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Ägypten: Produzentenhaftung
Die ägyptische Produzentenhaftung ergibt sich aus dem Verbraucherschutz- und Deliktsrecht. (Stand: 07.07.2025)
Von Sherif Rohayem | Bonn
Das Verbraucherschutzgesetz Nr. 181/2018 regelt unter anderem die Haftung von Herstellern für mangelhafte Produkte. Gemäß Art. 27 Abs. 1 des Verbraucherschutzgesetzes haften Hersteller für sämtliche Schäden infolge eines Mangels des Produktes, der auf eine fehlerhafte Konstruktion oder Zusammensetzung zurückzuführen ist. Den Nachweis über die Kausalität von Mangel und Schaden muss der Geschädigte erbringen. Ebenso legt der Gesetzwortlaut nahe, dass die Beweislast den Geschädigten trifft, wenn es um die Kausalität von fehlerhafter Konstruktion oder Zusammensetzung und Produktmangel geht. Die Haftung umfasst direkte Schäden sowie Folgeschäden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungstatbestände des ZGB – darunter insbesondere die des Deliktrechts (Art. 163 ff. ZGB). Dieses hält – zumindest was Gefahrenquellen anbelangt – erhöhte Verkehrssicherungspflichten und eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten vor, vergleiche Art. 176 bis 178 ZGB.