Rechtsbericht China Gewerblicher Rechtsschutz
Änderungen im chinesischen Markengesetz verabschiedet
Etwa sieben Jahre nach den letzten Anpassungen hat China Ende Juni 2026 erneut Änderungen im Markengesetz erlassen. Sie werden am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
15.07.2026
Zu den Änderungen in der neuen Fassung (n.F.) des Markengesetzes gehören:
Es wird Klarstellungen zu Fällen bösgläubiger Anmeldungen geben: Artikel 19 Markengesetz (n.F.) bestimmt nun unter anderem, dass eine Marke nicht eingetragen werden darf, wenn sie offensichtlich das normale Maß für die Produktion oder den Geschäftsbetrieb übertrifft. So können Anmeldungen einer großen Anzahl von Marken ohne Benutzungsabsicht künftig schon zu Beginn abgelehnt werden. Verstöße gegen diese Bestimmung haben nach Art. 54 Ziff. 2 Markengesetz (n.F.) neben Verwarnungen Bußgelder von bis zu 100.000 RMB (entspricht ca. 12.900 Euro) zur Folge.
Der im Gesetz vorgesehene maximale Schadensersatz bleibt nach Art. 77 Markengesetz (n.F.) bei 5 Millionen RMB (entspricht ca. 647.000 Euro) bestehen; ebenso wie der mögliche Strafschadensersatz bei schwerwiegenden Umständen. Letzterer droht künftig nach Art. 56 Markengesetz (n.F.) unter bestimmten Bedingungen auch bei irreführender Markennutzung bis zur Höhe des Fünffachen des illegalen Umsatzes.
Während das "Prinzip des guten Glaubens" hinsichtlich der Markenanmeldung weiterhin festgeschrieben ist, wird nun in Art. 9 Abs. 1 Markengesetz (n.F.) allgemein ergänzt, dass kein Rechtsmissbrauch zur Schädigung nationaler Interessen, öffentlicher Interessen oder der rechtmäßigen Rechte und Interessen anderer geschehen darf.
Zur Begriffsbestimmung der Nutzung von Marken werden nun ausdrücklich in Art. 2 Abs. 3 Markengesetz (n.F.) Nutzungen über das Internet oder andere Informationsnetzwerke aufgeführt.
Dynamische Zeichen (动态标志) werden als eintragungsfähige Markenkategorie in Art. 14 des Gesetzes (n.F.) eingeführt.
Die Widerspruchsfrist wird nach Art. 36 Markengesetz (n.F.) nur noch zwei statt drei Monate ab dem Veröffentlichungstag betragen.
Artikel 57 Abs. 3 Markengesetz (n.F.) bestimmt nun, dass die Markenverwaltung (CNIPA) den Widerruf einer eingetragenen Marke auch von Amts wegen vornehmen kann, wenn diese zu einem generischen Warenname oder sie drei aufeinanderfolgende Jahre ohne triftigen Grund nicht benutzt wurde. Bislang war hierfür ein Antrag eines Dritten erforderlich.
Das Markengesetz war zuletzt im Jahr 2019 überarbeitet worden. Einen erneuten Änderungsentwurf zum Markengesetz hatte die CNIPA im Januar 2023 bis Ende Februar 2023 zur Kommentierung veröffentlicht (Chinesisch).
Die revidierte Fassung des Markengesetzes wird am 1. Januar 2027 in Kraft treten, Art. 87 des Gesetzes (n.F.). Sie umfasst nunmehr neun statt acht Kapitel und insgesamt 14 Artikel mehr als zuvor.
Zum Thema:
- Markengesetz in der neuen Fassung vom 26. Juni 2026 (Chinesisch)
- GTAI-Rechtsbericht China: Gewerblicher Rechtsschutz
- GTAI-Publikation Gesetze in China