Zollbericht Marokko Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
10.02.2026
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Zollvorschriften und Zollbehörde
Die marokkanischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz Nr. 1-77-339 vom 9. Oktober 1977, in Durchführungsvorschriften sowie einer Vielzahl von Dekreten geregelt. Die marokkanische Zoll- und Steuerverwaltung untersteht dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Soll die eingeführte Ware in Marokko verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (französisch: „importation") anzuwenden. Das Verfahren folgt einem festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung, deren Überprüfung, gegebenenfalls eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung.
Als Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung grundsätzlich beizufügen:
- Handelsrechnung
- Packliste: nur erforderlich, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt
- Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Marokko ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung mit Teilnehmerländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben.
- Frachtpapiere
- Versicherungszertifikat für den Transport der Waren auf marokkanischem Gebiet von einer in Marokko akkreditierten Versicherungsgesellschaft
- Ursprungszeugnis: nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse sind in der Regel nur auf Verlangen des Importeurs erforderlich
- "Engagement d'importation" für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen, ansonsten entsprechend "licence d'importation" oder "déclaration préalable d'importation"
- Gegebenenfalls Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister
- Je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen, zum Beispiel Konformitätszertifikate, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse, Analysezertifikate oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen.
Registrierung und Zollanmeldung
Alle Importeure müssen beim zuständigen Regionalbüro des „Centre Régional d'Investissement“ in das Handelsregister eingetragen sein. Die Registrierungsnummer wird für die Importdokumente benötigt. Seit 2019 müssen importierende Unternehmen zusätzlich die Identifikationsnummer (Numéro d'Identifiant commun de l'Entreprise - ICE) vor dem physischen Eintreffen der Importware mit der summarischen Eingangsmeldung angeben. Die Identifikationsnummer ist bei der Generaldirektion für Steuerangelegenheiten zu beantragen.
Anmelder kann entweder der Wareneigentümer (Importeur oder Beförderer) sein oder ein in Marokko akkreditierter Zollagent, der als Bevollmächtigter in fremdem Namen für fremde Rechnung agiert. Listen der regional zugelassenen Zollagenten sind auf der Internetseite der marokkanischen Zollbehörde eingestellt.
Im Schiffsverkehr muss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der summarischen Vorabanmeldung eine Zollanmeldung (déclaration unique des marchandises - DUM) abgegeben werden. Während dieser Zeit können die Waren in dafür zugelassenen MEAD (magasins et aires dédouanement) in vorübergehender Verwahrung gelagert werden. Nach Einreichen der DUM entscheidet der Zoll, welche Methode zur Kontrolle und Freigabe der Waren angewandt wird. Folgende drei Kanäle werden unterschieden:
Für Waren ohne Einfuhrbeschränkungen ist ein "engagement d'importation" einzureichen. Für Waren, die Einfuhrbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsbestimmungen oder Einfuhrquoten unterliegen, ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Waren, die einer Einfuhrlizenz bedürfen, sind in der "liste des marchandises soumises à licence d'importation" zusammengefasst. Waren, für die handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der lokalen Produktion bestehen, benötigen eine "déclaration préalable d'importation". Zollfreie Wareneinfuhren aus Staaten wie denen der EU, mit denen Marokko Präferenzabkommen geschlossen hat, erfolgen in Begleitung einer "demande de franchise douanière".
Technische Kontrollen
Bevor ein Import gestartet wird, sollte man sich über die technischen Kontrollen informieren, denen Produkte vor ihrer Vermarktung in Marokko unterliegen. Diese Kontrollen stellen sicher, dass Waren den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Die Zollbehörden können dafür verschiedene Nachweise verlangen, etwa hygienische, phytosanitäre, tiergesundheitliche oder technische Zertifikate. Das Gesetz Nr. 24‑09 definiert die Sicherheitsanforderungen für alle Produkte und Dienstleistungen auf dem marokkanischen Markt.
Für Produkte mit besonderer technischer Regulierung (ausgenommen Lebensmittel und Arzneimittel) muss der Importeur bzw. Hersteller:
- eine Konformitätserklärung erstellen,
- eine technische Dokumentation vorlegen,
- ggf. ein Konformitätskennzeichen anbringen.
Der Hersteller muss hierfür alle Informationen bereitstellen, die zur Bewertung möglicher Risiken eines Produkts erforderlich sind.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (opérateur économique agréé - OEA) zur Schaffung international sicherer Lieferketten ist im marokkanischen Zollgesetz verankert. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Erleichterungen bei der Zollabwicklung.