Zollbericht Botsuana Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Sollen Waren nicht im Zollgebiet von Botsuana verbleiben und dort weder verwendet noch verbraucht werden, ist ein besonderes Zollverfahren zu wählen.
29.04.2024
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Der Customs and Excise Duty Act unterscheidet zwischen verschiedenen Verfahren.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home use)
Waren, die im Zollgebiet von Botsuana verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen, müssen über das Zollverfahren "home use" abgewickelt werden. Waren können entweder direkt bei Einfuhr in Botsuana zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel, wenn die Ware aus einem Lager entnommen wird.
Um die Freigabe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten, müssen neben der Zollanmeldung auch alle weiteren Warenbegleitpapiere eingereicht und die Einfuhrzölle, Steuern sowie sonstige Abgaben beglichen werden (Informationen zur Zollanmeldung). Die anfallenden Einfuhrabgaben können auch erst nach der Freigabe der Waren beglichen werden, sofern eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird und die Abgaben innerhalb von zehn Tagen nach Warenfreigabe gezahlt werden.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt J: 211-214
Zolllager (warehousing)
Waren, die in das Zollgebiet verbracht werden oder es verlassen, können zur Lagerung (warehousing of goods) in einem zugelassenen Lager angemeldet und dort bis zu zwei Jahre gelagert werden. Eine Verlängerung ist möglich.
Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Vor Freigabe der Waren müssen alle Abgaben vollständig gezahlt werden. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an.
Botsuana unterscheidet zwei Arten von Zolllagern:
- Public Customs Warehouse: In einem öffentlichen Lager kann jede Person Waren lagern, die sich nicht im freien Verkehr befinden
- Private Customs Warehouse: In einem privaten Lager darf ausschließlich ein Lagerbetreiber seine eigenen Waren lagern
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt D: 147-165
Versandverfahren (transit/transhipment)
Die Durchfuhr oder Umladung von Waren ohne Entrichtung der Zölle und Steuern ist nur dann möglich, wenn die im Customs Act unter Nr. 166-183 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Durchfuhr durch Botsuana ist zudem lediglich von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle, von einer Eingangszollstelle zu einer Binnenzollstelle, von einer Binnenzollstelle zu einer Ausgangszollstelle oder von einer Binnenzollstelle zu einer anderen Binnenzollstelle möglich.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt E und F: 166-183
Formular: SAD 502 - Customs Declaration Form (Transit Control)
Vorübergehende Verwendung (temporary admission)
Waren können vorübergehend in Botsuana eingeführt werden, wenn beabsichtigt ist, diese innerhalb von zwölf Monaten nach Einfuhr in unverändertem Zustand wieder auszuführen. Eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Barkaution, in Höhe der Einfuhrabgaben ist bei Einfuhr der Waren zu hinterlegen. Sie wird bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet. Darüber hinaus ist eine Genehmigung des Botswana Unified Revenue Service (BURS) erforderlich.
Formular: Form 6: Application for Temporary Import Permit
Botsuana akzeptiert im Rahmen der SACU (Zollunion des Südlichen Afrika) zudem die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahrens (internationales Zollpassierscheinheft), welches eine vorübergehende abgabenfreie Einfuhr ermöglicht. Mit einem solchen Carnet können jedoch nur folgende Waren abgabenfrei eingeführt und später wieder ausgeführt werden: Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messegüter sowie Warenmuster. Waren, die von vornherein im Ausland verbleiben sollen, können nicht mit einem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Güter, die vorerst mit einem Carnet eingeführt wurden, dann aber doch im Ausland verbleiben sollen, müssen der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden. Alle Zollämter dürfen Carnets in der Einfuhr abfertigen, jedoch dürfen nur bestimmte Zollämter die Wiederausfuhr durchführen.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt G: 184-196
Aktive und passive Veredelung (inward and outward processing)
Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Unter die aktive Veredelung fallen in Botsuana zudem die Demontage, das Verpacken und Umverpacken sowie die Verwendung bestimmter Waren, die den Veredelungsprozess ermöglichen oder erleichtern, aber am Ende kein Bestandteil des Veredelungserzeugnisses sind.
Um Waren für den aktiven Veredelungsprozess einführen zu dürfen, muss der Importeur für dieses Zollverfahren bei BURS registriert sein und über BURS eine Vorabgenehmigung einholen.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt H: 203-210
Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt werden.
Waren, die durch diesen Prozess ihren wesentlichen Charakter beibehalten und an denselben Ausführer zurückgeschickt werden, sind von den Einfuhrabgaben befreit.
Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt L: 221-230
Customs Procedure Codes
Um Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren bereits in der Zollanmeldung anhand eines Customs Procedure Code/CPC hinterlegt werden. Der Code signalisiert, ob die Erklärung für einen Import, Export, Transit oder einen anderen in einer Zollumgebung möglichen Umstand bestimmt ist.