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Rechtsbericht Aserbaidschan Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Aserbaidschan

Das aserbaidschanische Recht kennt kein eigenständiges Gesetz über die Produkthaftung. Die Haftung wegen Produktmängeln wird im Zivilgesetzbuch geregelt. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Mangels eines separaten Produkthaftungsgesetzes sind in diesem Bereich vor allem die deliktischen Vorschriften des Zivilgesetzbuches ("Mülki Məcəllə“, im Folgenden: ZGB; Art. 1096 ff.) und das Gesetz über den Verbraucherschutz ("İstehlakçıların hüquqlarının müdafiəsi haqqında") Nr. 1113 vom 19. September 1995 zu beachten.

Vorschriften des Zivilgesetzbuches

Kapitel 61 ZGB regelt die Haftung für Schäden, die dem Leben, der Gesundheit oder dem Vermögen einer natürlichen Person als Folge von Konstruktions-, Rezeptur- oder sonstigen Mängeln von Produkten oder Dienstleistungen beziehungsweise durch unzutreffende oder unvollständige Informationen über Produkte und Dienstleistungen zugefügt wurden. Es handelt sich um eine verschuldens- und vertragsunabhängige Haftung. Schäden am Vermögen werden nur ersetzt, wenn das fehlerhafte Produkt beziehungsweise die Dienstleistung bestimmungsgemäß  für Verbraucherzwecke verwendet wurde (Art. 1128.1 ZGB).

Produktfehler

Als Produkt gilt jede bewegliche Sache, auch wenn sie ein Bestandteil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache ist, sowie Strom (Art. 1128.5 ZGB). Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die erwartete Zuverlässigkeit aufweist (Art. 1128.3 ZGB). Ein Produkt kann nicht bloß aufgrund der Tatsache als fehlerhaft angesehen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde (Art. 1128.4 ZGB).

Produkthersteller

Hersteller ist, wer das Endprodukt oder einen wesentlichen Bestandteil beziehungsweise ein wesentliches Element des Produkts hergestellt hat. Es werden alle diejenigen als Hersteller angesehen, die als Hersteller unter eigenem Namen, mit einer Handelsmarke oder einem sonstigen Erkennungszeichen auftreten (Art. 1128.6 ZGB). Kann der Hersteller nicht ermittelt werden, so wird jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts oder die Person, die das Produkt geliefert hat, als Hersteller angesehen. Das Gleiche gilt für eingeführte Waren, bei denen der Name des Herstellers bekannt ist, aber der Erstverkäufer nicht ermittelt werden kann.

Ansprüche des Geschädigten

Ansprüche der geschädigten Person können gegen den Hersteller oder den Verkäufer des fehlerhaften Produkts gerichtet werden. Bei fehlerhafter Erbringung von Dienstleistungen sind die Ansprüche gegen den Dienstleistungserbringer zu richten (Art. 1129.1 und 1129.2 ZGB).  Haften mehrere Personen zusammen, so kann die in Anspruch genommene Person von anderen (mit-)haftenden Personen einen Anteil der gezahlten Entschädigung verlangen, die an die geschädigte Person gezahlt wurde. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil des Verschuldens. Lässt sich das Verschulden nicht feststellen, so werden die Anteile als gleichwertig anerkannt.

Haftung

Es sind nur Schäden zu ersetzen, die während der jeweiligen Haltbarkeits- beziehungsweise Verwendungsfrist entstanden sind. Ist keine Frist geregelt, so gilt eine Frist von zehn Jahren ab Herstellungsdatum (Art. 1130.1 ZGB). Die Haftung entfällt bei Umständen höherer Gewalt (force majeure) und bei Verstoß gegen die Regeln der Produktnutzung seitens des Geschädigten (Art. 1131 ZGB). Eine gesetzliche Haftungsobergrenze oder eine Selbstbehaltregelung nennt das Gesetz nicht. Die Beweislast in diesem Bereich liegt bei dem Geschädigten (Art. 1132 ZGB).

Neben der Produkthaftung ist die deliktische Haftung zu beachten (Kap. 59, Art. 1096 bis 1115). Sind einer natürlichen oder juristischen Person, ihrem Eigentum oder dem Ruf durch eine unerlaubte Handlung Schäden entstanden, so können sie im vollem Umfang ersetzt werden.  Dabei haften juristische Personen für ihre angestellten Mitarbeiter bzw. für beauftragte Verrichtungsgehilfen (Art. 1099 ZGB). Sind mehrere Personen für denselben Schaden gemeinsam verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner (Art. 1113, 1114). Sie können sich gegenseitig in Anspruch nehmen (Regress).

Die Höhe und die Art des Schadensersatzes steht im Ermessen des Gerichts und kann in Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Sache, Beseitigung des Schadens (Naturalherstellung) oder einem Ersatz in Geld bestehen.

Wenn der zugefügte Schaden eine Folge des Betriebs eines Produktionsunternehmens oder einer Anlage ist, die weiterhin Schäden verursachen beziehungsweise von denen die Gefahr einer weiteren Schadenszufügung ausgeht, kann das Gericht den Schädiger neben einem Schadensersatz auch zur (vorübergehenden) Stilllegung des Unternehmens beziehungsweise der Anlage verpflichten (Art. 1098.2 ZGB).

Kapitel 60 (Art. 1117 bis 1127) ZGB regelt Schadensersatz für Gesundheitsschäden bei Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen. Die Vorschriften regeln die Art und den Umfang des Schadensersatzes (unter anderem entgangener Gewinn, Behandlungskosten, Haftung der Rechtsnachfolgerin bei Reorganisation einer juristischen Person etc.).

Gesetz über den Verbraucherschutz

Das Verbraucherschutzgesetz ("İstehlakçıların hüquqlarının müdafiəsi haqqında“) regelt das Recht der Verbraucher auf eine angemessene Qualität und Sicherheit der Waren beziehungsweise Dienstleistungen. Darüber hinaus auch das Recht auf vollständige und zutreffende Angaben über die Quantität, Qualität und das Sortiment der Waren beziehungsweise Dienstleistungen (Art. 3 ff.). Artikel 11 normiert einen Schadensersatzanspruch der Verbraucher für Schäden an deren Leben, Gesundheit oder Eigentum infolge von Konstruktions- beziehungsweise Herstellungsmängeln. Dabei kann auch ein immaterieller Schaden zu ersetzen sein (Art. 12). Im Falle einer Verletzung der Verbraucherrechte können die Verantwortlichen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden.

Die Aufsicht über die Ausübung von Verbraucherrechten obliegt dem staatlichen Dienst für den Schutz der Verbraucherrechte und Antimonopolpolitik im aserbaidschanischen Wirtschaftsministerium ("İqtisadiyyat Nazirliyi").

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