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Steuerliche Änderungen in Botsuana

Die botsuanische Regierung hat umfassende steuerliche Änderungen in Kraft gesetzt. Betroffen sind auch ausländische Unternehmen, unter anderem bei digitalen Dienstleistungen.

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

Botsuana hat sein Steuersystem grundlegend reformiert und die drei wichtigsten Steuergesetze überarbeitet. Dadurch soll das Steuersystem modernisiert und an weltweite Standards angepasst werden. Zu den Neuerungen gehören unter anderem folgende Regelungen:

Umsatzsteuer

Ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen sowie Dienstleistungen, die remote erbracht werden, müssen sich künftig umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen. Das gilt immer dann, wenn sie den Registrierungsgrenzwert von 1 Million Pula (ca. 63.000 Euro) überschreiten. 

Die Regelung ist ausschließlich für B2C-Geschäfte beziehungsweise Geschäfte mit in Botsuana nicht steuerlich registrierten Kundinnen und Kunden. Für B2B-Geschäfte und Geschäfte mit der botsuanischen Regierung gilt grundsätzlich eine Art Reverse-Charge-Verfahren. Danach ist der botsuanische Kunde verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen.

Als remote erbrachte Dienstleistungen gelten nach botsuanischem Steuerrecht unter anderem Rechts- und Beratungsdienstleistungen, Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüferleistungen, Ingenieur- und Architekturleistungen, IT-Support und Cloud-Computing, Softwarelizenzen und Software-as-a-Service, Onlinewerbung, Webdesign sowie Webhosting.

Private medizinische Dienstleistungen sind künftig nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Hingegen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Bis Ende Juli 2026 galt daher eine Registrierungspflicht für private Gesundheitsdienstleister. Seit dem 1. August 2026 müssen sie Umsatzsteuer ausweisen.

Körperschaftsteuer

Der allgemeine Körperschaftsteuersatz wurde von 22 Prozent auf 24,5 Prozent erhöht.

Für kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 1 Million Pula (ca. 63.000 Euro) innerhalb von 12 Monaten gilt ein vereinfachtes Steuerregime. Die ersten 48.000 Pula (ca. 3.000 Euro) Umsatz sind steuerfrei. Zudem wurden die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von acht auf drei Jahre verkürzt. Betriebsvermögen kann sofort abgeschrieben werden. Darüber hinaus gilt die Rechnungslegung nach dem Kassenprinzip.

Außerdem wurde die Definition der Betriebsstätte umfassend geregelt. Zuvor gab es im botsuanischen Recht keine eigenständige allgemeine Vorschrift zur Definition einer Betriebsstätte. Die neue Regelung orientiert sich am OECD-Musterabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Eine Betriebsstätte ist in Botsuana ein fester Geschäftssitz, über den eine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte gilt unter anderem ein Verwaltungssitz, eine Niederlassung, ein Büro, eine Fabrik, ein Lager, eine Werkstatt, ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasbohrung, ein Steinbruch oder ein anderer Ort zur Gewinnung von Bodenschätzen. Bei Anlagen zur Ausbeutung von Bodenschätzen entsteht eine Betriebsstätte jedoch nur, wenn die Anlage länger als 183 Tagen genutzt wird oder zur Verfügung steht. Eine Betriebsstätte aufgrund einer Dienstleistungserbringung wird nur begründet, wenn die Dienstleistung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten an mindestens 183 Tagen erbracht wird.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuersätze wurden angepasst. Der höchste Steuersatz stieg von 25 Prozent auf 27,5 Prozent. Er gilt ab einem Jahreseinkommen von 400.000 Pula (ca. 25.000 Euro).

Steuerverwaltung

Neben den Steuern wurde auch die Steuerverwaltung modernisiert. So wird unter anderem ein spezialisiertes Steuergericht (Tax Tribunal) eingerichtet. Es soll Einsprüche und Rechtsmittel gegen Steuerbescheide bearbeiten. Das Steuergericht wird bei der botsuanischen Finanzbehörde (Botswana Unified Revenue Service, BURS) angesiedelt. Es soll dafür sorgen, dass Steuerstreitigkeiten schneller beigelegt werden. Entscheidungen des Steuergerichts können vor den regulären Gerichten angefochten werden.

Außerdem kann der Vorsteuerabzug künftig innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Zuvor galt eine Frist von vier Monaten.

Die neuen steuerlichen Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2026. Teilweise liefen Übergangsfristen. So sind beispielsweise Erbringer digitaler Dienstleistungen erst seit dem 1. Oktober 2026 verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen.

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