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Portal 21 Luxemburg Gewährleistung, Schadensersatz

Gewährleistungsrecht

Die dienstvertragliche und werkvertragliche Gewährleistungshaftung des Verkäufers für mangelhafte Leistungen ist in dem luxemburgischen Zivilgesetzbuch (Code Civil) nur rudimentär geregelt. Eine spezielle, auf Dienst- oder Werkverträge zugeschnittene Regelung existiert nicht. 

Zum einen gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Insofern sind besonders die Artikel 1101 ff relevant. 

In Artikel 1134 des Code Civil ist geregelt, dass der Leistungsempfänger ein Recht auf vertragsgemäße Leistung hat. In aller Regel ist die Mangelfreiheit der Leistung geschuldet. Wird eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, hat der Gläubiger gemäß Artikel 1184 Absatz 2 des Code Civil die Wahl zwischen Erfüllung oder Vertragsauflösung plus Schadensersatz.

Auch Artikel 1147 des Code Civil sieht eine Schadensersatzhaftung des Schuldners vor, wenn er seine Verpflichtung nicht oder schlecht oder verspätet erfüllt. Dieser Anspruch besteht - anders als derjenige des Artikel 1184 Absatz 2 - auch dann, wenn der Vertrag nicht aufgelöst wird.

Zum anderen gibt es - wenngleich größtenteils in entsprechender Anwendung - auch speziellere Regeln.

Das Gewährleistungsrecht vieler europäischer Rechtsordnungen sieht in der Regel Ansprüche auf Wandlung oder Minderung vor. In Ermangelung ausdrücklicher Regelungen im B2B-Bereich greift man in Luxemburg insofern auf die Vorschriften des - eigentlich nur für Kaufverträge geltenden - Artikel 1644 Code Civil zurück. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, ist dort geregelt, dass eine Wandlung (Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises) oder Minderung in Betracht kommt. 

Darüber hinaus gewährt auch Artikel 1645 einen Schadensersatzanspruch für sämtliche Schäden, die der Käufer aufgrund des Mangels erleidet. Dieser Anspruch gilt, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder wenn der Verkäufer gewerblich tätig war. 

Einen eigenständigen Anspruch auf Nachbesserung kennt das luxemburgische Gewährleistungsrecht nicht.

Bei Werkverträgen im Baubereich bestehen spezielle Gewährleistungsregeln in Luxemburg, beispielsweise in den Artikeln 1792 und 2270 des  (Code Civil), die eine zehnjährige Garantiehaftung (garantie décennale) für bestimmte Mängel statuieren.

Germany Trade & Invest (Stand: Februar 2026)

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