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Rechtsbericht | Aserbaidschan | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Aserbaidschan

Das aserbaidschanische Vertriebsrecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Im folgenden Abschnitt erhalten Sie einen Überblick über gängige Vertriebsarten in Aserbaidschan. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Handelsvertretung

Im Kapitel 16 des Allgemeinen Teils des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches ("Mülki Məcəllə“, im Folgenden: ZGB), das der Stellvertretung gewidmet ist, findet sich eine Einzelnorm (Art. 361) zum Handelsvertreterrecht ("Kommersiya təmsilçiliyi“). Danach ist ein Handelsvertreter eine Person, die selbständig und dauerhaft einen Unternehmer in dessen Namen beim Abschluss von Verträgen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit vertritt. Der Handelsvertreter kann für beide Parteien eines Vertrages gleichzeitig tätig werden, wenn die Parteien dem zustimmen.

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und Aufwendungsersatz; dieser Anspruch steht ihm gegen beide Vertragsparteien im gleichen Maße zu, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform. Die Bevollmächtigung des Handelsvertreters erfolgt durch den Vertrag selbst, anderenfalls im Wege gesonderter Vollmacht. Der Handelsvertreter ist auch nach Ende des Vertrages zur Verschwiegenheit über zustande gekommene Rechtsgeschäfte verpflichtet. Gesetzliche Vorschriften zum Ausgleichsanspruch, Kündigungsfristen oder Delkredere-Provision fehlen in diesem Bereich.

Agenturvertrag

Daneben findet sich im Besonderen Teil des ZGB das Kapitel 42 (Art. 789 bis 799) zum sogenannten Agenturvertrag ("Ticarət nümayəndəsi (agent)“). Demnach vermittelt der selbständig tätige Agent ("Ticarət nümayəndəsi“ bzw. "agent“) aufgrund eines dauerhaften Auftrages beim Abschluss von Kaufverträgen und Verträgen über die Dienstleistungserbringung, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zustande kommen. Agenten können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Agenturvertrag bedarf der Schriftform. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten des Agenten und des Auftraggebers , die Kündigung des Agenturvertrages und den Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung. Zusätzlich kann ein Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Agenturvertrages vereinbart werden. 

Kommissionsvertrag

Gemäß dem Kommissionsvertrag ("komissiya müqaviləsi“, Art. 808 bis 821 ZGB) verpflichtet sich der Kommissionär, im Auftrag einer anderen Person (Kommittent) ein oder mehrere Geschäfte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung vorzunehmen. Im Rahmen von Rechtsgeschäften mit Dritten entstehen Rechte und Pflichten für den Kommissionär. Der Kommissionsvertrag kann unbefristet oder für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden. Er kann sich auf einen bestimmten Bezirk oder ein bestimmtes Warensortiment beziehen. Der Kommissionär hat die Sorgfaltspflicht zu beachten und die Interessen des Kommittenten zu schützen. Er hat sich an die Anweisungen des Kommittenten (insbesondere hinsichtlich der Preisgrenzen) zu halten und ihn über die Abwicklung des Vertrages zu informieren. Mit Ausnahme der Umstände der höheren Gewalt haftet der Kommissionär für den Untergang oder die Beschädigung der bei ihm lagernden Waren (Art. 813 ZGB). Bis zur Vornahme des Kommissionsgeschäfts verbleiben die Waren im Eigentum des Kommittenten (Art. 818 ZGB). Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision in vertraglich festgelegter Höhe, anderenfalls in der durch Handelsbräuche vor Ort gebotenen Höhe, sowie auf Aufwendungsersatz (Art. 815 ZGB). 

Franchisevertrag

Der Franchisevertrag ("Françayzinq müqaviləsi“) ist in den Art. 723 bis 731 ZGB ausdrücklich als spezielle Vertragsart geregelt. Der Franchisevertrag bedarf der Schriftform. Neben den vertraglichen Pflichten der Parteien gehört zu den zwingenden Vertragsbestandteilen seine Vertragslaufzeit, die Kündigungs- und Verlängerungsbedingungen sowie die vollständige Beschreibung des Franchisesystems (Art. 727 ZGB). Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer gegen Zahlung einer Franchisegebühr Marken, Warenmuster, Verpackung, das Konzept der Herstellung und des Vertriebs und sonstige relevante Informationen zur Verfügung. Der Franchisegeber muss das Franchisesystem fortlaufend weiterentwickeln und dem Franchisenehmer dauernd Unterstützung durch Informationen und Fortbildung leisten. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, wie ein sorgfältiger Unternehmer zu handeln und Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Franchisegeber zu beziehen (Art. 724, 725 ZGB). Die Parteien haben bei Vertragsschluss einander alle für die Franchisevertragsbeziehung relevanten Umstände vollumfänglich offenzulegen. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln, auch dann, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt (Art. 726 ZGB).

Soweit die Vertragslaufzeit über zehn Jahre beträgt, kann jede Vertragspartei den Franchisevertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Wenn die Parteien von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, verlängert sich der Vertrag um zwei Jahre. Die Vertragsparteien sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem loyalen Wettbewerb verpflichtet. In diesem Zusammenhang sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Franchisenehmer in Bezug auf einen bestimmten Bezirk für eine Dauer von bis zu einem Jahr zulässig. Wenn das Wettbewerbsverbot die gewerbsmäßige Tätigkeit des Franchisenehmers gefährdet, steht ihm eine Entschädigung zu (Art. 729 ZGB).

Soweit der Franchisevertrag gewerbliche Schutzrechte umfasst, finden zusätzlich urheber- und patentrechtliche Vorschriften Anwendung. Je nach Ausgestaltung des Franchisevertrages können Bestimmungen über den Agentur-, Kommissions-, Kauf-, Werk- oder Mietvertrag Anwendung finden (Art. 731 ZGB).

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