Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Marokko Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zollvorschriften und Zollbehörde

Die marokkanischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz Nr. 1-77-339 vom 9. Oktober 1977, in Durchführungsvorschriften sowie einer Vielzahl von Dekreten geregelt. Die marokkanische Zoll- und Steuerverwaltung untersteht dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Soll die eingeführte Ware in Marokko verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (französisch: „importation") anzuwenden. Das Verfahren folgt einem festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung, deren Annahme und Überprüfung, gegebenenfalls auch eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Berechnung und Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung. 

Als Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung grundsätzlich beizufügen:

  • Handelsrechnung
  • Packliste; diese ist nur erforderlich, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt.
  • Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Marokko ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung mit Teilnehmerländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben.
  • Frachtpapiere
  • Versicherungszertifikat für den Transport der Waren auf marokkanischem Gebiet von einer in Marokko akkreditierten Versicherungsgesellschaft
  • Ursprungszeugnis: nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse sind in der Regel nur auf Verlangen des Importeurs erforderlich
  • "Engagement d'importation" für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen, ansonsten entsprechend "licence d'importation" oder "déclaration préalable d'importation"
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister
  • je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen, zum Beispiel Konformitätszertifikate für diverse Industrieprodukte, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse, Analysezertifikate oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen.

Nach Angaben der Europäischen Kommission verlangt die marokkanische Zollbehörde immer noch gestempelte und unterschriebene Ursprungszeugnisse, auch von zugelassenen Ausführern.

Registrierung und Zollanmeldung

Alle Importeure müssen beim zuständigen Regionalbüro des „Centre Régional d'Investissement“ in das Handelsregister eingetragen sein. Die Registrierungsnummer wird für die Importdokumente benötigt. Seit 2019 müssen importierende Unternehmen zusätzlich die Identifikationsnummer (Numero d´Identifiant commun de l` Entreprise - ICE) vor dem physischen Eintreffen der Importware mit der summarischen Eingangsmeldung angeben. Die Identifikationsnummer ist bei der Generaldirektion für Steuerangelegenheiten zu beantragen.

Anmelder kann entweder der Wareneigentümer (Importeur oder Beförderer) sein oder ein in Marokko akkreditierter Zollagent, der als Bevollmächtigter in fremdem Namen für fremde Rechnung agiert. Listen der regional zugelassenen Zollagenten sind auf der Internetseite der marokkanischen Zollbehörde eingestellt.

Grundsätzlich sind sämtliche auf dem See- und Luftweg eingehenden Waren innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft beim zuständigen Zollamt zu gestellen. In Anlehnung an den Zollkodex der EU wurde 2012 eine verpflichtende summarische Eingangsanmeldung für See- und Luftfracht eingeführt, die vor dem Eintreffen der Waren vom Beförderer oder dessen Vertreter abzugeben ist. Die Frist für die Abgabe der "déclaration sommaire" im Seeverkehr beträgt mindestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Hafen. Für Luftfracht gilt eine Frist von mindestens vier Stunden vor Ankunft des Flugzeugs. Bei einer Flugdauer von weniger als vier Stunden ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens des Flugzeuges vom letzten Flughafen abzugeben.

Im Schiffsverkehr muss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der summarischen Vorabanmeldung für alle in Marokko eingeführten Waren eine Zollanmeldung (déclaration unique des marchandises - DUM) abgegeben werden. Während dieser Zeit können die Waren in dafür zugelassenen MEAD (magasins et aires dédouanement) entladen und in vorübergehender Verwahrung gelagert werden. Nach Einreichen der DUM entscheidet der Zoll, welche Methode zur Kontrolle und Freigabe der Waren angewandt wird. Folgende drei Kanäle werden unterschieden:

Für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen ist ein "engagement d'importation" einzureichen. Für Waren, die Einfuhrbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder Einfuhrquoten unterliegen, ist eine Einfuhrlizenz (licence d'importation) erforderlich. Die Waren, die einer Einfuhrlizenz bedürfen, sind auf der Internetseite der marokkanischen Zollverwaltung im Dokument "liste des marchandises soumises à licence d'importation" zusammengefasst. Waren, für die handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der lokalen Produktion bestehen, benötigen eine "déclaration préalable d'importation". Zollfreie Wareneinfuhren aus Staaten wie denen der EU, mit denen Marokko Präferenzabkommen geschlossen hat, erfolgen in Begleitung einer "demande de franchise douanière".

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (opérateur économique agréé - OEA) zur Schaffung international sicherer Lieferketten ist im marokkanischen Zollgesetz verankert. Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte können sich als OEA zertifizieren lassen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Erleichterungen bei der Zollabwicklung.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.