Private Einfuhr von Waren
Waren für den persönlichen Gebrauch auf einer Reise dürfen in der Regel abgabenfrei eingeführt werden. Darüber hinaus gelten für einige Verbrauchsgüter sogenannte Reisefreimengen.
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Waren für den persönlichen Gebrauch auf einer Reise dürfen in der Regel abgabenfrei eingeführt werden. Darüber hinaus gelten für einige Verbrauchsgüter sogenannte Reisefreimengen.
Sollen Waren nicht im Zollgebiet von Botsuana verbleiben und dort weder verwendet noch verbraucht werden, ist ein besonderes Zollverfahren zu wählen.
Jede Einfuhr ist anzumelden und bereits vorab in Form einer Ankunftsanzeige anzuzeigen.
Unverzollte Waren können zunächst in Zolllagern gelagert werden.
Im Versandverfahren können Waren unverzollt durch das Zollgebiet Kanadas transportiert werden.
Eine Zollfaktura (Canada Customs Invoice) wird nicht mehr zwingend verlangt.
Einführer müssen sich registrieren. Zur Zollanmeldung nutzen sie das "Electronic Data Interchange". Vertrauenswürdige Einführer können ein vereinfachtes Anmeldeverfahren nutzen.
Das kanadische Zollgesetz regelt die wichtigsten Zollbestimmungen. Für die Überwachung des Warenverkehrs an der Grenze ist die Zollbehörde CBSA zuständig.
Voranmeldepflichten, Prüfungen nach dem Zufallsprinzip und Zollpartnerschaftsprogramme sollen den Warenverkehr nach Kanada auf dem See- und Landweg absichern.
Vorprodukte zur Herstellung von Fertigwaren können vorübergehend eingeführt werden. Dafür gezahlte Einfuhrabgaben können nach Wiederausfuhr der Endprodukte zurückerstattet werden.