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Zollbericht WTO Internationale Handelsabkommen

WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

(Stand: 31.03.2023) Das Abkommen und die fortlaufenden Gespräche streben einen besseren Marktzugang durch den Abbau von Handelshemmnissen und folglich gerechtere Agrarmärkte an.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Lebensmittel und Agrarprodukte werden von der gesamten Weltbevölkerung nachgefragt und gebraucht, sodass ein fairer und wettbewerbsorientierter Agrarhandel unerlässlich ist. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (Agreement on Agriculture) schafft seit 1995 ein marktorientiertes Agrarhandelssystem.

Entwicklung des Abkommens 

Zwischen 1947 (Inkrafttreten des GATT) und 1994 gab es keine einheitlichen Regelungen für den internationalen Handel von landwirtschaftlichen Rohstoffen, sodass Mitgliedstaaten nicht selten Ausfuhren subventionierten und Einfuhren durch Beschränkungen erschwerten. Im Vergleich zu anderen Warenkategorien bestanden für landwirtschaftliche Rohstoffe folglich sehr hohe Handelsbarrieren. Einheitliche und faire Handelsregeln für ein marktorientiertes Agrarhandelssystem mussten schließlich vereinbart werden, sodass das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde (1986-1994) ausgehandelt wurde und 1995 in Kraft trat. Mit diesem Übereinkommen erhielt der Wirtschaftszweig fortan einen Sonderstatus, denn das Abkommen gilt als eine Sonderbestimmung zu den Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

Das Abkommen sieht aber auch nach Inkrafttreten vor, weitere Verhandlungen durchzuführen und Reformen auf den Weg zu bringen. Seit 2000 verhandeln die WTO-Mitglieder über eine Reform der Agrarpolitik.

2013 verabschiedeten die Minister im Rahmen der Ministerkonferenz auf Bali wichtige Beschlüsse sowie die "Friedensklausel", um eine dauerhafte Lösung für die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherheit auszuhandeln.

Auf der Ministerkonferenz in Nairobi 2015 verabschiedeten die Mitglieder einen historischen Beschluss: die Abschaffung der Agrarexportsubventionen. Die Industriestaaten wurden dazu verpflichtet, die Exportsubventionen auf fast alle landwirtschaftlichen Produkte sofort abzuschaffen. Für Entwicklungsländer (EL) und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gelten Sonderbestimmungen, nach denen den EL bis Ende 2023 und den LDC bis Ende 2030 Zeit eingeräumt wird. Mit der Abschaffung sollten weltweit faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Landwirte erzielt und das Nachhaltigkeitsziel "kein Hunger" (SDG 2) erreicht werden.

Derzeit führen die WTO-Mitglieder Gespräche zu sieben Themen:

  1. Haushaltshilfe
  2. Marktzugang 
  3. Exportwettbewerb 
  4. Ausfuhrbeschränkungen 
  5. Baumwolle
  6. Spezieller Schutzmechanismus 
  7. Öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Ernährungssicherheit

Inhalte und Ziele des Abkommens

Das Übereinkommen umfasst Regeln, die für alle WTO-Mitglieder gelten, damit der Marktzugang erleichtert wird und die Stützungs- und Schutzmaßnahmen in der Landwirtschaft schrittweise gesenkt werden können. Für die EL und die LDC formuliert das Übereinkommen Sonderbestimmungen. Das Übereinkommen soll einen Rahmen für die Gestaltung eines fairen, wettbewerbsorientierten, aber nicht verzerrten Agrarhandels bieten. 

Betroffene Waren

Das Übereinkommen bezieht sich auf die in Anhang 1 des Abkommens gelisteten Waren.

Marktzugang

Das Abkommen strebt einen erleichterten Marktzugang durch den Abbau von Handelshemmnissen an. Die WTO-Mitglieder haben sich dazu verpflichtet, alle Handelshemmnisse in Zölle umzuwandeln und diese wiederum sukzessive zu senken. Industriestaaten mussten bis 2000 ihre Importzölle auf landwirtschaftliche Waren um 36 Prozent senken. EL dagegen um lediglich 24 Prozent bis 2004 und LDC wurden von dieser Reduktionsverpflichtung vollständig ausgenommen. Das Abkommen legt die Höhe der Agrarzölle fest. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen die WTO-Mitglieder zusätzliche Zölle auf sensible Produkte erheben.

Die von den einzelnen Mitgliedern eingegangenen spezifischen Verpflichtungen, unter anderem im Rahmen von Zöllen und Kontingenten, sind in Tarifplänen festgelegt.

Fördermaßnahmen

Das Übereinkommen gliedert die inländischen Agrarbeihilfen in verschiedene Arten, die abhängig von ihren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen in „Boxes“ eingeteilt werden und Kürzungen unterliegen:

  • Gelbe Box (Aggregiertes Stützungsmaß): Preisstützung und die an die Erzeugung gekoppelten Beihilfen, die nicht von der Reduktionsverpflichtung ausgenommen sind (Anhang 3); 
  • Blaue Box: Direktzahlungen im Rahmen von produktionsbeschränkenden Maßnahmen (Art. 6.5)
  • Grüne Box: Maßnahmen, die keine oder nur geringe handelsverzerrende Wirkungen haben (Anhang 2) 

Ausfuhrsubventionen

Der Beschluss von 2015 (siehe oben) sieht die (sofortige/sukzessive) Abschaffung von Exportsubventionen vor.

Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen

Der Landwirtschaftsausschuss der WTO überwacht die Umsetzung des Abkommens sowie die damit eingegangenen Verpflichtungen durch die Mitglieder. Zudem stellt der Ausschuss ein Forum für die Mitglieder dar, um gezielte Fragen zu platzieren sowie Meinungen zu äußern.

Der Ausschuss überprüft zudem

  • die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rahmen von Ministerkonferenzen geschlossen wurden;
  • das jährliche Wachstum des weltweiten Agrarhandels;
  • mögliche negative Auswirkungen der Agrarreform auf EL und LDC;
  • die von den Mitgliedern eingereichten Informationen über die öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Ernährungssicherheit;
  • die sich im Rahmen der Coronapandemie ergebenen Auswirkungen auf den internationalen Agrar- und Lebensmittelhandel. 

Auswirkungen auf Unternehmen

Das Abkommen strebt an, hohe Zölle sowie Subventionen zu senken und setzt sich zugleich für den Abbau illegaler Aktivitäten und Betrug ein. Vor allem hohe Zölle, aber auch fehlende einheitliche Standards (mehr dazu im Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen) erhöhen das Risiko illegaler Handlungen, wie zum Beispiel Schmuggel bestimmter Lebensmittel. Das Abkommen setzt sich folglich für einen fairen Handel ein und schützt zugleich Landwirte und Verbraucher.

Mittelbare Wirkung des WTO-Rechts für Unternehmen

Das WTO-Recht sieht für Staaten eine unmittelbare Wirkung vor – nicht für Unternehmen. Demnach sind lediglich die Vertragsstaaten angehalten, sich direkt auf das Übereinkommen zu beziehen und die dort festgehaltenen Regelungen entsprechend umzusetzen. Für Unternehmen sind die Regelungen des Übereinkommens zwar auch von Bedeutung, die entscheidenden Umsetzungsbestimmungen sowie Zolltarife, Kontingente usw. sind jedoch dem entsprechenden Zolltarif (inklusive Änderungen) des jeweiligen Landes zu entnehmen.

Quelle: GTAI


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