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Special | China | LkSG | Umsetzungshilfe Risikoanalyse

Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei

Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse China unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

(Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 LkSG)

Kurzbeschreibung: Indikatoren für Zwangsarbeit sind das Einbehalten von Löhnen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschäftigten, das Einbehalten von Ausweisdokumenten, die Schaffung unzumutbarer Arbeits- und Lebensverhältnisse durch Arbeit unter gefährlichen Bedingungen, unzumutbare Unterkünfte, exzessives Maß an Überstunden sowie die Anwendung von Drohungen und/oder Gewalt. Beispiele für Zwangsarbeit sind insbesondere Menschenhandel und Schuldknechtschaft. Das Verbot von Sklaverei umfasst sämtliche Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, wie die extreme wirtschaftliche Ausbeutung und Erniedrigung.

Gesetzliche Grundlagen

China ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und hat sieben von zehn Kernübereinkommen ratifiziert. Dazu gehören das hier relevante Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 29) sowie das Übereinkommen über die Abschaffung von Zwangsarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 105). Das ILO-Protokoll von 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit hat China noch nicht ratifiziert (Stand: Juli 2023). Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

Die rechtlichen Grundlagen im chinesischen Recht zur Untersagung von Zwangsarbeit sind in Art. 88 Arbeitsvertragsgesetz (中华人民共和国主席令 chinesische Fassung von 2007) und Art. 244 Strafgesetzbuch (中华人民共和国刑法 chinesische Fassung von 2020) enthalten.

Seit dem 21. Juni 2022 ist der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA, Public Law No. 117-78) der Vereinigten Staaten in Kraft. Das Gesetz schließt Waren, die ganz oder teilweise in Xinjiang oder von einem Unternehmen auf der UFLPA Entity List abgebaut, produziert oder hergestellt werden, gemäß 19 U.S.C. § 1307 von der US-Einfuhr aus. Die Europäische Union hat zudem am 22. März 2021 im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Menschenrechtsverstößen in Xinjiang Sanktionen gegen einzelne chinesische Verantwortliche erlassen. Im Vereinigten Königreich ist bereits seit 2015 der UK Modern Slavery Act in Kraft. Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich des Verbots von Zwangsarbeit und Sklaverei bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

Risiken

China belegt nach dem Global Slavery Index von 2023, der unter anderem die Verbreitung von Zwangsarbeit und Menschenhandel weltweit bewertet, in der Kategorie Vulnerability to Modern Slavery 46/100 Punkten. Je höher der Wert, desto höher fällt das Risiko in Bezug auf Anfälligkeit für Zwangsarbeit aus. Das Land wird ähnlich eingeschätzt wie die regionalen Vergleichsländer Indien (56/100), Bangladesch (58/100) und Vietnam (44/100). In China sind nach dem Index je 1.000 Personen 4 von Zwangsarbeit betroffen; 5,8 Millionen Menschen insgesamt.

Verschiedenen internationalen Quellen zufolge gibt es Belege dafür, dass ethnische und religiöse Minderheiten zur unfreiwilligen Arbeit in Fabriken und im Agrarbereich verpflichtet werden. In der Xinjiang Supply Chain Business Advisory verschiedener US-Behörden, wie dem Department of State und dem Department of Labor, veröffentlicht am 13. Juli 2021, wird über die Zwangsarbeit von Uiguren und anderen ethnischen Minderheiten berichtet. Diese Angaben beinhalten:

  • Unfreiwilliger Transfer von Arbeitern aus Xinjiang in chinesische Fabriken;
  • Zwangsarbeit in der Landwirtschaft in Xinjiang;
  • Zwangsarbeit in der Baumwolllieferkette;
  • Zwangsarbeit in der Solarzellenlieferkette in Xinjiang.

Dieses Vorgehen wird von offizieller chinesischer Seite bestritten. Es handele sich um Arbeitsintegrationsprogramme, die keinen Zwang beinhalteten, sondern freiwillig seien und darauf abzielten, die Armut in Xinjiang zu lindern. Die Besonderheit in China hinsichtlich Zwangsarbeit liegt nicht in den rechtlichen Rahmenbedingungen, wonach für vulnerable Bevölkerungsgruppen keine ausreichenden Schutzvorschriften bestehen oder diese nicht effektiv umgesetzt werden. Die Möglichkeit von Zwangsarbeit besteht gerade darin, dass diese von staatlicher Seite umgesetzt wird und insbesondere ethnischen Minderheiten betroffen sind. Zu Beachten ist, dass Umerziehung durch Arbeit in China keine neue Erscheinung und Bestandteil des Strafrechts ist.

Bislang hat das US Department of Labor 18 Waren identifiziert, die in China durch Zwangsarbeit hergestellt werden, darunter sechs Waren auf der TVPRA-Liste, die von Angehörigen muslimischer Minderheitengruppen, darunter Uiguren, ethnische Kasachen, ethnische Kirgisen und Angehörige anderer ethnischer und muslimischer Minderheitengruppen, in Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt werden. Bei den sechs Waren der TVPRA-Liste handelt es sich um Handschuhe, Haarprodukte, Polysilizium, Textilien, Garn und Tomatenprodukte.

In Ergänzung zur TVPRA-Liste gibt es eine Liste von Produktionsbereichen in Xinjiang, in denen laut öffentlicher Berichterstattung möglicherweise Arbeitsmissbrauch stattfindet. Nach Einschätzung der US-Regierung ist diese Liste beispielhaft und nicht erschöpfend. Sie bestätigt nicht, dass alle Waren Zwangsarbeit beinhalten, die in diesen Branchen in Xinjiang hergestellt werden. Unternehmen und Einzelpersonen sollten aber diese Liste bei der menschenrechtlichen Risikobetrachtung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten hinzuziehen.

Aufgeführte Branchen sind die Landwirtschaft (einschließlich solcher Produkte wie Rohbaumwolle, Hami-Melonen, Korla-Birnen, Tomatenprodukte und Knoblauch), Mobiltelefone, Reinigungsmittel, Bauwesen, Baumwolle, Baumwollgarn, Baumwollgewebe, Entkörnung, Spinnereien und Baumwollprodukte, Elektronik, Montage, Bergbau (einschließlich Kohle, Kupfer, Kohlenwasserstoffe, Öl, Uran und Zink), Kunsthaar und Echthaarperücken, Haarschmuck, lebensmittelverarbeitende Fabriken, Fußbekleidung, Handschuhe, Dienstleistungen im Gastgewerbe, metallurgisches Silizium, Nudeln, Druckerzeugnisse, erneuerbare Energien (Polysilizium, Ingots, Wafer, Solarzellen aus kristallinem Silizium, Solarmodule aus kristallinem Silizium), Stevia, Zucker, Textilien (einschließlich Produkte wie Kleidung, Bettwäsche, Teppiche, Wolle, Viskose) und Spielzeug.

Bei Baumwolle ist zu beachten, dass die Produktion in Xinjiang über 85 Prozent der gesamten Baumwollproduktion Chinas und 20 Prozent der weltweiten Produktion ausmacht. Nachdem die Baumwolle in Xinjiang entkörnt und sortiert wurde, werden die meisten Baumwollballen in die östlichen Provinzen Chinas transportiert, wo sie zu Garn weiterverarbeitet werden.

Neben Zwangsarbeit in Xinjiang gibt es gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 des Australian Strategic Policy Institute 27 Fabriken beziehungsweise Industrieparks in anderen Landesteilen, in denen Uiguren, die zuvor in Xinjiang eingerichteten Unterkünften untergebracht waren, arbeiten und dort in von der lokalen Arbeiterschaft getrenn­ten Schlafsälen leben. Außerhalb der Arbeitszeit seien die Betroffenen organisierten Mandarin- und ideologischen Schulun­gen unter­zogen und unterliegen einer ständigen Überwachung. Den Menschen sei zudem die Ausübung religiöser Praktiken verboten und sie verfügten nur über eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Diese Fabriken sollen Teil der Liefer­ketten von über 80 bekannten globalen Marken aus den Bereichen Technologie, Bekleidung und Automo­bilbau sein. Aus Grenzregionen, insbesondere zu Myanmar liegen Berichte vor, dass Gastarbeiter deutlich unter dem Mindestlohn bezahlt werden und eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgt.

Eine Bestandsaufnahme von eindeutig zu identifizierender Zwangsarbeit und freiwilliger Arbeitsaufnahme kann durch Zwischenstufen erschwert werden. Audits entsprechender, jedenfalls ausländischer Due Dilligence Anbieter werden in Xinjiang nicht angeboten, da nicht davon auszugehen ist, dass eine hinreichende (unabhängige und ergebnisoffene) Recherche vor Ort möglich ist.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Die Deutsche Auslandshandelskammer in China (AHK) unterstützt deutsche Unternehmen den Anforderungen des LkSG vor Ort nachkommen zu können. Diese beinhalten den AHK Background Check mit grundlegenden Informationen zu in China registrierten Unternehmen, Website: Market Entry & Expansion (ahk.de). Darüber hinaus bietet die AHK eine Vorlage für einen Verhaltenskodex nach dem Prinzip des Ehrbaren Kaufmanns. Dieses historisch gewachsene Leitbild für ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein für das eigene Unternehmen, für die Gesellschaft und für die Umwelt und erstreckt sich über das eigene Unternehmen hinaus auf die gesamte Lieferkette.

Amfori BSCI (Business Social Compliance Initiative) bietet ein Protokoll an, welches die wesentlichen Fragmente dieser Berichtsvorlage umfasst. Der Code of Conduct Guide für das System der BSCI wird neben Englisch unter anderem auf chinesisch zu Verfügung gestellt. Ausgehend von dem BSCI-Protokoll können Due Dilligence Dienstleister Audits durchführen. Das Angebot von Audits in der Region Xinjiang selbst und zu Zwangsarbeit ist sehr eingeschränkt.

Deutsche Unternehmen können in Zusammenarbeit mit ihren lokalen Geschäftspartnern grundlegende Kenntnisse von internationalen Richtlinien zu Zwangsarbeit einbringen. Dies kann in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Arbeitnehmervertretungen erreicht werden und die Verpflichtung zur Einhaltung nationaler Standards, wie den von China unterzeichneten ILO-Übereinkommen zu Zwangsarbeit Nr. 29 und Nr. 105, bei dem Geschäftspartner positioniert werden.

Für die Identifizierung von Zwangsarbeit vor Ort steht die App Eliminating and Preventing Forced Labour: Checkpoints app der ILO zur Verfügung. Für den Austausch von Unternehmen in Lieferketten zur Eliminierung von Zwangsarbeit bietet sich das Global Business Network on Forced Labour an. Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit und Sklaverei können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Zwangsarbeit im Sorgfaltsprozess adressieren und Arbeitszeiten im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

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