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Gewährleistungsrecht

Bei einem Dienstvertrag oder Werkvertrag (contract for the supply of a service) muss der Dienstleister die nötigen Fertigkeiten zur Erbringung des Werkes oder der Dienstleistung haben und seine Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausführen. Dies bestimmt section 39 des Sale of Goods and Supply of Services Act 1980. Die Qualität verwendeter Materialien muss gut und dem Verwendungszweck angemessen sein. Im Rahmen von Werkverträgen gelieferte Waren haben die oben bereits angesprochene marktübliche Qualität aufzuweisen. Hierbei handelt es sich um einen so genannten "implied term", also eine Regelung, die nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aber kraft Gesetzes als Teil des Vertrags gilt.

Die Rechtsfolgen eines Mangelfalls sind dagegen im irischen Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 nicht geregelt. Hier gelten die Regeln des Common Law, die im Wesentlichen zwischen der Verletzung einer "warranty" und einer "condition" entscheiden. Letztere berechtigt in der Regel zur Beendigung des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft und zu Schadensersatz. Diese Rechte gehen allerdings verloren, wenn der Vertrag durch konkludentes Handeln bestätigt wird ("affirmation"). Erstere berechtigt in der Regel nur zu Schadensersatz.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist ebenfalls nicht speziell geregelt, es greifen die Verjährungsregeln der Statute of Limitations 1957, die seither mehrfach verändert wurden. Die grundsätzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus normalen Verträgen beträgt danach sechs Jahre nach Entstehen des Anspruches, hierzu gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2026)

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