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Gelten diese weiterhin für Waren, die Unternehmen nach Russland exportieren wollen? Nein. Laut Auskunft des BAFA treten "Nullbescheide automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.".

    Welche Sanktionen im Bereich der Export- und Importverbote sind neu?

    Die Verordnung (EU) 2022/328 verbietet den Export von Waren in den Sektoren Luftfahrt, Elektronik, IT, TK, Sensoren sowie Schifffahrt. Konkretisiert werden diese Waren in den Güterlisten der Anhänge IV, VII und den Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen X und XI. 

    Mit den Angleichungen und Änderungen im Zuge des 7. Sanktionspaketes am 21. Juli 2022 wurde Anhang VII erneut ergänzt, sodass das Exportverbot an die geltenden US-Sanktionen angeglichen wurde und nun auch Waren im Bereich der Verarbeitung von nuklearem Material, Chemikalien und Toxinen umfasst.

    Im Zuge der Sanktionen wurde durch die Beschlüsse (GASP) 2022/429 und (GASP) 2022/430 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014  mehrfach geändert. Für Russland führen die Änderungen unter anderem zu neuen Ausfuhrbeschränkungen für Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und der Luftfahrtindustrie. Mit dem Verordnung (EU) 2022/1904 vom 6. Oktober 2022 wurde das Exportverbot ausgeweitet auf Kohle, spezifische in russischen Waffen verbaute elektronische Komponenten, im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern und weiteren Chemikalien. 

    Für Unternehmen in der EU bringen die Sanktionen umfassende Importverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit sich: Der neu eingefügte Artikel 3g in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, Eisen-und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu importieren, wenn die Waren ihren Ursprung in Russland haben oder ihren Ursprung in einem anderen Land haben und aus Russland exportiert werden.

    Weiterhin ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse zu kaufen oder in jegliche Richtung zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden. Schließlich werden auch hier jegliche unmittelbaren und mittelbaren technischen Hilfen, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang verboten.  

    Außerdem legen die Änderungen ein Exportverbot für Luxusgüter aus der EU nach Russland fest. Dabei werden Luxusgüter in einer umfangreichen Liste definiert. Für die meisten Waren gilt eine Wertobergrenze von 300 Euro. Zu den Luxusgütern zählen:

    • Pferde
    • Kavier und Kaviarersatz
    • Trüffel und Zubereitungen daraus
    • Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
    • Zigarren und Zigarillos
    • Parfüms, Toilettenwässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
    • Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
    • Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
    • Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
    • Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold-und Silberschmiedewaren
    • Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
    • Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
    • Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
    • Artikel aus Bleikristall
    • Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR
    • Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
    • Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
    • Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
    • Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 EUR
    • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
    • Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
    • Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

    Am 4. Mai 2022 beschloss der Europäische Rat die Verordnung (EU) 2021/821 zu ändern und nahm damit die allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Russland als Bestimmungsziel aus der EU zurück. 

    Mit dem 8. Sanktionspaket am 6. Oktober 2022 beschloss die EU weitere Einfuhrverbote (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B), dazu zählen insbesondere:

    •    Maschinen und Geräte,
    •    Kunststoffe
    •    Fahrzeuge
    •    Textilien
    •    Schuhe
    •    Leder 
    •    Keramik
    •    bestimmte chemische Erzeugnisse, 
    •    nicht aus Gold gefertigten Schmuck. 

    Die EU verschärfte und erweiterte die Liste der Dual-Use-Waren zuletzt mit ihrem 10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023. Vor allem elektronische Bauteile, Halbleiter, Laser und Sensoren, Seltenerdmetalle und Wärmebildkameras sind neu in die Liste aufgenommen worden. In erster Linie sollen diese Verschärfungen Russlands Armee schwächen, da Waffensysteme wie Raketen, Drohnen oder Helikopter nutzt und dafür diverse Bauteile aus dem Ausland benötigt. Zeitgleich wurden die Ausfuhrbeschränkungen bezüglich Technologiegüter erweitert.

    Daneben beschloss die EU mit ihrem letzten Sanktionspaket weitere Einfuhrverbote. Betroffen sind Güter, welche Russland erhebliche Einnahmen ermöglichen und damit mittelbar den Krieg finanzieren. Unter die neuen Einfuhrverbote fallen unter anderem:

    • Asphalt,
    • Industrieruß,
    • Naturbitumen und Bitumengemische,
    • Paraffine,
    • Petrolkoks,
    • Synthetischer Kautschuk,
    • Synthetischer Gummi.

    Lesen Sie in unserem Bericht EU erlässt neue Handelsbeschränkungen gegen Russland weitere Details rund um das 10. Sanktionspaket und die neuen Aus- und Einfuhrverbote.

    Mit dem 11. Sanktionspaket am 26. Juni 2023 verschärfte die EU das aktuelle Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse noch einmal:  Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen. 

    Außerdem wurden mit dem neuen Paket weitere Warengruppen in den Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, dazu zählen:

    • Elektronik
    • Computer
    • Telekommunikation
    • Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation und Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebstechnik
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
    • Materialien zur Werkstoffbearbeitung

    Auswirkungen auf den Transitverkehr

    Fälle des Transitverkehrs, das heißt, wenn Warenlieferungen durch Russland in ein anderes Land verbracht werden, stellten bisher eine Ausnahme zu den Embargoverordnungen dar.

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewertete solche Transitfälle zunächst als nicht vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst. Grund dafür war die Tatsache, dass diese Waren nicht für die Verwendung in Russland bzw. Personen in Russland bestimmt sind. Daher galt der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 833/2014 als nicht einschlägig. 

    Spätestens seit dem 10. Sanktionspaket wurde dies jedoch geändert, denn da wurde ein generelles Transitverbot eingeführt, das für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, die Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg befördern, galt.  Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe.

    Mit dem 11. Sanktionspaket wurde das Transitverbot sogar noch einmal verschärft, denn der Transit durch Russland stellt besonders hohe Umgehungsrisiken dar. Ab sofort greift das greift das Transitverbot nicht nur für Dual-Use-Güter, sondern auch für die sogenannten "Advanced-Tech-Güter". Das sind solche Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten.

    Auswirkungen auf CARNET-Verfahren

    Das Carnet A.T.A.-Verfahren ist ein besonderes Zollverfahren und ermöglicht es , Waren, die nur vorübergehend als Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe- und Ausstellungsgüter im Ausland genutzt werden sollen, in einem stark vereinfachten Zollverfahren anzumelden.

    Laut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) werden keine Carnet A.T.A’s mehr für Russland und Belarus ausgestellt.

    Im Falle eines bereits ausgestellten oder bereits genutzten, jedoch noch nicht erledigten Carnets, sollte möglichst umgehend mit der ausstellenden IHK Kontakt aufgenommen werden. Für die Ukraine sind Carnets A.T.A. weiter grundsätzlich möglich. Der DIHK empfiehlt den Handelskammern jedoch, bis auf Weiteres zusätzlich schriftliche Risikoübernahmeerklärungen von den Carnet-Antragstellern einzuholen.

    Weitere praktische Auswirkungen

    Infolge des anhaltenden Krieges in der Ukraine führen insbesondere Sperrungen im Luftraum, unterbrochene Schienenverbindungen, fehlender Kraftstoff und fehlende Lkw-Fahrer zu starken Einschränkungen.

    Mehrere Logistikunternehmen und Paketdienste haben den Betrieb bzw. Transporte in und aus der Ukraine eingestellt, darunter die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), DB Schenker, FedEx und UPS. Viele Zollstellen in der Ukraine haben geschlossen bzw. sind zerstört, sodass der gesamte Warenverkehr zum Erliegen gekommen ist.

    Aber diese Störungen führen nicht nur in der Ukraine zu Problemen, denn dadurch sind auch alle Direktverbindungen von Güterzügen zwischen Europa und China ausgefallen. Auf der Nordroute durch Russland bedrohen Cyberattacken sämtliche Verbindungen und es kommt zu Zahlungsproblemen an russische Transportfirmen.

    In der Konsequenz bedeuten diese Einschränkungen, dass es zu weltweiten Lieferengpässen kommt. Engpässe könnte es auch in der Lebensmittelbranche geben, denn die Ukraine beschloss ein Exportverbot für zahlreiche Nahrungsmittel, darunter:

    • Hafer
    • Hirse
    • Buchweizen
    • Zucker
    • Salz
    • Weizen
    • Rinder, lebend
    • Fleisch und Nebenerzeugnisse von Rindern, gefrorene Salzlake usw.

    Daneben wurde der Export von folgenden Lebensmitteln eingeschränkt, sie dürfen nur noch mit einer Genehmigung exportiert werden:

    • Weizen und ein Gemisch aus Weizen und Roggen
    • Mais
    • Fleisch von Haushühnern
    • Eier von Haushühnern
    • Sonnenblumenöl.

    Inwieweit sind Hilfsgüter von Exportbeschränkungen betroffen?

    Klassische Hilfslieferungen in die Ukraine unterfallen keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen. Insbesondere zählen dazu:

    • Wasser
    • Nahrungsmittel
    • Zelte
    • Feldbetten
    • Decken
    • Schlafsäcke
    • zivile Kleidung (Schuhe, Jacken, Mützen usw.)
    • Verbandsmaterial
    • Kinderspielzeug
    • handelsübliche Rundfunkempfänger
    • zivile Mobilfunktelefone

    Auch Lieferungen von verkehrsfähigen Medikamente (ausgenommen Barbiturate und Radiopharmaka) in die Ukraine sind möglich. Unter verkehrsfähig versteht man:

    • Antibiotika
    • antivirale Medikamente (Virostatika)
    • rezeptfreie Schmerzmittel
    • fiebersenkende Mittel
    • Magen-Darm-Mittel
    • Wund- und Heilsalben
    • Mittel zur Wunddesinfektion (Antiseptika)
    • Mittel gegen Atemwegserkrankungen und Erkältungen
    • Antikoagulanzien
    • blutstillende Mittel
    • entzündungshemmende Salben und Gels
    • Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen
    • Insulin
    • Koronarmittel.

    Die Ausfuhr von Waren, welche primär zu militärischen Zwecken bestimmt sind, erfordern eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

    Eine umfangreiche Übersicht zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegenüber Russland finden Sie auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 


    Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn

  • Sanktionen auf Dienstleistungen

    Die Europäische Union hat die Erbringung bestimmter unternehmensrelevanter Dienstleistungen an russische Kunden untersagt. Welche Dienstleistungen betroffen sind, lesen Sie hier.

    Die Europäische Union (EU) hat verboten, unmittelbar oder mittelbar bestimmte Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen wie Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

    Seit 4. Juni 2022 ist es untersagt, Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung (einschließlich Abschlussprüfung), Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen. Lobbyarbeit könnte Public-Relations-Dienstleistungen darstellen und fällt daher unter das Verbot.

    Ab 5. Juli 2022 dürfen keine Trust- und Treuhand-Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte erbracht werden.

    Um den Druck auf die Industrie Russlands zu erhöhen, hat die EU am 6. Oktober 2022 beschlossen, die Palette der Dienstleistungen, die nicht mehr für Russland erbracht werden dürfen, auf Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, IT-Beratung und Rechtsberatung auszuweiten.

    Am 16. Dezember 2022 wurde zusätzlich ein Verbot der Erbringung von Werbediensten, Markt- und Meinungsforschungsdiensten sowie Produktprüfungen und technischen Inspektionen verhängt.

    In der EU niedergelassene Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften von in Russland niedergelassenen Firmen, sind durch die EU-Sanktionen gebunden.

    Nicht vom Verbot betroffen sind Dienstleistungen für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Mitgliedsstaates befinden.

    Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

    Im 6. Sanktionspaket stellt die EU mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung (einschließlich Abschlussprüfung), Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung in Russland unter Strafe.

    Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung umfassen die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, die Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.

    Unter Unternehmens- und Public-Relations-Beratung versteht die EU die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit sind eingeschlossen.

    Trust- und Treuhand-Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte

    Verboten ist es gemäß Verordnung 833/2014 (idgF) Artikel 5m, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

    • russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
    • in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden,
    • Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln.

    Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

    Die Verbote gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit Artikel 5m nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. Das Verbot gilt auch nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügt. Zudem können die zuständigen Behörden für bestimmte in Absatz 5 des Artikel 5m genannte Zwecke unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen vom Verbot abweichende Genehmigungen erteilen.

    Architektur- und Ingenieurdienste, IT-Beratung, Rechtsberatung

    Im 8. Sanktionspaket belegt die EU mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 vom 6. Oktober 2022 die Erbringung mittelbarer und unmittelbarer Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung mit einem Verbot.

    Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen beinhalten sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen. Nicht betroffen ist hingegen die technische Hilfe im Zusammenhang mit nach Russland ausgeführten Gütern, wenn deren Verkauf, Erbringung, Weitergabe oder Ausfuhr zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe geleistet wird, nicht verboten war.

    Unter IT-Beratungsdienstleistungen versteht die EU Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware und -netzen sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Tätigkeiten, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen.

    Rechtsberatungsdienstleistungen umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nicht streitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht. Auch die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten sowie die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten wird als Rechtsberatungsdienstleistung verstanden. Nicht betroffen sind hingegen die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.

    Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

    Markt- und Meinungsforschung, Werbung

    Mit dem 9. Sanktionspaket verbietet die EU mit Beschluss (GASP) 2022/2478 vom 16. Dezember 2022 die Erbringung von Dienstleistungen für die Markt- und Meinungsforschung sowie für Werbung.

    Unter Markt- und Meinungsforschungsleistungen werden gemäß der Zentralen Gütersystematik des Statistischen Amts der Vereinten Nationen (UN) Dienstleistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung verstanden.

    Werbedienstleistungen umfassen den Verkauf oder das Leasing von Werbeflächen oder -zeiten sowie Dienstleistungen zur Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung sowie sonstige werbende Dienstleistungen.

    Leistungen, die im Rahmen bereits geschlossener Verträge erbracht werden, müssen bis spätestens 16. Januar 2023 abgewickelt werden.

    Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.

    Technische Prüfdienstleistungen: technische, physikalische und chemische Untersuchung

    Die EU untersagt mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 vom 16. Dezember 2022 die Erbringung von Dienstleistungen zur Produktprüfung und technische Prüfungsleistungen. Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen beinhalten Tätigkeiten zur Untersuchung der Zusammensetzung und Reinheit eines Materials, zur Analyse physikalischer Eigenschaften und integrierter mechanischer oder elektrischer Systeme, technische Überwachungsleistungen sowie andere technische Prüfungsleistungen. Diese sind relevant für sämtliche Maschinen und Anlagen, die eingemessen, kalibriert und abgenommen werden, darunter Labor- und Analysetechnik und Chemieanlagen.

    Weiterhin erlaubt ist die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die nach Russland ausgeführt werden, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr solcher Güter zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe erbracht wird, nicht entsprechend der aktuellen Verordnung verboten ist.

    Von Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

  • Finanzsanktionen gegen Russland

    Die EU unterbindet den Zugang zu ihrem Kapitalmarkt für den russischen Staat und wichtige Banken. Staatliche Finanzhilfen für Handel oder Investitionen in Russland sind untersagt.

    Der Zugang Russlands, seiner Regierung, der Zentralbank sowie von über 100 Banken und Unternehmen zum Kapitalmarkt der EU wurde unterbunden. Rund 80 Prozent des russischen Bankenmarktes, die russische Regierung und große staatliche Unternehmen (darunter im Verteidigungssektor) sind nicht mehr in der Lage, sich auf den EU-Kapitalmärkten zu refinanzieren. Die Maßnahmen werden im Rahmen der G7-Staaten - Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Japan, Kanada und USA - abgestimmt.

    Russisches Staatsvermögen eingefroren

    Am 23. Februar 2022 hat die EU die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Russische Föderation (Staat), deren Regierung und die russische Zentralbank untersagt (Verordnung (EU) 2022/262). Alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank wurden verboten und deren Vermögenswerte in Euro eingefroren. Dies schließt Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, ein (Amtsblatt L 57, Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022, Artikel 1, Absatz 3).

    Zu den eingeführten Kapitalmarktbeschränkungen gehören ferner bestimmte Verbote hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (Staatsanleihen) sowie der Neuvergabe von Darlehen und Krediten. Die russische Zentralbank kann dadurch auf die Hälfte ihrer Devisenreserven von 604,4 Milliarden US-Dollar (Stand: 1. April 2022) nicht mehr zugreifen. Betroffen sind alle Reserven in Euro, US-Dollar, Pfund Sterling, japanischem Yen und Schweizer Franken. Denn am 28. Februar 2022 schlossen sich die USA, Kanada, Großbritannien und Japan den Finanzsanktionen der EU gegen die russische Zentralbank an, später gab die Schweiz erstmals ihre Neutralität auf.

    Das 10. Sanktionspaket der EU vom 25. Februar 2023 erlegt Vermögenswerten der russischen Zentralbank neue Meldepflichten auf. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die mögliche Verwendung öffentlicher russischer Vermögenswerte zur Finanzierung des Wiederaufbaus der Ukraine nach der Niederlage Russlands. Die EU hat mit dem 10. Sanktionspaket auch den Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation auf die Sanktionsliste gesetzt. Die USA und Kanada hatten bereits 2022 alle Transaktionen mit dem Nationalen Wohlstandsfonds und dem Finanzministerium der Russischen Föderation untersagt und deren Vermögenswerte eingefroren (siehe auch Frequently Asked Questions Nr. 1005 und 1019 des OFAC vom 6. Juni 2022). Damit wird der riesige Staatsschatz, den die russische Regierung zum Schutz vor Sanktionen angehäuft hatte, nutzlos.

    Aufgrund der Sanktionen stoppte die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) am 1. März 2022 den Zugang von Russland zu ihren Finanzen. Die Weltbank gab am 2. März 2022 bekannt, dass sie alle Programme in Russland einstellt. Die von China initiierte Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) teilte am 3. März 2022 mit, ihre Aktivitäten in Russland auf Eis zu legen und zu überprüfen. Die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel hat die Mitgliedschaft der russischen Zentralbank am 10. März 2022 ausgesetzt. Damit ist diese von den Treffen und Dienstleistungen der "Bank der Zentralbanken" (63 Zentralbanken weltweit sind Mitglied) ausgeschlossen.

    Staatliche Exportkredit- und Investitionsgarantien gestoppt

    Verboten ist die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Handel oder Investitionen in Russland (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften). Deshalb verfügte das Finanzministerium am 26. Februar 2022 einen Stopp für die Neuvergabe der staatlichen Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien des Bundes. Bereits vor dem Stichtag bestehende Hermes-Deckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Für Sammeldeckungen (APG) gilt: für bereits erfolgte Versendungen und Zahlungen besteht Deckungsschutz, dagegen nicht für neue Versendungen und für Fabrikationsrisiken.

    SWIFT-Ausschluss von zehn russischen Banken

    Die EU, das Vereinigte Königreich, die USA und Kanada einigten sich am 26. Februar 2022 auf den Ausschluss sieben wichtiger russischer Banken vom internationalen Finanznachrichtensystem SWIFT.

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 (6. Sanktionspaket) weitete die EU das Verbot auf drei weitere russische Kreditinstitute aus: Sberbank (größte russische Bank), Credit Bank of Moscow (größte nichtstaatliche öffentliche Bank und sechstgrößtes Finanzinstitut Russlands) und Rosselkhozbank (Russian Agricultural Bank). Damit werden der weltweite Geschäftsverkehr der betroffenen Banken und der russische Außenhandel beeinträchtigt. Die EU schließt aktuell zehn russische Banken vom Finanznachrichtensystem SWIFT aus:

    Name der Bank Geltungsbeginn
    Bank FC Otkritie 12. März 2022
    Bank Rossiya 12. März 2022
    Novikombank 12. März 2022
    Promsvyazbank 12. März 2022
    Sovcombank 12. März 2022
    Vnesheconombank (VEB)12. März 2022
    VTB Bank12. März 2022
    Sberbank (Sberbank CEO Herman Gref steht auf der Sanktionsliste der EU, Beschluss vom 8. April 2022)14. Juni 2022
    Credit Bank of Moscow14. Juni 2022
    JSC Rosselkhozbank (Russian Agricultural Bank)14. Juni 2022

    Die Listen wurden im Amtsblatt der EU Nr. L153 vom 3. Juni 2022 (Seite 138, Anhang VIII) und im Amtsblatt der EU Nr. L63 vom 2. März 2022 veröffentlicht. Es können jederzeit weitere russische Banken hinzugefügt werden. Die Sberbank ist die größte russische Bank gemessen an Aktiva, Einlagen und Kreditvolumen, hält fast ein Drittel der Vermögenswerte des gesamten russischen Bankensektors und ist deshalb systemrelevant für die russische Wirtschaft. Die Credit Bank of Moscow ist Russlands sechstgrößtes Finanzinstitut.

    Die Gazprombank ist vom SWIFT-Ausschluss der EU nicht betroffen, weil sie die wichtigste Bank für die Bezahlung der Gaslieferungen aus Russland ist. Gegen Sberbank und Gazprombank bestehen zudem seit 2014 bereits andere Sanktionen der EU. Doch zum 1. Oktober 2023 verbietet die Zentralbank russischen Geldinstituten die Nutzung von SWIFT. Stattdessen soll das einheimische Bankenkommunikationssystem SPFS zum Einsatz kommen.

    Das Verbot, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zum Austausch von Finanzdaten zu erbringen (SWIFT), gilt auch für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar bei einer in der Tabelle aufgeführten Bank liegen (gemäß Artikel 1e) Absatz (1) des Beschlusses (GASP) 2022/884 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 131, sowie Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Artikel 5h, siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 59).

    Vollständiges Transaktionsverbot für elf russische Banken

    Am 8. April 2022 wurde ein vollständiges Transaktionsverbot gegen vier wichtige russische Banken verhängt (Listung), die 23 Prozent Marktanteil im russischen Bankensektor halten. Die Vermögenswerte dieser Banken in der EU werden eingefroren und es gilt ein direktes und indirektes Bereitstellungsverbot für Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen. Dadurch werden sie vollständig von den EU-Kapitalmärkten abgeschnitten.

    Am 21. Juli 2022 wurde die größte russische Bank, die Sberbank (inklusive der assoziierten Gesellschaft OOO SBK ART), gelistet. Am 16. Dezember 2022 kamen die Credit Bank of Moscow, die Dalnevostochny Bank und die Russische Regionale Entwicklungsbank hinzu. Seit dem 25. Februar 2023 stehen die Alfa-Bank, die Rosbank und die Tinkoff Bank, der National Wealth Fund der Russischen Föderation und die Russian National Reinsurance Company auf der Sanktionsliste der EU.

    Name der Bank

    Geltungsbeginn des Transaktionsverbots

    Rechtsgrundlage

    Novikombank

    8. April 2022

    5. Sanktionspaket der EU

    Bank FC Otkritie

    (früher: Nomos Bank)

    8. April 2022

    5. Sanktionspaket der EU

    Sovkombank

    8. April 2022

    5. Sanktionspaket der EU

    VTB Bank*)

    8. April 2022

    5. Sanktionspaket der EU

    Sberbank

    21. Juli 2022

    Änderungsbeschluss (GASP) 2022/1272

    Credit Bank of Moscow

    16. Dezember 2022

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476

    Dalnevostochny Bank, JSC (Fernöstliche Bank)

    16. Dezember 2022

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476

    Russische Regionale Entwicklungsbank

    16. Dezember 2022

    Beschluss (GASP) 2022/2478

    Alfa-Bank

    25. Februar 2023

    10. Sanktionspaket der EU,

    Beschluss (GASP) 2023/432

    Rosbank

    25. Februar 2023

    10. Sanktionspaket der EU,

    Beschluss (GASP) 2023/432

    Tinkoff Bank

    25. Februar 2023

    10. Sanktionspaket der EU,

    Beschluss (GASP) 2023/432

    Hinweis der Bundesbank zur Listung der VTB Bank vom 9.04.2022

    Russische Großbank VTB verliert Kontrolle über Europa-Tochter

    Die russische Außenhandelsbank VTB hat der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin zufolge keine Kontrolle mehr über ihre hiesige Tochter. Das ist die Konsequenz aus dem fünften Sanktionspaket der EU gegen Russland, das am 8. April 2022 verhängt wurde.


    Die BaFin hat am 9. April 2022 der Muttergesellschaft aus Sankt Petersburg die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Tochter VTB Bank Europe untersagt. Das russische Geldhaus sei Gegenstand der neuen Sanktionen. Die Tochter dürfe keine Weisungen der Muttergesellschaft mehr befolgen, so die BaFin. Die Tochtergesellschaft ist vollständig abgeschirmt, Einleger können weiterhin frei über ihr Geld verfügen.

    Meldepflichten zu eingefrorenen Vermögenswerten gemäß dem 10. Sanktionspaket der EU vom 25. Februar 2023

    Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,


    a) Informationen, die die Anwendung der Verordnung Nr. 269/2014 erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise
    — Übermittlung von Informationen über (nach Artikel 2) eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der EU, die Eigentum oder Besitz der in der Sanktionsliste der EU aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
    — Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der EU, die Eigentum oder Besitz der in der Sanktionsliste der EU aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Sanktionsliste Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
    und


    b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.


    Quelle: Verordnung (EU) 2023/426 vom 25. Februar 2023 (Artikel 1, Punkt 5.) zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 (Artikel 8)

    Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot und Abwicklungsfristen für Geschäfte mit gelisteten Banken

    Die Verordnung (EU) 2022/580 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nimmt zum einen Institutionen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, von einem Teil der Sanktionen aus. Zum anderen schafft sie die Möglichkeit für Behörden der EU-Mitgliedstaaten, in streng limitierten Einzelfällen Genehmigungen zu erteilen, damit etwa Beziehungen zu Korrespondenzbanken noch einigermaßen geordnet abgewickelt werden können. Allerdings bleiben die Erlöse eingefroren.

    Der Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 änderte den Beschluss 2014/145/GASP und erlaubte weitere Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, gelisteten natürlichen oder juristischen Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Es wurden in Artikel 2 vier neue Absätze (14), (15), (16) und (17) eingefügt.

    Durch den Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschluss 2014/145/GASP Artikel 2, Absätze (10), (15) und (17) erneut geändert und Absatz (20) eingefügt. Im Rahmen des 10. Sanktionspakets der EU änderte der Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 den Beschluss 2014/145/GASP in Artikel 2 Absatz 10 und 17 und fügte die Absätze 21, 22 und 23 hinzu (siehe auch Verordnung (EU) 2023/426 des Rates vom 25.02.2023).

    Dadurch stellen sich die Abwicklungsfristen und Ausnahmen jetzt wie folgt dar: 

    Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können - unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen - die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine gelistete natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind:

    • Absatz (10) a): für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der EU niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Mai 2023 (ersetzt durch Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023) oder während eines Zeitraums von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Benennung im Anhang, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, und

      b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

    • Absatz (14): für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit der Sberbank geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023;
    • Absatz (15): um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Sberbank befindlichen Eigentumsrechten an eine in der EU niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen.
    • Absatz (16): zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird und wenn die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden;
    • Absatz (17): für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln;
    • Absatz (20): für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit der Credit Bank of Moscow und der Dalnevostochny Bank geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023.
    • Absatz (21): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der Alfa-Bank (EU-Sanktionsliste: Eintragsnummer 198), Rosbank (Eintragsnummer 199) oder Tinkoff Bank (Eintragsnummer 200) gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Banken unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der Alfa-Bank für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023 - und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden.
    • Absatz (22): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die vom National Settlement Depository (NSD) (Eintragsnummer 101) der Russischen Föderation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

      a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der EU niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der VTB Bank (Eintragsnummer 82) kontrolliert wird; b) die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und c) die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit dem National Settlement Depository (NSD) (Eintragsnummer 101) oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

    • Absatz (23): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der LLC „Commercial Vehicles – GAZ Group” (Eintragsnummer 190) aufgeführten Organisation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Organisation oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.“
    • Notifizierungspflicht: Der betreffende EU-Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen (16), (17), (20) und (21) erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Bank(en)

    Finanzielle Vorgänge, die begonnen wurden vor dem:

    Abwicklungsfrist bis zum:

    Bank Rossiya, Promsvyazbank, Vneschekonombank (VEB.RF)

    23. Februar 2022

    24. August 2022

    Novikombank, Otkritie FC Bank, Sovcombank, VTB Bank

    8. April 2022

    9. Oktober 2022

    Sberbank

    21. Juli 2022

    22. August 2023

    Credit Bank of Moscow,

    Dalnevostochny Bank

    16. Dezember 2022

    17. Juni 2023

    Alfa-Bank, Rosbank, Tinkoff-Bank

    25. Februar 2023

    26. August 2023

    Commercial Vehicles – GAZ Group

    25. Februar 2023

    26. August 2023

    Eine Ausnahme für elektronische Kommunikationsdienste wurde durch den Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, der den Absatz (13) an den Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP Artikel 2 anfügte, geschaffen (siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 139). Zudem wurde durch die Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 in die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 der Artikel 6c eingefügt (siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 75).

    Die Verbote "gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Europäischen Union und zwischen Russland und der EU und zwischen der Ukraine und der EU sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind".

    Von den USA und Großbritannien sanktionierte Banken

    Von den USA und Großbritannien sind mit Sanktionen belegt (Stand: Dezember 2022):

    • Sberbank und Sberbank Europe AG (größte Bank Russlands),
    • Alfa Bank (größte Bank in Privatbesitz in Russland),
    • Moscow Credit Bank (sechstgrößte Bank Russlands),
    • VEB.RF, 
    • VTB (einschließlich 17 Tochtergesellschaften),
    • Bank FC Otkritie,
    • Sovkombank,
    • Rosbank (USA: seit 15.12.2022).

    Seit 26. März 2022 hat die Sberbank keinen Zugang mehr zum US-Dollar-Clearing. Bereits am 1. März 2022 untersagte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde der Sberbank Europe AG in Wien mit sofortiger Wirkung die Fortführung des kompletten Geschäftsbetriebes. Dies erfolgte auf Anweisung der Europäischen Zentralbank.

    Am 6. April 2022 verhängten die USA gegen Sberbank und Alfa Bank "Sanktionen in vollem Umfang" (full blocking sanctions). Diese Finanzinstitute sind seitdem auf der CAPTA-Liste geführt. Das bedeutet, dass alle Transaktionen in jeglicher Währung mit US-Personen oder US-Institutionen verboten sind und dass alle Vermögenswerte, die mit dem US-Finanzsystem in Berührung gekommen sind, eingefroren werden. Das US-Finanzministerium hat außerdem Beschränkungen gegen 42 Tochtergesellschaften der Sberbank und gegen sechs mit der Alfa Bank verbundene Unternehmen verhängt.

    Abwicklungsfristen: Die Frist für den Abschluss aller Transaktionen mit der Alfa Bank endete am 6. Mai 2022, für die Sberbank am 13. April 2022 und für ihre US-Einheit Sberbank CIB USA am 7. Juni 2022. Für den Abschluss von Transaktionen mit den Tochterfirmen der Sberbank in Kasachstan (Sberbank Kazakhstan) und Österreich (Sberbank Europe) hatte das US-Finanzministerium eine Frist bis zum 12. Juli 2022 gesetzt (siehe General License Nr. 26 vom 12. April 2022). Die Abwicklungsfrist für Altgeschäfte mit der Rosbank ist der 15. März 2023 (siehe General License Nr. 58 und Nr. 59).

    Ausnahme für Energiegeschäfte: Das US-Finanzministerium genehmigte energiebezogene Geschäfte mit sanktionierten russischen Banken bis zum 16. Mai 2023 (laut General License Nr. 8E vom 15.12.2022). Die Liste der Finanzinstitute, mit denen es erlaubt war Transaktionen durchzuführen, umfasste die Alfa-Bank, Bank FC Otkritie, Sovcombank, Sberbank, VEB, VTB, Rosbank und die Zentralbank Russlands sowie jedes Unternehmen, an dem eine oder mehrere der oben genannten Banken direkt oder indirekt, einzeln oder insgesamt eine Beteiligung von 50 Prozent oder mehr besitzen.

    "Für die Zwecke dieser allgemeinen Genehmigung bedeutet der Begriff 'energiebezogen': Förderung, Produktion, Raffination, Verflüssigung, Vergasung, Wiederverdampfung, Umwandlung, Anreicherung, Herstellung, Transport oder Kauf von Öl, einschließlich Rohöl". Die Ausnahmen galten auch für LNG, Erdölprodukte und Erdgas, Kohle, Holz und Uran sowie für die "Erzeugung, Übertragung oder den Austausch von Energie auf beliebige Weise, einschließlich nuklearer, thermischer und erneuerbarer Energie".

    Darüber hinaus verbieten die USA Neuinvestitionen in Russland durch US-Personen, wo auch immer diese sich befinden (gemäß Executive Order vom 6. April 2022, siehe auch Frequently Asked Questions des OFAC vom 6. Juni 2022). Dem Verbot von Neuinvestitionen hat sich Großbritannien angeschlossen.

    Beschränkungen für Bargeld, Bank- und Kryptoguthaben, Wertpapierhandel, Ratingdienste

    Von der EU ist/sind ferner grundsätzlich verboten:

    • in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen;
    • alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, die bereits Refinanzierungsbeschränkungen unterliegen (Beschluss (GASP) 2022/430, Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022); 
    • Bereitstellung von Bargeld: Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lautenden Banknoten nach Russland verboten. So soll der Zugang der russischen Regierung, ihrer Zentralbank sowie natürlicher und juristischer Personen in Russland zu Euro-Bargeld beschränkt werden, um die Umgehung von Sanktionen zu verhindern.
    • Einlagen: Verbot für die Entgegennahme von Einlagen von russischen Kunden, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt. Russische Kunden sind alle russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 Artikel 1 Punkt 2. wurde der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern außerhalb der EU niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
    • Ausnahme: Dies gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der EU und Russland erforderlich sind (gemäß Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 5b und 5i). Durch Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 wird für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.
    • Notifizierungspflicht: Zudem ist gemäß Artikel 1z der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder der EU-Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnisses - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 Euro übersteigenden Einlagen von russischen Kunden zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Information über 100.000 Euro übersteigende Einlagen von russischen Kunden, ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln;
    • Kryptoguthaben: Verbot für die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Kunden unabhängig von der Höhe des Betrags (Verschärfung durch das 8. Sanktionspaket der EU vom 06.10.2022; zuvor galt "wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der Person pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 Euro übersteigt");
    • Verschärfung bestehender Verbote von Krypto-Assets, das heißt alle Krypto-Asset-Wallets, -Konten oder -Verwahrungsdienste unabhängig von der Höhe des Betrags, sind verboten.
    • Wertpapiere: Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Kunden;

    • Im Rahmen des 11. Sanktionspakets der EU änderte Beschluss GASP 2023/2018 des Rates vom 23. Juni 2023 den Beschluss 2014/145/GASP in Artikel 2 Absatz 22 und fügte die Absätze 24, 25, 26 und 26 hinzu.

      Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die gelisteten Organisationen gehören oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

    • a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von gelisteten Organisationen kontrolliert wird;

    • die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist;

    • die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den gelisteten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

    • Um die Umgehung des Verbots der Bereitstellung übertragbarer Wertpapiere für Personen in Russland zu verhindern, wurde dieses Verbot durch den Beschluss GASP 2023/2017 des Rates vom 23. Juni 2023 auf in alle Währungen lautende Finanzinstrumente ausgeweitet.

    • Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Organisation bis zum 24. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das von einer gelisteten Organisation gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

    • a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde;

    • b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 24. September 2023 gestellt wurde;

    • c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist;

    • d) die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit dem Verbot gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP, einschließlich dessen Artikel 1 und 1d, vereinbar ist;

    • e) keiner anderen im Anhang aufgeführten Organisation Gelder bereitgestellt werden.

    • Wertpapierverwahrung: Zentralverwahrern in der EU ist es verboten, Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden;

    • Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit Aktivitäten in den Branchen Energie, Bergbau oder Gewinnung von Steinen und Erden Russlands im Zusammenhang stehen, zu erbringen (laut Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 3a, geändert durch Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, Artikel 3a) Absätze 1d) und 2d), siehe Seite 16).

    • Börsenhandel: Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere (Aktien, Anteile an Gesellschaften, Schuldverschreibungen) von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2020 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen (Artikel 5 Absatz 5 geändert durch Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, siehe Seite 30).
    • Ratingdienste: Es ist seit dem 15. April 2022 verboten, russischen Kunden Ratingdienstleistungen zu erbringen und Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren (Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022). Durch den Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022, Artikel 1, Punkt 4. erhält Artikel 1g Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.“ - Ausnahmen gelten nur für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen (Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022; Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP);
    • Verbot, neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Energie oder im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen (Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, Artikel 3a) Absätze 1b) und 2b), siehe Seiten 15 und 16);

    • Verbot für die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die EU. In den genannten Gebieten sind ebenso untersagt der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen.

    Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder der Erbringung von Dienstleistungen für Konten oder Wallets

    Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, wurden bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen festgelegt (gemäß Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Absatz (27), siehe EU-Amtsblatt L153, Seite 56.

    Durch Änderungen gemäß Artikel 5c der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 können die zuständigen Behörden - abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 - die Entgegennahme einer Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung;

    a) zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist;

    b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient;

    c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient;

    d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

    e) für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist;

    f) für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist. (ergänzt durch Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022, Artikel 1, Punkt 2., EU-Amtsblatt L193 vom 21. Juli 2022, Seite 9).

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (Quelle: EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 59)

    Wichtige Kreditkarten und Bezahldienste nicht mehr verfügbar

    Die Nutzung nicht-russischer Kreditkarten ist in Russland derzeit nicht mehr möglich. Mastercard, Visa und American Express haben aufgrund der US-Finanzsanktionen ihre Tätigkeit in Russland am 10. März 2022 bis auf Weiteres eingestellt. Alle von russischen Banken ausgestellten Visa- und Mastercard-Karten können bis zu ihrem Ablaufdatum wie gewohnt im Inland verwendet werden. Mit diesen Karten kann jedoch nicht im Ausland und in ausländischen Online-Shops bezahlt werden.

    Die Bezahldienste Apple Pay, Google Pay und PayPal sind aufgrund der US-Sanktionen in Russland nicht mehr verfügbar. Der Money-Transfer-Dienst Western Union und das japanische Zahlungssystem JCB stellten ihren Betrieb in Russland am 14. März 2022 ein.

    Verbot der Einfuhr von Gold aus Russland

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 wurde verboten, Gold — nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands — unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die EU oder ein Drittland ausgeführt wurde.

    Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen

    Die EU hat verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die russische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten öffentlichen Stellen handeln.

    Ausnahmen vom Verbot gelten für (Haft-)Pflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Russland innerhalb der EU.

    Ein Verbot der Versicherung oder der Rückversicherung des Transports von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, auf dem Seeweg in Drittländer, enthält der Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022. Außerdem ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste bereitzustellen im Zusammenhang mit dem Verbot, Rohöl oder Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

    Die Rückversicherungsgesellschaft Russian National Reinsurance Company wurde mit dem 10. Sanktionspaket der EU sanktioniert (Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023).

    Verbot von Trusts, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuer- und Unternehmensberatung

    Der EU-Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 enthält Verbote für die Erbringung von Dienstleistungen für Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (siehe Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Absatz (23), siehe EU-Amtsblatt L153, Seite 55). Dieser Beschluss wurden mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 vom 16. Dezember 2022, Seiten 10-19) geändert und ergänzt.

    Mehr dazu lesen Sie im GTAI-Bericht "EU erweitert Verbot von Beratungsdienstleistungen für Russland."

    Kontaktanschrift

    Deutsche Bundesbank

    Servicezentrum Finanzsanktionen

    T +49 89 2889-3800 (Hotline)

    Finanzsanktionen - Sanktionsregime Ukraine | Russland

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen

    FAQ der EU-Kommission – B. Individual financial measures – C. Finance and banking

    Finanzsanktionsliste der EU (FiSaLis)


    Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Germany Trade & Invest GmbH ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

    Von Edda Wolf | Bonn

  • Sanktionslisten mit Personen und Unternehmen

    Die Europäische Union hat mehr als 1.500 Einzelpersonen und rund 240 Organisationen gelistet, weil sie mit ihren Handlungen die Souveränität der Ukraine untergraben.

    Die EU hat insgesamt 1.544 natürliche Personen sowie 238 Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen aus Russland und weiteren Staaten wie Belarus, Iran, China, Usbekistan, Armenien, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie Syrien gelistet, weil ihre Handlungen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (Stand: 23.06.2023).

    Eine Listung bedeutet:

    • Reiseverbot (Ein- und Durchreise),
    • Einfrieren von Vermögenswerten*),
    • Bereitstellungsverbot: Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Geldmitteln und wirtschaftlichen Ressourcen*).

    (* Angesichts der Lage hat der Rat der EU eine neue Frist eingeführt für die Ausnahmeregelung, die eine Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine bestimmte in der Liste aufgeführte Person oder Organisation ermöglicht. Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP wurde durch Beschluss GASP 2023/2018 des Rates vom 23. Juni 2023 erneut geändert: 1. In Absatz 22 Buchstabe b wird als Frist der „31. Dezember 2023“ genannt.)

    Die Rechtsgrundlagen sind:

    • Beschluss 2014/145/GASP des Europäischen Rates vom 17. März 2014 (Artikel 2) über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,  zuletzt ergänzt um den Änderungsbeschluss (GASP) 2022/1530 vom 14. September 2022,
    • Beschluss 2014/512/GASP des Europäischen Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zuletzt ergänzt um Beschluss (GASP) 2022/1313 vom 26. Juli 2022.

    Die Liste der sanktionierten Personen und Unternehmen/Organisationen wird ständig überprüft und vom Europäischen Rat aktualisiert. Sie wurde seit 2014 mehrfach geändert und ergänzt um:

    EU sanktioniert hochrangige Regierungsmitglieder

    Die EU hat die Vermögenswerte des Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, und des Außenministers Sergej Lawrow eingefroren. Am 8. April 2022 wurden die zwei erwachsenen Töchter von Wladimir Putin und die Ehefrau von Sergej Lawrow gelistet. Später kamen die Familienangehörigen weiterer Regierungsmitglieder dazu. Beispielsweise wurden am 16. Dezember 2022 von Ramzan Kadyrov, dem Präsidenten der Tschetschenischen Republik, die beiden Töchter Ayshat Ramzanovna Kadyrova und Karina Ramzanovna Kadyrova sowie ein Cousin, Turpal-Ali Vakhayevich Ibragimov, der Liste hinzugefügt.

    Wichtige Regierungsmitglieder auf der Sanktionsliste

    Name 

    Posten in der föderalen Regierung

    Wladimir Putin

    Präsident der Russischen Föderation

    Michail Mischustin

    Ministerpräsident

    Andrey Belousov

    erster stellvertretender Ministerpräsident

    Sergej Schoigu

    Verteidigungsminister

    Sergej Lawrow

    Außenminister

    Maria Sacharowa

    Sprecherin des Außenministeriums

    Alexander Kurenkov *

    Minister für Zivilschutz, Notfälle und Katastrophenschutz

    Tatyana Golikova *

    Vize-Ministerpräsidentin für Bildung, Gesundheit und Sozialpolitik

    Anton Kotyakov *

    Minister für Arbeit und Sozialschutz

    Olga Lyubimova *

    Ministerin für Kultur

    Sergey Kravtsov *

    Minister für Bildung

    Valery Falkov *

    Minister für Wissenschaft und Hochschulbildung

    Alexey Chekunkov *

    Minister für die Entwicklung des Fernen Ostens und der Arktis

    Alexander Kozlov *

    Minister für natürliche Ressourcen und Ökologie

    Maksut Shadayev *

    Minister für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenkommunikation

    Konstantin Chuychenko*

    Minister für Justiz

    *) auf der Sanktionsliste seit dem 9. Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

    Außerdem hat die EU restriktive Maßnahmen auferlegt, nämlich den:

    • Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates (darunter Dmitrij Medwedew, stellvertretender Vorsitzender), 
    • Mitgliedern des „Koordinierungsrates unter der Regierung der Russischen Föderation zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Gremien“, der am 21. Oktober 2022 eingerichtet wurde,
    • Russischen Streitkräften, ihren Teilstreitkräften und zahlreichen Armeeangehörigen in Führungspositionen, 
    • Abgeordneten der Staatsduma, die Russlands Anerkennung der selbsternannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk" unterstützt haben,
    • mehreren Richtern des Verfassungsgerichtes der Russischen Föderation,
    • mehreren Gouverneuren, darunter Igor Babushkin, Gouverneur Oblast (Region) Astrakhan; Andrey Chibis, Gouverneur Oblast Murmansk; Gleb Nikitin, Gouverneur Oblast Nizhny Novgorod; Igor Rudenya, Gouverneur Oblast Tver; Vladislav Shapsha, Gouverneur Oblast Kaluga; Andrey Travnikov, Gouverneur Oblast Novosibirsk; Andrey Vorobyov, Gouverneur Oblast Moskau (gelistet seit 16.12.2022).

    ...und Putin-nahe Oligarchen

    Auch über 30 Großunternehmer (Oligarchen) aus dem Umfeld von Präsident Putin hat die EU gelistet. Hierzu zählen russische Top-Manager wie:

    Person

    Banken

    Herman Gref

    Chief Executive Officer (CEO) und Vorstandsvorsitzender der Sberbank

    Igor Schuwalow

    Vorstandsvorsitzender der Vneschekonombank VEB.RF

    Andrei Kostin

    Präsident der VTB Bank

    Denis Bortnikow

    Stellvertretender Präsident und Vorstandsvorsitzender der VTB Bank

    Petr Aven

    Vorstandsvorsitzender der Alfa Bank

    Michail Fridman

    Gründer der Industrie- und Finanzholding Alfa Group

    Öl- und Gasindustrie

    Igor Sechin

    CEO des Ölkonzerns PJSC Rosneft

    Nikolay Tokarev

    CEO von Transneft

    Vladimir Bogdanov

    Generaldirektor des Öl- und Gasunternehmens Surgutneftegas, des fünftgrößten Privatunternehmens und drittgrößten Ölunternehmens in Russland mit einem Anteil von über 10 Prozent an der gesamten russischen Ölproduktion

    Gennady Timchenko

    Großaktionär des Gasförderunternehmens PAO Novatek

    Boris Rotenberg

    Milliardär und Bruder von Arkadi Rotenberg, Aktionär des staatlichen Unternehmens Gazprom Drilling und Miteigentümer der SGM-Gruppe (Stroygazmontazh)

    Igor Rotenberg

    Milliardenschwerer Geschäftsmann und der älteste Sohn und Erbe von Arkadi Rotenberg

    Metallindustrie

    Evgeny Zubitskiy

    Miteigentümer, Vorstandsvorsitzender und CEO der Industrial Metallurgical Holding (PMH). Er ist Anteilseigner der Koks-Gruppe, der Muttergesellschaft der PMH und Russlands größtem Hersteller von marktfähigem Koks

    Alisher Usmanov

    Eigner der USM Gruppe und Miteigentümer von OAO Metalloinvest

    Alexey Mordashov

    Vorstandsvorsitzender von PAO Severstal

    Roman Abramowitsch

    Großaktionär der Evraz Holding

    Viktor Rashnikov

    Vorstandsvorsitzender Magnitogorsker Metallurgisches Kombinat (MMK)

    Alexander Shokhin

    Vorsitzender des Unternehmerverbands Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs, stellvertretender Vorstandsvorsitzender von Mechel PAO

    Bergbau

    Musa Bazhaev

    Vorsitzender des Verwaltungsrats des Bergbauunternehmens Russian Platinum

    Andrey Kozitsyn

    Vorstandsvorsitzender der Ural Mining Metallurgical Company (UGMK) - neu 

    (Petro-)Chemie

    Vladimir Rashevsky

    CEO und DIrektor der EuroChem Group

    Kirill Schamalow

    Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Sibur Holding PJSC, des größten integrierten Petrochemieunternehmens in Russland

    Wjatscheslaw Moshe Kantor

    Großaktionär der börsennotierten Acron Gruppe, einer der größten Düngemittelhersteller Russlands

    Maschinen- und Fahrzeugbau

    Oleg Deripaska

    Eigner des  Industriekonglomerat Russian Machines

    Yuri Slyusar

    Präsident der Vereinigten Flugzeugbau Gesellschaft (UAC)

    Energiewirtschaft

    Grigorij Bereskin

    Vorstandsvorsitzender der ESN Group (Medien, Energie, Infrastruktur, IT, natürliche Ressourcen und Petrochemie)

    Andrey Ryumin

    Executivdirektor von Rosseti (föderale Stromnetzgesellschaft)

    eCommerce, Social Media

    Aleksandr Shulgin

    CEO von Ozon, Russlands führender Multi-Kategorie eCommerce-Plattform

    Vladimir Kiriyenko

    CEO der VK Group, des Mutterunternehmens der größten russischen Social-Media-Plattform VKontakte

    Der Verkauf von europäischen Wertpapieren an sanktionierte russische Staatsangehörige wird beschränkt (siehe Finanzsanktionen der EU). Offizielle Entscheidungen zu weiteren Sanktionen gegen russische Politiker, regierungsnahe Eliten und ihre Familienangehörigen können jederzeit getroffen werden. Russische Staatsangehörige halten allein in Deutschland Vermögenswerte von rund 25 Milliarden Euro, die eingefroren werden könnten, berichtete „Der Spiegel“.

    Sanktionierte Unternehmen

    Ferner hat die EU insgesamt 238 Unternehmen und Organisationen gelistet. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1216 des Rates vom 23. Juni 2023 werden unter anderem folgende Unternehmen und staatlichen Einrichtungen der Sanktionsliste hinzugefügt - darunter erstmals Unternehmen, die nachweislich an der Umgehung der EU-Sanktionen beteiligt sind:

    Zavod Zvedza imeni Puljugina

    Hersteller von Hochpräzisions-Gyroskopgeräten für Raketen-, Weltraum- und Luftfahrtausrüstung

    Murom Instrument Making Plan JSC

    Hersteller von Mitteln zur Initiierung und Entzündung von Munition für alle Arten von Waffen der russischen Streitkräfte

    Iris JSC

    Entwickler von Elektromotoren, Trägerraketen und Raketensystemen für die russischen Streitkräfte

    Tactical Missile Corporation Akhtubinsk

    Hersteller luftgestützter Waffen für die russischen Streitkräfte

    Zavod imeni Sverdlova

    Hersteller von Explosivstoffen für die russischen Streitkräfte

    Kopir JSC

    Hersteller elektrischer Ausrüstung für die russischen Streitkräfte

    NII Vektor

    Entwickler und Hersteller von Waffen und militärischer Ausrüstung

    MNITI ZAO

    Entwickler von Verschlüsselungs- und Kryptotechnik für den Inlandsgeheimdienst FSB

    Specialized Devices and Systems CJSC

    Hersteller von elektronischen Geräten, beteiligt an der Umgehung von EU-Sanktionen

    Zala Aero Group (gehört zum Konzern Kalaschnikow

    Hersteller unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 des Rates vom 25. Februar 2023 (Seite 377) wurden unter anderem folgende Unternehmen und staatlichen Einrichtungen der Sanktionsliste hinzugefügt:

    Dubnensky Machine-
    Building Plant JSC

    Entwickler und Hersteller von Orion-Aufklärungs- und Angriffsdrohnen sowie Seedrohnen für die russischen Streitkräfte

    Elektropribor JSC

    Entwickler und Produzent von Hochpräzisionsnavigations-, Gyroskopie-, Gravimetrie- und optisch-elektronischen Systemen für U-Boote sowie marinen Kommunikationssystemen

    Nizhneangarsktransstroy

    Bauunternehmen, spezialisiert auf Straßen- und Autobahnreparaturen; von den russischen Streitkräften mit der Wiederinstandsetzung der Brücke zwischen dem Gebiet der Russischen Föderation und der besetzten ukrainischen Halbinsel Krim beauftragt

    Russian National
    Reinsurance Company
    JSC

    Staatlich kontrollierte russische Aktiengesellschaft und Tochtergesellschaft der Bank of Russia. Derzeit wichtigster Rückversicherer für russische Schiffe, die für die Ausfuhr von russischem Öl verantwortlich sind, einschließlich der Flotte von Sovcomflot

    Limited Liability
    Company „Commercial
    Vehicles – GAZ Group”

    Führender Hersteller von Nutzfahrzeugen, darunter leichte und mittelschwere Nutzfahrzeuge, Busse, Motoren und über 500 Arten von Sonderfahrzeugen. Beliefert die russischen Streitkräfte mit von ihr hergestellten Fahrzeugen

    Limited Liability
    Company United
    Machine-Building Group

    Produzent von Antrieben, Lastkraftwagen mit Allradantrieb
    und Gradern (Planierern); Besitzt Vermögenswerte von Lieferanten von gepanzerten Lastkraftwagen; Beliefert die russischen Streitkräfte mit von ihr hergestellten Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen

    JSC „State Space
    Research and Production
    Center named after M.V.
    Khrunichev"

    Teil des staatlichen Unternehmens „Roscosmos“ und führendes Unternehmen der russischen Raketen- und Raumfahrtindustrie. Entwickler und Serienhersteller der Trägerraketen „Proton-M“, „Angara“ und „Rokot“

    Joint Stock Company
    “Shvabe”

    Spezialisiert auf Forschung und Massenfertigung im Bereich Optik- und Lasersysteme sowie -komplexe; gehört zu staatlichen Rüstungsholding Rostec

    JSC Ural Civil Aviation
    Factory; alias JSC Urals
    Works of Civil Aviation;

    Unternehmen, das Flugzeuge herstellt, wartet, repariert und
    überholt; Produzent unbemannter Luftfahrzeuge

    LLC Lipetsk Mechanical
    Plant

    Produzent selbst fahrender Kettenfahrgestelle für die Systeme der Boden/Luft-Flugkörper S-300V4

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 (Seite 318) wurden unter anderem folgende Unternehmen und staatliche Einrichtungen den Sanktionslisten hinzugefügt:

    Credit Bank of Moscow

    Größte nichtstaatliche öffentliche Bank und sechstgrößtes Finanzinstitut Russlands

    Dalnevostochny Bank

    (Fernöstliche Bank)

    Eine der größten Banken im Fernen Osten Russlands und ein wichtiges Finanzinstitut für die Regierung der Russischen Föderation zur Entwicklung des Fernen Ostens

    SBK ART LLC

    Die SBK ART LLC wurde als Tochtergesellschaft der Sberbank vor deren Aufnahme in die Sanktionsliste gegründet, mit dem Zweck, die Beteiligungen der Sberbank an der Fortenova-Gruppe zu halten; die Sberbank behält die tatsächliche Kontrolle über die SBK ART LLC, ungeachtet der vorgeblichen Übertragung ihrer Anteile auf einen Geschäftsmann in den Vereinigten Arabischen Emiraten

    Roskomnadzor - Russischer Föderaler Dienst für die Überwachung der Kommunikation, der Informationstechnologien
    und der Massenmedien

    Zensur der Medien (Print, TV, Radio, Internet, Social Media, VPN-Kanäle)

    AO Bryanskij Avtomobilny sawod (JSC Bryansk Automobile Plant)

    Automobilfabrik für geländegängige Fahrzeuge

    AO Avtomobilny sawod "URAL" (JSC Automobile Plant URAL )

    Lastkraftwagen-Hersteller, wichtiger Lieferant von gepanzerten Lkw für die russischen Streitkräfte

    OOO Wolgogradskaja Maschinostroitelnaja Kompanija (Volgograd Machine Building Company „VGTZ“)

    Entwickler und Hersteller von Landungskampffahrzeugen

    AO Maschinostroitelnaja kompanija "VITYAZ" (JSC MACHINE BUILDING COMPANY „VITYAZ“‘)

    Hersteller von gepanzerten Militärfahrzeugen

    JSC „Zavolzhsky plant of caterpillar tractors“

    Hersteller von geländegängigen Kettenfahrzeugen des Typs GAZ-3344-20 

    JSC VOSTOCHNAIA VERF 

    Schiffbauunternehmen, Werft für militärische Schiffe

    JSC „Ulan-Ude Aviation Plant“

    Luftfahrtindustrie; Hersteller des Militärtransporthubschraubers Mi-8AMTSh

    JSC CENTRAL RESEARCH INSTITUTE BUREVESTNIK

    Rüstungsindustrie; das Unternehmen hat rund 400 verschiedene Arten von Waffen und militärischer Ausrüstung entwickelt (Artilleriesysteme für Marineartillerie AK-176 und A-190; mobile Mörser, Haubitzen 2C35, usw.)

    JSC KOMZ 

    Rüstungsindustrie; optische Geräte und Geräte für die elektronische Kriegsführung (Radargeräte, Ferngläser usw.)

    JSC ENIKS
     

    Rüstungsindustrie; Luftabwehrkomplexe, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Fernüberwachungssysteme und andere Kriegsausrüstung

    PJSC ‚Scientific and Production Association „STRELA“‘

    Rüstungsindustrie; Radaranlagen zur Überwachung und Erkennung von Boden- und Seezielen

    IZHEVSK ELECTROMECHANICAL PLANT „KUPOL“ (oder JSC IEMZ KUPOL) 

    Rüstungsindustrie; Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und Reparatur von Tor-Raketensystemen

    JSC A.E. NUDELMAN DESIGN BUREAU OF PRECISION MACHINE
    BUILDING (KB TOCHMASH)

    Rüstungsindustrie; KB TOCHMASH ist Teil des russischen Staatsunternehmens Almaz-Antey Concern und ein russischer Waffenentwickler, der Luftabwehrsysteme, tragbare Luftabwehrsysteme und Flugkörper herstellt

    JSC RESEARCH DESIGN BYURO „NOVATOR“ 

    Rüstungsindustrie; Langstrecken-Flugabwehrraketen, Marschflugkörper, ballistische Flugabwehrraketen

    JSC “Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory”

    Rüstungsindustrie; Waffenhersteller, unter anderem Raketensystem S-400

    JSC Votkinsk Machine Building Plant

    Rüstungsindustrie; Hersteller von Flugkörpern und von Munition für die Komplexe Iskander und Tochka-U

    PJSC „Motovilikhinskiye Zavody“

    Rüstungsindustrie; Herstellung militärischer Ausrüstung wie Artilleriegeschütze, Mörser, Mehrfachraketenwerfer Grad, Smerch, Tornado-G/-S

    LLC ‚HOLDING COMPANY „EGO-HOLDING“

    Rüstungsindustrie; Funkkommunikation, elektronische Kriegsführung

    JSC Concern Radio-Electronic Technologies (KRET)

    Rüstungsindustrie; militärische Funktechnik

    OJSC "RADIOAVIONIKA"

    Rüstungsindustrie; Aufklärungs-, Befehlsführungs-, Kontroll- und Kommunikationssystem „Strelets-M“

    JSC RPA RUSBITECH

    Technologieunternehmen, das auf die Herstellung von High-Tech-Lösungen vor allem für die russischen Streitkräfte, spezialisiert ist; bekanntestes Produkt ist das Computerbetriebssystem Astra Linux

    Technodinamika

    Rüstungsindustrie; Holdinggesellschaft mit über 100 Unternehmen; Hersteller von Waffen, Munition und Chemie- und Luftfahrtprodukten und Lieferant von Militärgütern für die Streitkräfte der Russischen Föderation

    PJSC „ZAVOD TULA“

    Hauptentwickler und Serienlieferant mobiler Aufklärungsmittel für atomare, nichtspezifische biologische und chemische Kampfstoffe (ABC) für die Abteilung für ABC-Schutz des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 vom 6. Oktober 2022 wurden unter anderem folgende Unternehmen hinzugefügt:

    Irkut

    Flugzeugbau

    MMZ Avangard

    Militärdienstleister

    Zavod imeni Degtjarowa 

    Rüstungskonzern

    Mit den Änderungsbeschlüssen (GASP) 2022/1272 und 1276 vom 21. Juli 2022 wurden - neben weiteren Organisationen - folgende Unternehmen hinzugefügt:

    Sberbank

    Größte Bank Russlands

    Unternehmensgruppe FORSS

    Ingenieurdienstleistungen für die Schiffbauindustrie

    JSC Forschungs- und Produktionsvereinigung "Kvant"

    Systeme für die elektronische Kampfführung

    AVLITA Stevedoring Company

    Dienstleistungen zur Verladung von Getreide auf Schiffe im Hafen von Sewastopol auf der Krim

    Mit dem Änderungsbeschluss (GASP) 2022/883 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 wurden 18 Unternehmen und Organisationen hinzugefügt.

    OJSC Ulyanovsk Automobile Plant (UAZ)

    INDEPENDENT INSURANCE GROUP

    PJSC KAMAZ alias KAMAZ PTC

    Management Company Tatneft-Neftekhim LLC

    LLC TD KAMA

    Nizhnekamsk All-Steel Tyre Plant, LLC

    JSC GARNIZON

    PJSC Nizhnekamskshina

    JSC OBORONENERGO

    OJSC Balashikha Casting and Mechanical Plant (BMLZ)

    JSC VOENTELECOM (VOYENTELEKOM)

    JSC REMDIZEL

    JSC VOENTORG

    JSC SUKHOI Company

    VOENTEKSTILPROM LLC

    JSC "121 AIRCRAFT REPAIR PLANT"

    JSC KRONSHTADT TEKHNOLOGII Group of Companies

    Nationaler Zentralverwahrer (National Settlement Depository – NSD) (Anm.: für Wertpapiere)

    Mit dem Änderungsbeschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 (Anhang) kamen 18 Unternehmen hinzu:

    AO Arzamas Maschinenbau Werk

    AO Konzern Sozvezdie

    AO Omskij sawod transportnogo maschinostroenija "Omsktransmasch"

    Holdingowaja kompanija AO "Nautschno-proiswodstwennyj konzern "Technologii maschinostroenija"

    AO Tactical Missiles Corporation (KTRV)

    AO Vereinigte Motorenbau Gesellschaft (ODK)

    AO Konzern Kalaschnikov

    AO Ruselektronika

    AO ODK-Klimov

    JSC GTLK (Staatliche Transport-Leasinggesellschaft)

    ООО Wojenno-promyschlennaja kompanija

    Novikombank

    AO Sudostroitjelnyj sawod "Morje"

    Otkritie FC Bank (frühere NOMOS Bank)

    Pribaltijskij sudostroitjelnyj sawod "Jantar"

    Sovcombank

    OOO Russkije maschiny

    VTB Bank (Aktueller Hinweis wegen der Listung der VTB Bank, 09.04.2022)

    Sanktionslisten der EU

    Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt eine Datenbank für die Ermittlung der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen zur Verfügung. Diese Datenbank umfasst die von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.

    Justizportal des Bundes und der Länder – Finanz-Sanktionsliste
    Konsolidierte EU-Sanktionsliste

    Allgemeinverfügungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes können über das Abfragetool des Bundesanzeigers unter dem Titel "Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Personengesellschaften" ermittelt werden:

    Bundesanzeiger

    Für weitere allgemeine Informationen zu Finanzsanktionen wird auf die Serviceseite der Deutschen Bundesbank verwiesen:

    Finanzsanktionen - Serviceseite der Deutschen Bundesbank


    Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Germany Trade & Invest GmbH ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

    Von Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

  • No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

    Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

    Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

    Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

    Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

    Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel. 

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland

    Am 23. Februar 2022 traten erste Sanktionen der EU gegenüber Russland im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in Kraft. Seitdem wurden sie sukzessive erweitert und verschärft.

    13. Sanktionspaket am 24. Februar 2024

    Mit EU-Verordnung 2024/745 zur Änderung der Verordnung 833/2014 hat die EU mit Wirkung zum 24. Februar 2024 und damit genau zwei Jahre nach Beginn des russischen Einmarsches in die Ukraine die Sanktionen gegenüber Russland in einem mittlerweile 13. Sanktionspaket erneut verschärft. Zu Informationszwecken ist eine konsolidierte Fassung der VO 833/2014 abrufbar. 

    Listung weiterer Personen und Einrichtungen

    Die Liste des Anhang IV zur VO 833/2014 wird um 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen erweitert. Dies betrifft zu einem großen Teil den militärisch-industriellen Komplex. Ausfuhren an die in dieser Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen sind nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig. Die Liste findet sich im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/745

    Neu in der Liste sind zehn russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen. Gelistet werden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, welche die russischen Streitkräfte unterstützen.

    Listung weiterer Güter und Technologien

    Ebenfalls erweitert worden sind die in Anhang VII der VO 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien. Hinzugefügt wurden Komponenten, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können, zum Beispiel in Raketen und Drohnen oder in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe.

    Die Ausfuhr der in Anhang VII erfassten Güter und Technologien nach Russland ist nur unter strengen in der VO geregelten Ausnahmen rechtlich zulässig. Die Liste befindet sich im Anhang II der Verordnung (EU) 2024/745.

    Aufnahme von UK als Partnerland

    Das Vereinigte Königreich ist in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktive Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Liste der Partnerländer gemäß Anhang XXXVI  der VO 883/2014 umfasst nun die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich.

    12. Sanktionspaket am 18. Dezember 2023

    Mit Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 durch die VO 2023/2878, die sich wiederum auf den Beschluss GASP 2023/2874 stützt, hat die EU im Rahmen eines 12. Sanktionspakets weitere gegen Russland gerichtete Sanktionen verhängt. Die neuen Regelungen sind seit dem 19. Dezember 2023 in Kraft und betreffen unter anderem Handelsmaßnahmen, Maßnahmen im Energiebereich sowie die Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

    Die Verordnung sieht Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten vor (mit Ausnahme von Industriediamanten). Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der VO 883/2014 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. Ebenso ist es ab diesem Zeitpunkt verboten, in diesem Anhang aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden. Ab dem 1. September 2024 ist das Verbot in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, zu beachten.

    Des weiteren enthält die Verordnung Änderungen bezüglich der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse durch eine Neufassung des Art. 3g der VO.

    Bezüglich der Ausfuhr bestehen neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und unter anderem Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen. Zu beachten ist auch das Verbot der Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands (Art. 3k Abs. 1a). Es sind neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU festgelegt, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und unter anderem Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen.

    Art. 4v der VO regelt eine strengere Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer, um auf diese Weise der Umgehung des Einfuhrverbotes für russisches Erdöl entgegenzuwirken und Transparenz zu schaffen. Darüber hinaus besteht ein Einfuhrverbot für Flüssiggas mit einer Bestandsschutzklausel für maximal 12 Monate für bestehende Verträge.

    Der Bekämpfung von Umgehungspraktiken dienen vor allem die Erweiterung des Durchfuhrverbotes durch Russland, die Einführung einer Anzeigepflicht für bestimmte Geldtransfers, die zu mehr als 40 Prozent direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, sowie die Verpflichtung, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Gemäß Art. 12g Abs.1 der VO müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind sowie von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

    Weitere Informationen und Hinweise (inkl. eines Links zur VO 2023/2878) können der folgenden Pressemitteilung entnommen werden: EU beschließt 12. Sanktionspaket gegen Russland

    11. Sanktionspaket am 23. Juni 2023

    Das 11. Sanktionspaket umfasst insbesondere ein Transitverbot bestimmter Güter und Technologien und die Verschärfung aktueller Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Vor allem Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse wurden erneut verschärft: Wer Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.

    Daneben steht die Stärkung bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit mit Drittländern im Fokus, um die Umgehung von Sanktionen zu verhindern. In der Praxis soll diese Zusammenarbeit so umgesetzt werden, dass die EU die Befugnis erteilt, Sekundärsanktionen gegen Nicht-EU-Unternehmen zu verhängen, die Russland bei der Umgehung der Handelssanktionen helfen. Darüber hinaus kann die EU ab sofort den Handel mit bestimmten Drittländern beschränken, wenn über diese Länder sanktionierte europäische Güter nach Russland gelangen. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll allerdings nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen.

    Außerdem umfasst das neue Paket neue Personenlistungen und Strafmaßnahmen gegen 87 Organisationen, die aus EU-Sicht die russische Rüstungsindustrie unterstützen. Nachdem bereits russische und iranische Organisationen aufgeführt sind, ergänzt das neue Paket die Listungen um Organisationen aus China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien.

    Neben den Organisationen wurden 71 Einzelpersonen und 33 Einrichtungen aus Russland sanktioniert, neu auf der Liste sind u.a.:

    • Tatjana Schewzowa, die stellvertretende Verteidigungsministerin Russlands;
    • Alexander Gussew, der Gouverneur der Region Woronesch;
    • Weniamin Kondratjew, der Gouverneur der Region Krasnodar;
    • Wladimir Wladimirow, der Gouverneur der Region Stawropol;
    • Wladimir Solodow, der Gouverneur der Region Kamtschatka;
    • General Alexander Lapin, der Stabschef des russischen Heeres;
    • Michail Leontjew, der Pressesprecher des staatlichen Ölkonzerns Rosneft.
    • Das Swerdlow-Werk Dserschinsk (gehört zum staatlichen Technologiekonzern Rostec)
    • Das private Militärunternehmen Wagner (Wagner-Gruppe) sowie mehrere russische IT-Firmen.

    Das 11. Sanktionspaket beinhaltet weiterhin Beschränkungen für Druschba-Öl, eine Verschärfung des Einlaufverbotes für Schiffe, die Verlängerung der aktuellen Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für russisches Öl, das nach Japan geliefert wird. Der Preisobergrenzenmechanismus regelt, dass einzelne Projekte, die für die Energieversorgung bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze ausgenommen werden können. Die Ausnahme zum weiteren Bezug von russischem Pipeline-Öl für Polen und Deutschland gilt jetzt nicht mehr.

    Im Bereich High Tech und Maschinenbau wurde die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und einem Ausfuhrverbot unterliegen. Dazu gehören unter anderem elektronische Bestandteile, Halbleitermaterialien, Ausrüstung für die Herstellung und das Testen elektronischer integrierter Schaltungen und gedruckter Schaltungen, optische Bestandteile, Navigationsinstrumente. 

    Auch im Bereich Finanzen und Dienstleistungen gibt es Neuerungen. Unter anderem beschloss die EU Lockerungen für europäische Halter von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Genehmigung beantragen, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder zu bekommen. 

    Schließlich hat die EU Sendelizenzen für folgende russische TV-Kanale ausgesetzt:

    • RT Balkan;
    • Oriental Review;
    • Tsargrad;
    • New Eastern Outlook;
    • Katehon.

    10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023

    Angesichts des ersten Jahrestags seit Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine beschloss der Rat ein zehntes Paket zusätzlicher restriktiver Maßnahmen. Damit sollen die russische Regierung und die für den anhaltenden Angriffskrieg Russlands Verantwortlichen noch mehr unter Druck gesetzt werden.

    Mit dem neuen Sanktionspaket wurden erheblich viele weitere Personen und Organisationen in die Liste aufgenommen, dazu gehören unter anderem drei russische Banken, deren Vermögenswerte eingefroren werden und gegen die ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wurde.

    Das neue Sanktionspaket enthält außerdem weitere Ausfuhrverbote betreffend kritischer Technologie und kritischer Industriegüter, dazu zählen unter anderem

    • Elektronik,
    • Spezialfahrzeuge,
    • Maschinenteile,
    • Ersatzteile für Lastwagen und Triebwerke
    • Güter für den Bausektor, die vom russischen Militär eingesetzt werden könnten, zum Beispiel Antennen oder Krane.

    Daneben wurden in die Sanktionslisten weitere Güter aufgenommen, die zur technologischen Stärkung von Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor beitragen könnten. Die bestehenden Listen wurden ergänzt durch neue elektronische Bauteile, die in russischen Waffensystemen eingesetzt werden. Neben Drohnen zählen dazu nun auch

    • Raketen und Hubschrauber, die vom Schlachtfeld geborgen wurden 
    • bestimmte Seltenerdwerkstoffe,
    • elektronische integrierte Schaltungen
    • Wärmebildgeräte.

    Die Listen der sanktionierten Personen und Organisationen, die Russlands militärisch-industriellen Komplex unmittelbar bei seinem Angriffskrieg unterstützen, wurden um 96 weitere Organisationen erweitert, die nun strengeren Ausfuhrbeschränkungen im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen. 

    Die Liste umfasst nun auch sieben iranische Organisationen, die militärische unbemannte Fluggeräte herstellen, und die vom russischen Militär bei seinem Angriffskrieg eingesetzt werden.

    Außerdem beschloss der Rat, die Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Russland zu verbieten, um eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern.

    Weitere Einfuhreinschränkungen wurden im Bereich von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, beschlossen. Dazu zählen unter anderem Asphalt und synthetischer Kautschuk.

    Im Mediensektor hat der Rat das Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen für die MedienRT Arabic und Sputnik Arabic eingeleitet.

    Das neue Sanktionspaket schränkt für russische Staatsangehörige die Möglichkeit ein, Posten in den Leitungsgremien kritischer Infrastruktur oder kritischer Einrichtungen der EU innezuhaben. 

    Im Energiesektor führte der Rat das Verbot gegenüber russischen Staatsbürgern ein, Gasspeicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen (mit Ausnahme der für die Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen), um die Sicherheit der Gasversorgung in der EU zu schützen und um verhindern, dass Russland seine Gaslieferungen als Waffe nutzt.

    Erstmals beschloss der Rat Meldepflichten im Rahmen von Vermögenswerten. Dabei geht es um die Sicherstellung der Wirksamkeit bei dem bisherigen Einfrieren von Vermögenswerten: Die im Eigentum von gelisteten Personen und Organisationen befindlichen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die eingefroren wurden oder bei denen kurz vor dem Einfrieren Bewegungen zu verzeichnen waren, unterliegen ab sofort ausführlichen Meldepflichten. Zudem führte der Rat bezüglich immobilisierten Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank neue Pflichten zur Meldung an die Mitgliedstaaten und die Kommission ein.

    Darüber hinaus werden Luftfahrzeugbetreiber Charterflüge bei ihrer zuständigen nationalen Behörde anmelden müssen, die dann die anderen Mitgliedstaaten unterrichten soll. 

    9. Sanktionspaket am 16. Dezember 2022

    Als Reaktion auf die Schwere der derzeitigen Eskalation gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur hat der Rat ein neuntes Paket neuer Maßnahmen beschlossen, um den Druck auf Russland und seine Regierung zu erhöhen. Das neunte Sanktionspaket enthält neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen sowie weitere Beschränkungen im Bank-, Medien-, Dienstleistungs- und Energiesektor. Daneben wurden die Liste der Einzelmaßnahmen gegen  Personen und Organisationen noch einmal deutlich erweitert. 

    Ab sofort ist es Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde mit der neuen Verordnung (EU) 2022/2474 erneut geändert. Damit wurden neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien eingeführt, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies soll insbesondere auch dadurch erreicht werden, indem die Liste der Organisationen, die mit dem militärischen und industriellen Komplex Russlands verbunden sind, um 168 Einrichtungen erweitert wird. Damit wird sichergestellt, dass wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschinerie genutzt werden könnten, nicht frei veräußert werden können.

    Das erweiterte Ausfuhrverbot umfasst auch neue Güter, die mit der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie zusammenhängen und wurde auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile ausgeweitet. Das neue Verbot gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, sprich: Die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, ist ab sofort verboten.

    Die EU friert mit dem neuen Paket die Vermögenswerte zweier weiterer russischer Banken ein und die Russian Regional Development Bank unterliegt nun einem vollständigen Transaktionsverbot.

    Im Mediensektor beschloss die EU Maßnahmen gegen weitere russische Medien, da sie unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der russischen Regierung stehen und weitestgehend für Desinformationskampagnen und Kriegspropaganda genutzt werden. Außerdem wurde gegen entsprechende Sender ein offizielles Verfahren zur Aussetzung der Rundfunklizenzen eingeleitet. Betroffen sind die Sender:

    • NTV/NTV Mir,
    • Rossiya 1,
    • REN TV
    • Pervyi Kanal.

    Das neunte Sanktionspaket beinhaltet außerdem ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für Russland und eine Ausweitung des Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor bzw. den Bergbausektor. Eine Ausnahme dazu bilden lediglich Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

    Die EU hat bei ihren neu beschlossenen Maßnahmen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte berücksichtigt. Diese Ausnahme legt fest, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – gespielt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen. 

    8. Sanktionspaket am 6. September 2022

    Die EU-Kommission reagiert mit dem 8. Sanktionspaket gegen Russland auf die illegale Annexion weiterer ukrainischer Gebiete auf der Grundlage von Schein- „Referenden“, die Mobilisierung zusätzlicher Truppen und offene nukleare Drohungen. Zudem schaffen die neuen Maßnahmen die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der von den G7 angestrebten Ölpreisobergrenze für die Beförderung russischen Öls auf dem Seeweg und für weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.

    Das 8. Sanktionspaket beinhaltet außerdem neue Import- und Exportverbote, Beschränkungen für staatseigene Unternehmen, Verschärfungen in den Bereichen Finanz-, IT-Beratung und andere Unternehmensdienstleistungen, Umgehungsverbote und es erweitert die bestehenden Sanktions-Personenlistungen:

    • Exportverbot von Kohle und Kokskohle (die in russischen Industrieanlagen verwendet wird), bestimmten elektronischen Komponenten (die in russischen Waffen zu finden sind), technischen Gegenständen, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmter Chemikalien.
    • Exportverbot von Kleinwaffen und anderen Gütern gemäß der Anti-Folter-Verordnung 
    • Importverbot für russische Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik und bestimmte chemische Produkte und Nicht-Goldschmuck, Verordnung (EU) 2022/1904
    • Verbot als EU-Bürger ein Amt in Leitungsgremien bestimmter staatseigener Unternehmen auszuüben
    • Verbot aller Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister 
    • Verschärfung bestehender Verbote von Krypto-Assets, d.h. alle Krypto-Asset-Wallets, -Konten oder -Verwahrungsdienste unabhängig von der Höhe des Wallets sind verboten.
    • Dienstleistungsverbot gegenüber russischer Regierung oder russichen juristischen Personen, dazu zählen IT-Beratung, Rechtsberatung und Architektur- und Ingenieurdienstleistungen. 
    • Neues Listungskriterium, das es ermöglicht, Personen zu sanktionieren, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.
    • Erweiterung der geltenden Sanktionslisten um weitere Entscheidungsträger, Oligarchen, Militärbeamte und Propagandisten, Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 
    • Ölpreis-Obergrenze, ab 5. Dezember 2022 für Rohöl, ab 5. Februar 2023 für raffinierte Erdölerzeugnisse. 

    Lesen Sie mehr über die Ölpreis-Obergrenze der G7-Staaten.

    7. Sanktionspaket am 21. Juli 2022

    Die EU-Kommission beschloss am 21. Juli 2022 eine "Aufrechterhaltung und Angleichung" der bisherigen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland.

    • Das neue Sanktionspaket erweitert die Liste der Personen und Entitäten, dessen Vermögenswerte eingefroren werden und für die ein Reiseverbot gilt.
    • Eine der größten Banken Russlands, die "Sberbank", wird ab sofort unter ein generelles Geschäftsverbot mit der EU gestellt, nachdem sie bereits aus dem internationalen Zahlungsdienstleister SWIFT ausgeschlossen wurde.

    Zusätzlich wurden Verschärfungen im Bereich der Import- und Exportverbote beschlossen. Dazu zählen:

    • Das Exportverbot von Gold und Schmuck, das aus russischen Minen stammt. Dabei umfasst das Verbot "Gold zu erwerben, einzuführen oder über europäisches Territorium zu befördern". Eine Ausnahme dazu bilden lediglich persönliche Wertgegenstände.
    • Die bisher in Anhang 7 gelisteten Güter, welche zur technologischen Stärkung Russlands beitragen können, wurden insofern erneut ergänzt, als dass sie an bestehende US-Sanktionen angeglichen wurden. Betroffen sind insbesondere die Verarbeitung von nuklearem Material, Chemikalien, Toxinen. 
    • Die Sanktionsliste von Hochtechnologiegütern und Produkten für zivil-militärische Zwecke, die einem Exportverbot nach Russland unterliegen, wurde um 50 Positionen ergänzt. Mit aufgenommen wurden Schutzausrüstung für Sicherheitskräfte, Tränengas und Ausrüstung, die für das „Fracking“ von Erdgas und der Anreicherung von Uran benötigt wird. Werkzeuge und Maschinen zur Herstellung von Turbinen, Waffen und Bohrausrüstung unterliegen nun ebenfalls einem Exportverbot. 
    • Artikel 2a der VO 833/2014 wurde bezüglich der Ausnahmeregeln für den Export von IT-Sicherheitsprodukten dahingehend geändert, als dass nun umfassende neue Angaben im Falle von Genehmigungen erforderlich sind.

    6. Sanktionspaket am 3. Juni 2022

    Nach langen Verhandlungen, beschlossen alle 27 EU-Mitgliedstaaten am 3. Juni das sechste Sanktionspaket, welches insbesondere ein weitreichendes Öl-Embargo gegen Russland beinhaltet: Der Kauf, die Einfuhr und der Transfer von Rohöl und bestimmten Erdölprodukten aus Russland in die EU wurden verboten. Dabei soll der weitere Ausstieg aus dem Bezug russischen Öls sukzessive 6 Monate für Rohöl und 8 Monate für andere raffinierte Erdölerzeugnisse dauern. Das Embargo soll entsprechend bezwecken, im kommenden Jahr zumindest auf dem Seeweg kein russisches Öl mehr in die EU zu lassen.

    Eine Ausnahmeregelung davon wurde lediglich für Ungarn, die Slowakei und Tschechien festgelegt: Sie dürfen wegen ihrer großen Abhängigkeit bis auf Weiteres russisches Öl über die Druschba-Pipeline importieren. Darüber hinaus gelten für Bulgarien und Kroatien befristete Ausnahmeregelungen für die Einfuhr von russischem Rohöl auf dem Seeweg bzw. von Vakuumgasöl.

    Neben dem Öl-Embargo beschloss die EU, drei weitere russische Kreditinstitut, darunter die größte russische Bank Sberbank, Credit Bank of Moscow und die Russian Agricultural Bank sowie die weißrussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau, aus dem Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT auszuschließen.

    Außerdem wurde die Sendetätigkeit mehrerer russischer Nachrichtensender in der EU verboten. Darunter sind "Rossiya RTR/RTR Planeta", "Rossiya 24/Russland 24" und "TV Centre International".

    Mit dem sechsten Sanktionspaket wurde schließlich die Liste der Personen und Einrichtungen, die von Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind, um weitere russische und belarussische Einrichtungen erweitert. Auch die Liste der Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, soll um 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können, erweitert werden.

    5. Sanktionspaket am 8. April 2022

    Nachdem die EU-Mitgliedstaaten weitere Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben, billigte der Rat am 8. April 2022 schließlich das neue Sanktionspaket, welches folgende Maßnahmen beinhaltet: 

    • ab August 2022 gilt ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden. 
    • der Zugang zu EU-Häfen ist für Schiffe, die unter russischer Flagge registriert sind, verboten. Ausnahmen gelten nur für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe und Energie.
    • ab sofort gilt ein Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern. Dies gilt auch für den Transit. Von diesem Verbot ausgenommen sind pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe.
    • neue Exportverbote für Düsentreibstoff, Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, High-End-Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportausrüstung.
    • neue Einfuhrverbote Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen. 

    Um Schlupflöcher schließen zu können und die bestehenden Sanktionen zu verschärfen, wurden außerdem neue gezielte wirtschaftliche Maßnahmen beschlossen:

    • Ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe in den EU-Mitgliedstaaten
    • der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
    • ein erweitertes Verbot von Einzahlungen nach Russland und Belarus oder an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland und Belarus, in Krypto-Wallets und ein Verbot des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf offizielle Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten.

    Darüber hinaus beschloss der Rat, Unternehmen zu sanktionieren, "deren Produkte oder Technologien bei der Invasion eine Rolle gespielt haben. Dazu zählen wichtige Oligarchen und Geschäftsleute , hochrangige Kreml-Beamte , Befürworter von Desinformation und Informationsmanipulation , die systematisch das Narrativ des Kreml über Russlands Kriegsaggression in der Ukraine verbreiten, sowie Familienangehörige von bereits sanktionierten Personen ".

    Auch die Finanzsanktionen verschärfte die EU: Vier wichtige russische Banken, die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor repräsentieren, legte man ein Transaktionsverbot auf. Damit wird diesen Banken nach dem De-SWIFTing ein Asset-Freeze auferlegt, welcher sie vollständig von den EU-Märkten abschneidet. 

    4. Sanktionspaket am 15. März 2022

    Die EU einigt sich auf neue Sanktionen in den Bereichen Energie, Finanzen und Kreditbewertungsdiensten. Daneben gibt es auch neue Handelsbeschränkungen.

    Im Detail beschloss der Rat folgende Maßnahmen:

    • Ein vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen in verschiedenen Sektoren des militärisch-industriellen Komplex des Kremls.
    • Ein EU-Einfuhrverbot für Stahlprodukte, die derzeit unter Schutzmaßnahmen der EU stehen. Zum Ausgleich werden erhöhte Einfuhrkontingente auf andere Drittländer verteilt.
    • Ein weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für zivile Kernenergie und den Transport bestimmter Energieprodukte zurück in die EU.
    • Ein EU-Exportverbot für Luxusgüter wie zum Beispiel Luxusautos und Schmucksoll.
    • Die Sanktionslisten wurde ergänzt um weitere Personen,  Organisationen und mit dem Kreml verbundene Oligarchen und Wirtschaftseliten sowie in Militär- und Verteidigungsbereichen tätige Unternehmen, die die Invasion logistisch und materiell unterstützen. 
    • Ein Verbot des Ratings Russlands und russischer Unternehmen durch EU-Ratingagenturen sowie der Erbringung von Ratingdienstleistungen für russische Kunden

    3. Sanktionspaket am 28. Februar/9. März 2022

     Am 28. Februar erweitert die EU die Sanktionsliste um 26 Personen und Organisationen.

    Die beschlossenen Sanktionen richten sich gegen Einzelpersonen und Einrichtungen in Russland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen.

    Am 9. März 2022 einigten sich die EU-Mitglieder über weitere Sanktionen und verschärften die bestehenden Sanktionen. Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen nun für insgesamt 862 Einzelpersonen und 53 Organisationen.

    Im Zuge der neuen Sanktionen wurden die Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und (EU) Nr. 833/2014 geändert.

    Für Russland bedeutet dies eine Erweiterung der Sanktionsliste, 160 weitere Personen wurden in die Liste aufgenommen. Zu den aufgeführten Personen gehören:

    • 14 Oligarchen und prominente Geschäftsleute, die in wichtigen Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Russischen Föderation eine beträchtliche Einnahmequelle bieten – insbesondere in der Metallurgie-, Landwirtschafts-, Pharma-, Telekommunikations- und Digitalindustrie – sowie deren Familienmitglieder.
    • 146 Mitglieder des Rates der Russischen Föderation, die die Regierungsbeschlüsse des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk“ und des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation“ und der Volksrepublik Luhansk“ ratifiziert haben.

    Darüber hinaus führen die neuen Sanktionen zu weitreichenden Beschränkungen für die Ausfuhr von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und auch die Ausnahme in Bezug auf die Annahme von Einlagen von mehr als 100.000 Euro bei EU-Banken auf Schweizer und EWR-Bürger wurde ausgedehnt. 

    Schließlich bestätigte die EU, dass Darlehen und Kredite auf beliebige Weise gewährt werden können, einschließlich Krypto-Assets. Der Begriff „übertragbare Wertpapiere“ wurde präzisiert, um Krypto-Assets eindeutig einzubeziehen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Beschränkungen zu gewährleisten.

    Die neuen Sanktionen wirken sich erstmals auch auf Belarus aus: Es wurden ähnliche SWIFT- Verbote wie für Russland beschlossen und darüber hinaus wird klargestellt, dass Krypto-Vermögenswerte in den Geltungsbereich von „übertragbaren Wertpapieren“ fallen.

    Die Finanzsanktionen betreffen nun auch Belarus und spiegeln im Wesentlichen die Sanktionen gegenüber Russland, das bedeutet:

    • Beschränkungen der Bereitstellung von SWIFT-Diensten auf die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften.
    • Verbote von Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen für den Handel mit und Investitionen in Belarus.
    • Ab dem 12. April 2022 ist die Notierung und Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Aktien von belarussischen staatlichen Unternehmen an EU-Handelsplätzen verboten.
    • Es gibt eine deutliche Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch das Verbot der Annahme von Einlagen von über 100 000 Euro von belarussischen Staatsangehörigen oder Einwohnern, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den EU-Zentralverwahrern sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden.
    • Verbot der Lieferung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus.

    2. Sanktionspaket am 26. Februar 2022

    Am 26. Februar 2022 beschlossen die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, das Vereinigte Königreich, die EU-Kommission und Deutschland weitere harte Finanzsanktionen gegen Russland in Form des Teilausschlusses aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT, dem sich auch die Schweiz angeschlossen hat. Der Teilausschluss aus SWIFT dürfte dazu führen, das ganz erhebliche Teile des Handels zwischen Russland und Deutschland/der EU weitestgehend zum Erliegen kommen.

    Alle russischen Banken, die bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wurden, und weitere große russische Banken, die insgesamt etwa 70 Prozent des russischen Bankenmarktes ausmachen, sind betroffen.

    Drei Arten von Banken werden aktuell noch vom SWIFT-Ausschluss ausgenommen:  

    • Banken, die für die Abwicklung von Zahlungen für Energielieferungen benötigt werden 
    • Banken, die für die Bezahlung der russischen Schulden wichtig sind 
    • Banken, deren europäische Partner-Kreditinstitute ansonsten in gravierende finanzielle Schieflagen geraten könnten. 

    Darüber hinaus sanktionierte die EU die Zentralbank der Russischen Föderation, das bedeutet das Einfrieren aller Vermögenswerte  (= Devisenreserven in Euro, US-Dollar und Yen in Kooperation mit den USA und Japan) in den G-7 Ländern und das Verbot aller Transaktionen mit der Zentralbank. 

    Das dritte Sanktionspaket beinhaltet außerdem Sanktionen gegen die russische Luftfahrtindustrie und Sanktionen gegen russische Oligarchen, auch ihre Vermögenswerte in der EU wurden eingefroren.

    Außerdem richten sich die Sanktionen erstmals direkt gegen Präsident Wladimir Putin und andere Staatsoberhäupter und frieren ihre Vermögenswerte ein. Von den neuen Sanktionen betroffen sind nun neben Präsident Putin auch Regierungschef Michail Mischustin, Außenminister Sergej Lawrow und der stellvertretende Vorsitzende des russischen Sicherheitsrates Dmitrij Medwedew. 

    Darüber hinaus verhängte die EU restriktive Maßnahmen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und gegen die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, welche die sofortige Anerkennung der selbsternannten "Republiken" Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt haben.

    Das zweite Sanktionspaket beinhaltet außerdem Beschränkungen gegen das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation und den Dienst für Auslandsaufklärung (SWR), außerdem wurden sämtliche Visaerleichterungen umfassend eingestellt.

    Die neu verhandelten Exportverbote von Dual-Use-Gütern betreffen Unternehmen des Verteidigungssektors sowie Schiffs- und Flugzeugbauunternehmen. Sie unterliegen dem Verbot, Ausrüstung und Technologien zu liefern sowie finanzielle Unterstützung zu leisten. Weiterhin verboten sind Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien sowie von Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt

    1. Sanktionspaket am 23. Februar 2022

    Bei einem Sondertreffen der Außenminister der EU-Mitgliedstaaten am 22. Februar 2022 stimmten alle dem Vorschlag der EU-Kommission über Sanktionen gegenüber Russland zu.

    Am 23. Februar 2022 veröffentlichte die EU die konkreten Sanktionen im EU-Amtsblatt. Sie beschloss individuelle Sanktionen, Wirtschaftssanktionen und Beschränkungen im Bereich der Kapital- und Finanzmärkte und Dienstleistungen, welche mit sofortiger Wirkung in Kraft traten:

    • Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma (Unterhaus des Parlaments), die für den Appell an Präsident Putin stimmten, die Unabhängigkeit der selbsternannten „Republiken“ Donezk und Luhansk anzuerkennen;
    • Sanktionen gegen weitere 27 Personen und Körperschaften, die zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beigetragen haben. Dazu gehören Regierungsmitglieder, die an den rechtswidrigen Entscheidungen beteiligt waren; drei Banken (Bank Rossiya, Promzvyazbank, VEB.RF); Geschäftsleute/Oligarchen, die die russischen Operationen in den Gebieten von Donezk und Luhansk finanziell oder materiell unterstützen oder von ihnen profitieren; hochrangige Militäroffiziere, die bei den Invasions- und Destabilisierungsaktionen eine Rolle spielen; und Personen, die für die Führung eines Desinformationskrieges gegen die Ukraine verantwortlich sind;
    • Beschränkungen der Fähigkeit des russischen Staates und der russischen Regierung zum Zugang zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU. Dies betrifft vor allem russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren;
    • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete.

    Bei einem erneutem Sondergipfel am 24. Februar 2022 wurden die Sanktionen noch einmal umfangreich verschärft und betreffen nun auch die Bereiche Energie, Finanzen und Transport.

     

     

    Von Karin Appel, Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Rechtsquellen

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