Zollbericht Äthiopien Kennzeichnungsvorschriften
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Neben den allgemeinen Vorgaben gelten für bestimmte Produkte besondere Kennzeichnungsvorschriften.
01.08.2023
Von Andrea Mack | Bonn
Verpackungsvorschriften
Gemäß der Pflanzenquarantäneverordnung Nr. 4/1992 dürfen Verpackungsmaterialien pflanzlichen Ursprungs, die ein Quarantänerisiko darstellen, nicht verwendet werden. Dazu gehören Bananenblätter, Getreidestroh, Kaffeeschalen, Baumwoll- und Zuckerrohrpflanzen sowie deren Pflanzenteile, unverarbeitete Baumwollprodukte, Waldstreu, Reishülsen sowie Blätter und Stängel von Pflanzen im Allgemeinen. Verpackungen sollten aufgrund der klimatischen Verhältnisse wasserdicht und stabil sein.
Kennzeichnungsvorschriften
Nach Artikel 16 der Trade Competition and Consumers Protection Proclamation Nr. 813/2013 muss jedes Unternehmen auf seiner Verkaufsware ein Etikett anbringen oder dieses dem Verbraucher auf einem gesonderten Blatt zur Verfügung stellen. Das Etikett ist gut lesbar und unverwischbar auf der Ware selbst oder an der Umverpackung anzubringen oder aufzudrucken. Es darf sich nicht leicht ablösen lassen und muss mindestens in amharischer oder englischer Sprache verfasst sein.
Das Etikett muss, je nach Bedarf, folgende Angaben enthalten:
- Name des Produkts
- Herstellungs- oder Exportland
- Brutto- und Nettogewicht, Volumen und Menge der Ware
- Qualität der Ware
- für die Herstellung der Ware verwendete Materialien
- technische Spezifikation der Ware und ihre Betriebs- oder Gebrauchsanleitung
- Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Verwendung der Ware zu beachten sind
- Garantieleistung
- Namen und Anschriften von Hersteller, Verpacker und Importeur
- Verfallsdatum und Herstellungsdatum
- Hinweis, dass die Ware die in den äthiopischen Normen festgelegten Anforderungen erfüllt
- weitere Angaben, die das Handelsministerium in öffentlichen Bekanntmachungen verlangt, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses für erforderlich gehalten wird.
Für viele Produkte gelten besondere Etikettierungsvorschriften. Dazu gehören zum Beispiel abgepackte Lebensmittel, Säuglingsnahrung, Zuchtmaterial tierischen Ursprungs, Pflanzen und pflanzliche Produkte, Tabakwaren, Arzneimittel, Medizinprodukte, Kosmetika, Sanitärartikel, Tierarznei- und Futtermittel, Industriechemikalien sowie Pestizide.