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Zollbericht Argentinien Warenbegleitpapiere

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Einfuhrwaren verbleiben zunächst in Lagern, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Zollabfertigung

Importwaren dürfen nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Argentiniens eingeführt werden und müssen unverzüglich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden - das heißt, der jeweiligen Grenzzollstelle ist mitzuteilen, dass die Waren dort eingetroffen sind. Nach der Entladung und bis zum Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr bzw. Überführung in ein Zollverfahren, verbleiben die Waren in dafür vorgesehenen Lagern. Die Warelagerung kann in staatlichen und privaten Lagern erfolgen. Gelagerte Waren müssen im Regelfall innerhalb von 15 Tagen aus dem Lager entnommen und zu einem Zollverfahren angemeldet werden. 

Die Zollabfertigung erfolgt elektronisch über das System SIM. Dort geben Importeure die Daten ein, die validiert und im System gespeichert werden. Anschließend werden die Zollanmeldung und sämtliche erforderlichen Einfuhrdokumente vom argentinischen Zollamt überprüft. Die festgesetzten Einfuhrabgaben sind sofort zu bezahlen. Nachfolgend kann mit der Ware beliebig verfahren werden; sie unterliegt keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

Vorabanmeldung

Einfuhrwaren können unmittelbar in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden, ohne dass sie zunächst in den dafür vorgesehenen Lagern verbleiben. Hierzu müssen die Waren innerhalb von fünf Tagen vor ihrer Ankunft beim Zoll gemeldet werden.

Warenbegleitpapiere

Für die Abfertigung werden neben der Zollanmeldung weitere Begleitpapiere benötigt. Diese sind unter anderem:

  • Handelsrechnung im Original in spanischer, portugiesischer oder englischer Sprache mit dem Vermerk "factura original" (Originalrechnung) und allen handelsüblichen Angaben. Darunter zum Beispiel: Rechnungsnummer, Ausstellungsort und -datum, Name und Anschrift des Käufers und des Verkäufers, genaue Warenbezeichnung und -beschreibung, Menge und Maßeinheit, Einzelpreis und weitere nicht im Einzelpreis enthaltene Kosten, Gesamtwert der Ware in der Zahlungswährung, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Incoterms-Klausel
  • Beförderungsdokument im Original: Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief
  • Zollwertanmeldung ("Declaración del Valor en Aduana")
  • Präferenznachweise für zollbegünstigte Waren aus Ländern, mit denen Argentinien ein Freihandelsabkommen geschlossen hat
  • Ursprungszeugnisse für Waren bestimmter Ursprungsländer, bei deren Einfuhr Argentinien Antidumpingzölle erhebt. Diese müssen durch das argentinische Konsulat im Ursprungsland der Waren beglaubigt werden
  • Für bestimmte Waren: Genehmigungen, Zertifikate
  • Bescheinigungen über Gewicht- oder Volumenkontrolle ("Verified Gross Mass"), sofern zutreffend 

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Vergleichbar mit dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in der EU ist in Argentinien das freiwillige Programm "Operador Económico Autorizado". Mit der Zertifizierung  können sich Unternehmen für den AEO-Status für verschiedene Bereiche des Außenhandels qualifizieren. Dieser Status ermöglicht den Unternehmen Vorteile und Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, darunter zum Beispiel die Verwendung von nicht-invasiven Inspektionsgeräten bei der Zollkontrolle.

Die argentinische Zollverwaltung, wie auch die Zollverwaltungen weltweit, strebt nach gegenseitiger Anerkennung des OEA-Status mit den wichtigsten Handelspartnern durch die Vereinbarung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Acuerdo de Reconocmiento Mutuo - ARM). Dadurch soll sich beispielsweise die Dopplung von Sicherheitskontrollen vermeiden lassen. Argentinien hat ein ARM mit Uruguay und dem Mercosur (Brasilien, Bolivien, Paraguay und Uruguay) abgeschlossen, sowie ein multilaterales ARM mit Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Paraguay, Peru, Uruguay und der Dominikanischen Republik. Weitere ARM mit zum Beispiel China befinden sich zurzeit in der Verhandlungsphase. 

Vereinfachtes Einfuhrverfahren

Warensendungen mit einem FOB-Wert (free on board) von bis zu dreitausend US-Dollar können Unternehmen im Rahmen der vereinfachten Zollabfertigung abwickeln. Hierfür müssen die Waren neu, nicht gebraucht und nicht wiederaufbereitet sein. Weitere Voraussetzung, ist, dass die Waren keinem Einfuhrverbot oder keiner Einfuhrbeschränkung unterliegen. Die Einschaltung eines Zollagenten ist dabei nicht erforderlich und insofern können Importeure die zollrechtliche Anmeldung selbst einreichen. Dieses Verfahren kann maximal viermal pro Monat in Anspruch genommen werden. 

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