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Zollbericht Brasilien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Eine Maßnahme zur Modernisierung und Beschleunigung der Zollabwicklung ist die Einführung der einheitlichen Warenanmeldung DUIMP für die Abfertigung zur Ein- und Ausfuhr von Waren.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Einfuhranmeldung

Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens eingeführt werden und müssen unverzüglich bei der zuständigen Zollbehörde gestellt werden, das heißt der jeweiligen Grenzzollstelle ist mitzuteilen, dass die Waren dort eingetroffen sind.

Der Anmelder registriert im Regelfall innerhalb von 90 Tagen nach dem Eingang der Waren im Zollgebiet Brasiliens die Einfuhranmeldung (Declaração de Importação-DI) im elektronischen Außenhandelssystem SISCOMEX. Anschließend gibt er die für die Anmeldung der Warensendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung im SISCOMEX ein. Anlässlich der Registrierung der Einfuhranmeldung werden die Einfuhrabgaben festgestellt und gezahlt. Die Zahlung kann der Importeur elektronisch über das SISCOMEX abwickeln.

Die Einfuhranmeldung muss neben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Angaben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und alle sonstigen Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertung der betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. Sie darf lediglich vom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Zollagenten (despachante) unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der Zollagent diese Aufgabe.

Die Wareneinfuhr kann auch über einen Zollagenten abgewickelt werden. Die Receita Federal veröffentlicht hierfür eine Tabelle mit den aktiven Zollagenten in Brasilien. 

Einheitliche Warenanmeldung

Eine Maßnahme zur Modernisierung und Beschleunigung der Zollabwicklung ist die Einführung der einheitlichen Warenanmeldung für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Declaração Única de Importação – DUIMP/Declaração Única de Exportação - DU-E). Die DUIMP ist ein einheitliches Dokument, dass die Informationen zu logistischen, zollrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und abgabenrechtlichen Aspekten des Einfuhrvorgangs beinhaltet und daher eine optimale Überwachung dieser Prozesse ermöglicht. Die DUIMP wurde im vierten Quartal 2018 erstmalig testweise eingesetzt und wurde bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf verschiedene Zollverfahren ausgeweitet.

Die Waren werden anhand der Einfuhranmeldung zur Abfertigung auf einen der folgenden Kontrollwege (Kanäle) geleitet:

  • grüner Kanal (einfache Verzollung ohne Kontrolle)
  • gelber Kanal (Prüfung der Unterlagen)
  • roter Kanal (Prüfung der Unterlagen und physische Kontrolle der Waren)
  • grauer Kanal (Prüfung der Unterlagen, physische Kontrolle der Waren und Durchführung eines besonderen Zollkontrollverfahrens).

Anschließend wird die Einfuhrbescheinigung erteilt.

Generell kann es bei der Zollabfertigung zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängt unter anderem mit dem hohen Einfuhrvolumen zusammen. Bestimmte Dienstleistungen können daher nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderlichen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daher drei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung weitere Wochen einkalkuliert werden. Vor diesem Hintergrund nutzen Logistikdienstleister zum Teil bereits künstliche Intelligenz für eine schnellere Abwicklung der Zollabfertigung.

Bis Mitte 2024 soll die DIUMP 85 Prozent der Einfuhrvorgänge über den Luftverkehr ermöglichen. Sie soll bis Ende des Jahres auch die Einfuhren über den Landverkehr und die Freihandelszone Manaus abdecken. Bis dahin sollen 100 Prozent der Einfuhren mit der DUIMP abgewickelt werden.

Vereinfachte Anmeldung bedingt möglich

In einigen Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung (Declaração Simplificada de Importação - DSI), verwendet werden. Dazu zählen unter anderem

  • Waren mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar, die von natürlichen Personen zu eindeutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden,
  • Warenlieferungen von bis zu 3.000 US-Dollar Warenwert, die von juristischen Personen eingeführt werden
  • Postsendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
  • Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 3.000 US-Dollar
  • Wiedereinfuhren von Waren nach Reparatur oder Instandsetzung im Ausland im Rahmen des besonderen Zollverfahrens der vorübergehenden Ausfuhr.

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