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EU-Mercosur: Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Anwendung des Abkommens werden nach festen Verfahren beigelegt.

Dr. Julio Pereira

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Das EU-Mercosur-Abkommen schafft einen verbindlichen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Ziel ist es, Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens möglichst einvernehmlich zu lösen und zugleich das Gleichgewicht der im Abkommen vereinbarten Handelszugeständnisse zu wahren.

Anwendungsbereich

Das Streitbeilegungsverfahren gilt grundsätzlich für alle vom Abkommen erfassten Bestimmungen, sofern einzelne Kapitel keine abweichenden Regelungen vorsehen. Gegenstand eines Verfahrens kann eine Maßnahme sein, die nach Auffassung einer Vertragspartei gegen das Abkommen verstößt.

Darüber hinaus erfasst das Verfahren auch Maßnahmen, die zwar nicht unmittelbar gegen eine Bestimmung des Abkommens verstoßen, aber einen zugesagten wirtschaftlichen Vorteil wesentlich aufheben oder beeinträchtigen und dadurch den Handel zwischen den Vertragsparteien negativ beeinflussen. Damit schützt das Abkommen nicht nur seinen Wortlaut, sondern auch das wirtschaftliche Gleichgewicht der vereinbarten Marktöffnung.

Parteien eines Streitverfahrens können die Europäische Union und der Mercosur sein. Je nach Ursprung der beanstandeten Maßnahme können Verfahren auch gegen einen oder mehrere Mercosur-Staaten oder wegen Maßnahmen der Europäischen Union beziehungsweise eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

Konsultationen und Mediation

Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens müssen die Vertragsparteien grundsätzlich versuchen, den Streit im Wege von Konsultationen beizulegen. Der schriftliche Antrag muss die beanstandete Maßnahme sowie die rechtliche Begründung der Beschwerde enthalten.

Die Konsultationen beginnen spätestens fünfzehn Tage nach Eingang des Antrags. Sie gelten grundsätzlich nach dreißig Tagen als abgeschlossen, sofern die Parteien keine Fortsetzung vereinbaren. In dringenden Fällen, insbesondere bei verderblichen Waren oder bei Waren und Dienstleistungen, die rasch an Wert verlieren, gelten verkürzte Fristen. Das gesamte Konsultationsverfahren ist vertraulich.

Daneben sieht das Abkommen die Möglichkeit einer Mediation vor. Dieses Verfahren setzt die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus und kann bei Maßnahmen angewendet werden, die den bilateralen Handel beeinträchtigen. Der Mediator unterstützt die Parteien bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung, ohne dass dadurch das Schiedsverfahren ersetzt wird.

Schiedsverfahren

Führen die Konsultationen zu keiner Einigung oder wird eine bereits erzielte Lösung nicht umgesetzt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. Der Antrag muss die beanstandete Maßnahme sowie die rechtliche Grundlage der Beschwerde klar darlegen.

Das Schiedspanel besteht aus drei unabhängigen Schiedsrichtern, die über Kenntnisse oder Erfahrungen im internationalen Recht und Handel verfügen müssen. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein. Kommt keine Einigung über die Zusammensetzung zustande, erfolgt die Auswahl nach den im Abkommen vorgesehenen Verfahren, erforderlichenfalls durch Losentscheid.

Die Anhörungen sind grundsätzlich öffentlich. Enthalten die Vorträge oder Unterlagen vertrauliche Informationen, können sie ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Das Panel kann Sachverständige anhören und Informationen aus anderen geeigneten Quellen einholen. Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen Stellungnahmen als Amicus Curiae einreichen, sofern die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.

Schiedsspruch und Umsetzung

Das Panel legt grundsätzlich innerhalb von neunzig Tagen nach seiner Einsetzung einen vorläufigen Schiedsbericht vor. Anschließend können die Parteien die Überprüfung einzelner Punkte beantragen. Der endgültige Schiedsspruch soll grundsätzlich innerhalb von einhundertzwanzig Tagen nach Einsetzung des Panels ergehen; für dringende Verfahren gelten verkürzte Fristen.

Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und kann nicht angefochten werden. Er wird grundsätzlich veröffentlicht, soweit keine vertraulichen Informationen betroffen sind. Das Panel darf die im Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch einschränken und begründet keine unmittelbar durchsetzbaren Rechte einzelner Unternehmen oder Privatpersonen.

Die unterlegene Partei muss den Schiedsspruch so schnell wie möglich und nach Treu und Glauben umsetzen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, wird eine angemessene Frist eingeräumt. Bei fortbestehender Nichterfüllung sieht das Abkommen abgestufte Ausgleichsmaßnahmen und als letztes Mittel die vorübergehende Aussetzung von Handelszugeständnissen vor. Ziel bleibt stets die Wiederherstellung der Vertragstreue.

TPR - Überprüfungsgericht des Mercosur

Das Streitbeilegungssystem des EU-Mercosur-Abkommens ersetzt nicht den gerichtlichen Mechanismus des Mercosur. Der Mercosur verfügt bereits über das Ständige Überprüfungsgericht (Tribunal Permanente de RevisiónTPR) mit Sitz in Asunción, Paraguay, das durch das Protokoll von Olivos errichtet wurde und für die Auslegung und Anwendung des Mercosur-Rechts in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zuständig ist.

Bedeutung für deutsche Unternehmen

Unternehmen können selbst kein Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 21 einleiten. Gleichwohl stärkt das Verfahren die Rechtssicherheit des Abkommens. Maßnahmen, die den Marktzugang beschränken oder gegen die Verpflichtungen des Abkommens verstoßen, können von der Europäischen Union angefochten werden. Deutsche Unternehmen sollten entsprechende Handelshemmnisse daher dokumentieren und den zuständigen Behörden sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

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