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Recht kompakt | Äthiopien | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Äthiopien

Bei Nichterfüllung eines Vertrages kann die betroffene Vertragspartei die Erfüllung des Vertrags verlangen oder Rücktritt sowie Schadensersatz geltend machen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage für das Gewährleistungsrecht in Äthiopien ist Art. 1771 ff. Civil Code 1960. Danach kann eine Vertragspartei die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten, Rücktritt oder Schadensersatz fordern, wenn die andere Partei ihren Pflichten nicht nachkommt. Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ist, dass die Vertragspartei die andere Partei durch eine schriftliche Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages in Verzug setzt. In dem Schreiben kann dem Schuldner eine konkrete Frist gesetzt werden, bis zu der die Vertragserfüllung erwartet werden kann. Eine schriftliche Aufforderung ist nicht notwendig, wenn der Vertrag nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt werden konnte und dieser Zeitraum verstrichen ist, wenn der Schuldner schriftlich erklärt hat, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird oder im Vertrag vereinbart wurde, dass eine Aufforderung nicht erforderlich ist.

Der Rücktritt vom Vertrag kann durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Voraussetzung ist dann, dass ein wesentlicher Vertragsteil verletzt wurde und durch die Nichterfüllung der Vertrag in seinem Wesen beeinträchtigt ist, sodass angenommen werden kann, dass die Vertragspartei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der Vertragsverletzung gewusst hätte. Ein Rücktritt kann auch dann erklärt werden, wenn diese Möglichkeit im Vertrag geregelt wurde. Außerdem kann der Gläubiger zurücktreten, wenn dem Schuldner ausreichend Zeit zur Nacherfüllung gegeben wurde und die Vertragsverletzung trotzdem fortbesteht. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist oder die andere Partei die Erfüllung verweigert.

Schadensersatz kann zusätzlich zum Rücktritt oder alternativ verlangt werden. Der Schaden wird in der Höhe ersetzt, die aus Sicht einer vernünftigen Person normalerweise aufgrund der Nichterfüllung angemessen ist. 

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