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EU-Mercosur: Ursprungsregeln und Präferenznachweise
Zollpräferenzen setzen die Erfüllung der Ursprungsregeln sowie einen entsprechenden Präferenznachweis voraus.
30.04.2026
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Ursprungsregeln
Damit eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieses Abkommens in Betracht kommt, muss das Produkt die in Kapitel 3 festgelegten Ursprungskriterien erfüllen. Als Ursprungswaren im Sinne des Artikels 3.2 gelten Waren,
- die in der EU oder im Mercosur vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
- die in der EU oder im Mercosur ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft - also vollständig aus Ursprungswaren- hergestellt wurden sowie
- Waren, die in der EU oder im Mercosur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Anhangs 3-B (produktspezifische Ursprungsregeln) erfüllen.
Das Abkommen sieht zudem bilaterale Kumulierung vor. Sie ermöglicht, dass Vormaterialien aus der EU im Mercosur so behandelt werden, als hätten sie dort ihren Ursprung - und umgekehrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Materialien einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.
Eine allgemeine Toleranz nach Artikel 3.5 (1) a) erlaubt außerdem, die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Anforderungen des Anhangs 3‑B nicht erfüllen, sofern ihr Gesamtwert zehn Prozent des Ab‑Werk‑Preises nicht überschreitet. Für Produkte der Kapitel 50 bis 63 des HS nämlich Textilien gelten gemäß Artikel 3.5 (1) b) besonderen Toleranzen.
Eine weitere Voraussetzung für den Ursprungserwerb ist die direkte Beförderung. Die Waren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien transportiert werden; eine Durchfuhr durch Drittländer ist nur zulässig, wenn die Waren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung stehen.
Welche Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens im Einzelfall gelten, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Über die Informationsdatenbank WuP-Online und das Tool ROSA können Unternehmen anhand der Zolltarifnummer die produktspezifischen Ursprungsregeln ermitteln und prüfen, ob ein Produkt die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt.
Präferenznachweise
Ursprungserzeugnisse der EU können bei der Einfuhr in den MERCOSUR – und umgekehrt Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR bei der Einfuhr in die EU – zollbegünstigt eingeführt werden, wenn ein entsprechender Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung vorgelegt wird. Für Warensendungen bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden; bei Sendungen über 6.000 Euro ist eine Registrierung als REX‑Ausführer erforderlich.
Die Ursprungserklärung wird gemäß dem in Anhang 3-C vorgeschriebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument abgegeben:
Der Ausführer (Nummer des Ausführers also REX-Nummer, ggf. nichts eintragen) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (Europäische Union oder Mercosur) sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Ursprungserklärungen sind zwölf Monate gültig.
Anerkennung eines Ursprungszeugnisses in der EU
Gemäß Anhang 3‑D erkennt die EU während einer Übergangszeit bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus dem Mercosur als Erklärung zum Ursprung auch ein Ursprungszeugnis als Präferenznachweis an. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2026 und kann durch Notifikation eines MERCOSUR-Staates an die EU um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Eine Vorlage für das Ursprungszeugnis findet sich in der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 17. April 2026.
Zum Thema:
- Text des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im EU-Amtsblatt
- GTAI-Webinar: Das EU-Mercosur-Abkommen verstehen