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Wirtschaftsumfeld | Belarus | Sanktionen
Die Europäische Union und zahlreiche westliche Staaten haben verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Handel mit Belarus beschränken.
25.08.2023
Von Fabian Nemitz, Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin
Die Europäische Union hat am 21. Juni 2021 sektorale Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Ausfuhrverbote aus der EU nach Belarus für:
Ferner besteht ein Ausfuhrverbot für Maschinen (ex KN-Code 84) nach Belarus gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) 765/2006. Es wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/355 vom Rat der EU am 2. März 2022 konkretisiert.
Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Warengruppen:
Die Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus ist hingegen erlaubt gemäß Artikel 1h (4), eingefügt mit Verordnung (EU) 2022/212 des Rates der EU vom 17. Februar 2022 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006).
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 beschloss der Rat der EU am 2. März 2022 in der Verordnung (EU) 2022/355 weitere Beschränkungen. Die zusätzlichen Sanktionen umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Güter:
Verpackungs- und Transportmaterial Erläuterung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022
Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind Holzwaren wie Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Verpackungskisten aus Holz, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1o der Verordnung umfasst. Auch Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl (z.B. Transportboxen, Container), die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1q der Verordnung umfasst.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022 |
Von den Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und für Technologie-Güter gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde.
Von den Beschränkungen der Einfuhr und Beförderung von Holz-, Zement-, Kautschuk-, Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie der Ausfuhr von Maschinen, Apparaten und Geräten des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese Verträge vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.
Die Regierungen weiterer westlicher Staaten haben ebenfalls Sanktionen gegen Belarus erlassen, darunter die USA, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien und Japan (Ausfuhrverbot gegen das Verteidigungsministerium der Republik Belarus).
Am 24. März 2022 stellte die Welthandelsorganisation WTO die Prüfung des Beitrittsantrags der Republik Belarus ein.
Die AHK Belarus informiert laufend über die aktuell gegen Belarus verhängten Sanktionen und belarussischen Gegenmaßnahmen.
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