Sozialversicherung während einer Entsendung in der Tschechischen Republik
Allgemeines Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit); - der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos; - es handelt sich um eine Entsendung, das heißt: Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung...