Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Dänemark

Der Länderbericht Recht kompakt Dänemark bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Dänemark ist eine parlamentarisch-demokratische Republik und Mitgliedstaat der Europäischen Union. Wichtigste Rechtsquelle ist das geschriebene Recht.

    Allgemeines

    Dänemark ist unterteilt in Amtsbezirke und Kommunen. Kopenhagen und Frederiksberg haben einen Sonderstatus. Auch Grönland und Färöer gehören zum Dänischen Königreich, haben aber einen autonomen Status sowie eine eigene Regierung.

    Die Königin als Staatsoberhaupt nimmt nur repräsentative Funktionen wahr. Das dänische Parlament, das Folketing, besteht aus 179 Abgeordneten, die alle vier Jahre gewählt werden; Grönland und Färöer sind mit jeweils zwei Sitzen vertreten. Das Folketing wird von dem Ministerpräsidenten beziehungsweise derzeit der Ministerpräsidentin (statsminister) geleitet. 

    Seit 1973 ist Dänemark Mitglied der Europäischen Union, die autonomen Gebiete Färöer und Grönland sind keine Mitglieder.

    Rechtsquellen

    An erster Stelle steht die Verfassung, gefolgt von Gesetzen, die nach Verabschiedung im Folketing und formaler Zustimmung der Königin im offiziellen Gesetzblatt Lovtidende bekannt gemacht werden müssen. Die Gesetze treten grundsätzlich eine Woche nach dem Datum der Bekanntmachung in Kraft, falls nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird. Allgemeingültige Vorschriften enthalten auch die zur Ausführung von Gesetzen erlassenen anordninger (Anordnungen), bekendtgørelser (Bekanntmachungen) oder in bestimmten Bereichen reglementer (Regelungen) oder vedtægter (satzungsgemäße Beschlüsse). Als weitere Rechtsquellen sind zu nennen die Rechtsprechung und das Gewohnheitsrecht.

    Hinweis: In Dänemark gibt es kein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch wie in Deutschland; die privatrechtlichen Bestimmungen sind in einzelnen Gesetzen oder im Gewohnheitsrecht verankert. Einen Überblick über die für das Auslandgeschäft wichtigsten dänischen Gesetze bietet das GTAI-Produkt Gesetze in Dänemark.

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  • Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist für Dänemark am 1. März 1990 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

    Dies bedeutet, dass für einen Verkauf mit Vertragsschluss in Deutschland und anschließender Lieferung von Deutschland nach Dänemark die Regeln des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden, es sei denn, die Anwendbarkeit ist vertraglich wirksam ausgeschlossen worden.

    Aufgrund jeweils erklärter Vorbehalte durch Schweden, Dänemark, Finnland, Norwegen und Island gemäß Art. 94 CISG war das UN-Kaufrecht darüber hinaus in diesen Ländern nicht anwendbar, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in diesen Staaten hatten. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 (Schweden), 1. Juni 2013 (Finnland) und 1. November 2014 (Norwegen) ist der Vorbehalt in diesen drei Ländern aufgehoben. Da diese Länder auch den Vorbehalt gemäß Art. 92 CISG aufgehoben haben, ist zwischen Käufen innerhalb dieser drei Länder das UN-Kaufrecht nunmehr vollständig anwendbar. Im Unterschied zu Schweden, Finnland und Norwegen hat Dänemark den Vorbehalt gemäß Art. 94 CISG jedoch nicht aufgehoben. Dies bedeutet, dass in Dänemark weiterhin das UN-Kaufrecht bei Käufen innerhalb der den Vorbehalt ursprünglich erklärten Länder nicht anwendbar ist. Den bei der Ratifikation des UN-Kaufrechts erklärten Vorbehalt nach Art. 92 CISG, dass Teil II der Konvention, der sich mit dem Vertragsschluss befasst, für Dänemark nicht verbindlich sei, wurde allerdings mit Wirkung zum 1. Februar 2013 zurückgenommen. 

    Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.


    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel "UN-Kaufrecht in Deutschland" aus dem Jahr 2017.

    Des Weiteren gibt das GTAI-Webinar "40 Jahre UN-Kaufrecht" aus April 2020 eine Einführung in das UN-Kaufrecht und nimmt Bezug auf aktuelle Rechtsprechung.


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  • Die Sachmängelhaftung ist in den §§ 42 f. Kaufgesetz (Lov om Køb) sowie - für den Verbrauchsgüterkauf - in §§ 72 f. Kaufgesetz geregelt.

    Vorliegen eines Mangels

    Eine Definition des Mangels findet sich nur in § 76 in Verbindung mit § 75a Kaufgesetz: Danach liegt ein Mangel unter anderem dann vor, wenn die Sache bei Übergabe an den Käufer von anderer oder geringerer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit ist, als sie nach dem Vertrag und den vorliegenden Umständen hätte sein sollen. Dieser Mangelbegriff, obwohl im Abschnitt Verbrauchsgüterkauf geregelt, findet auch Anwendung im allgemeinen Gewährleistungsrecht. Beim Verbrauchsgüterkauf wird grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Vertragswidrigkeit, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung der Ware offenbar wird, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Entsprechend der europäischen Vorgaben wird der Zeitraum für das Greifen dieser Vermutung ab dem 1. Januar 2022 auf ein Jahr ausgedehnt.

    Hat der Käufer die Kaufsache vor Vertragsabschluss untersucht oder ist er ohne triftigen Grund einer dahingehenden Aufforderung des Verkäufers nicht nachgekommen, so kann er sich - außer bei Arglist des Verkäufers - nicht auf solche Mängel berufen, die er bei einer Untersuchung hätte entdecken müssen (§ 47 Kaufgesetz). Bei Handelskäufen muss der Käufer nach Lieferung der Kaufsache beziehungsweise nachdem er eine Warenprobe erhalten hat, eine nach Handelsbrauch übliche Untersuchung durchführen (§ 51 Kaufgesetz).

    Liegt ein Mangel vor, muss der Käufer gemäß § 52 Kaufgesetz beim Handelskauf sofort, ansonsten ohne schuldhaftes Zögern den Verkäufer davon in Kenntnis setzen (beim Verbrauchsgüterkauf wird eine Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Monaten als rechtzeitig angesehen), anderenfalls verliert er seine Ansprüche. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer aufgrund des Mangels vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen will. Sowohl die Mitteilung über die Existenz des Mangels als auch die Mitteilung über Vertragsrücktritt oder die Aufforderung zur Lieferung einer mangelfreien Sache sind gemäß § 53 Kaufgesetz dann entbehrlich, wenn der Verkäufer arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat und dadurch ein beträchtlicher Schaden für den Käufer entstanden ist.

    Rechtsfolgen

    Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise beim Verbrauchsgüterkauf auch Nachbesserung verlangen (§§ 42, 43, 78 Kaufgesetz). Beim Gattungskauf besteht zudem die Möglichkeit, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen (Nachlieferung). Ist der Mangel als unwesentlich anzusehen, so entfällt das Recht auf Rücktritt oder Nachlieferung, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt oder er hat beim Gattungskauf den Mangel zu einem Zeitpunkt gekannt, zu dem er ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine mangelfreie Sache hätte liefern können. Beim Stückkauf kann der Käufer Schadensersatz dann verlangen, wenn der Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn der Verkäufer einen nach Vertragsschluss auftretenden Mangel zu vertreten oder wenn er arglistig gehandelt hat. Beim Gattungskauf ist der Verkäufer grundsätzlich unabhängig vom Verschulden schadenersatzpflichtig. 

    Verjährung

    Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf einen Mangel an der Sache berufen will, so kann er den Mangel grundsätzlich nicht später geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat sich vertraglich für einen längeren Zeitraum verpflichtet oder arglistig gehandelt (§ 54 Abs. 1 Kaufgesetz). Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den Kauf von Baumaterialien. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten im Rahmen der Gewährleistung insbesondere die §§ 75a bis 86 Kaufgesetz.

    Aktuelles: Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf

    Im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU zwei neue Richtlinien auf den Weg gebracht, die eine Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes vor allem bei grenzüberschreitenden Käufen erzielen sollen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien bis zum 1. Januar 2022 in nationales Recht umgesetzt haben.

    Die Richtlinien führen ein zweistufiges Gewährleistungsrecht für Käufe im Online- wie im Offline-Bereich ein. Dem Käufer steht demnach zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu, Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) können nachrangig geltend gemacht werden. Zudem wird die Beweislastumkehr im Falle eines Mangels von bisher sechs Monaten nach Lieferung auf ein Jahr ausgedehnt.

    Des Weiteren wird die Gewährleistungsfrist sowohl für analoge wie auch für digitale Güter europaweit auf zwei Jahre festgelegt, den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, längere Fristen vorzusehen.

    Neu ist außerdem die Einführung eines Update-Rechts für Käufer von Waren mit integrierten digitalen Elementen. Verkäufer müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über notwendige Updates informieren und diese dem Käufer auch zur Verfügung stellen.

    Die bisher geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) wird durch die beiden neu beschlossenen Richtlinien aufgehoben. Weitergehende Informationen finden sich in der GTAI-Rechtsmeldung "EU - Neue Richtlinien für den Warenhandel und für digitale Inhalte zur Harmonisierung und Stärkung der Verbraucherrechte" vom 27. Juni 2019.

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  • Ein Mittel zur Besicherung von Forderungen ist auch in Dänemark der Eigentumsvorbehalt.

    Beim Eigentumsvorbehalt (EV) ist zu unterscheiden zwischen einem Handelskauf und einem Verbrauchsgüterkauf: Beim Verbrauchsgüterkauf muss der EV gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Kreditverträge (Lov om kreditaftaler) spätestens bei Übergabe der Ware ausdrücklich vereinbart sein und der Kaufpreis den Betrag von 2.000 dkr (circa 270 Euro) übersteigen. Außerdem muss der Käufer bei Übergabe mindestens 20 Prozent des Kaufpreises entrichtet haben.

    Demgegenüber ist beim Handelskauf eine solche Anzahlung nicht erforderlich (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes über Kreditverträge). Die Ware muss aber so genau beschrieben werden, dass sie sich von anderen Waren, die sich im Besitz des Käufers befinden, eindeutig unterscheidet. Auch bei Geschäftsleuten muss der Eigentumsvorbehalt im Zeitpunkt der Warenübergabe vereinbart sein.

    Eigentumsvorbehalte an Fahrzeugen müssen in einem entsprechenden Register eingetragen werden: Das Register für Pfandrechte an Autos (Bilbogen) wird zentral beim Amtsgericht in Hobro geführt.

    Für den Fall, dass der Käufer die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, kennt das dänische Recht die im deutschen Recht normierten Instrumente des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht. Allerdings kann die Kaufpreisforderung bei einem Weiterverkauf durch den Händler durch einen Konsignationsvertrag besichert werden. 

    Im Konkurs des Vorbehaltskäufers hat der Verkäufer aufgrund des EV grundsätzlich ein Aussonderungsrecht.

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  • Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Produkthaftung in seiner aktuellen Fassung (Lov om produktansvar).

    Produkt im Sinne des Gesetzes (§ 3 Produkthaftungsgesetz) ist jede bewegliche Sache (ungeachtet dessen, ob sie ein verarbeitetes oder ein Naturerzeugnis ist), auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Elektrizität. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art der Darbietung des Produkts, seines billigerweise anzunehmenden Gebrauchs und des Zeitpunktes, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist (§ 5 Produkthaftungsgesetz).

    Schaden, Fehler und Kausalzusammenhang zwischen beidem hat der Geschädigte zu beweisen (§ 6 Produkthaftungsgesetz). Der Produzent haftet gemäß § 7 Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig unter anderem dann, wenn er nicht beweist:

    • dass der Fehler auf einer zwingenden Rechtsvorschrift beruht, der das Produkt zu entsprechen hatte;
    • dass der Fehler des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht entdeckt werden konnte;
    • dass, wenn er nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitung des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist;
    • dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat beziehungsweise der Fehler nicht vorlag, als er das Produkt in den Verkehr brachte.

    Die Haftung tritt ein, wenn auf Grund eines Produktfehlers ein Personenschaden eintritt oder eine vom Produkt verschiedene Sache beschädigt wird. Der Produzent haftet unbeschränkt, jedoch ist nach § 8 Produkthaftungsgesetz im Bereich des Sachschadens eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 4000 dkr (rund 540 Euro) vorgesehen. Eigenverschulden des Geschädigten (Vorsatz, Fahrlässigkeit) führt zur Schadensersatzminderung beziehungsweise gegebenenfalls zum Wegfall des Gesamtanspruchs, § 9 Produkthaftungsgesetz.

    Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte vom Schaden, vom Fehler sowie von der Person des Produzenten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (§ 14 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Nach Ablauf einer Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, erlöschen die Ansprüche.

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  • Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Dänemark.

    Handelsvertreterrecht

    Das Handelsvertreterrecht findet seine Rechtsgrundlage im Gesetz über Handelsvertreter und Handelsreisende (Lov om handelsagenter og handelsrejsende). Handelsvertreter (HV) ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person, das heißt den Unternehmer, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen (§ 2 Handelsvertretergesetz).

    Ein Handelsvertretervertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; jede Partei kann von der anderen gemäß § 3 Handelsvertretergesetz eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich Änderungen schriftlich wiedergibt. Im Vertrag sollten Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend geregelt sein.

    Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen. Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Der HV hat gemäß § 9 und § 10 Handelsvertretergesetz ein Recht auf Vergütung (provision):

    • wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,
    • wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte,
    • wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist oder wenn er die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis hat und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört,
    • wenn ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist.

    Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so richtet sie sich nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen (§ 8 Handelsvertretergesetz).

    Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet mit Ablauf seiner Laufzeit. Wird er danach fortgesetzt, gilt er als unbefristeter Vertrag, der von jeder Vertragspartei unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen gekündigt werden kann. Die Frist beträgt gemäß § 22 Handelsvertretergesetz einen Monat für das erste Vertragsjahr; sie verlängert sich für jedes angefangene Jahr der Vertragsdauer um einen Monat, bis zu einer Höchstkündigungsfrist von sechs Monaten. Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis längere Kündigungsfristen vereinbaren; die Kündigungsfrist des Unternehmers darf jedoch nicht kürzer sein als die des HV,  § 22 Abs. 3 Handelsvertretergesetz. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel wegen schwerwiegender Pflichtverletzung) ist jederzeit möglich.

    Bei Vertragsbeendigung steht dem HV eine Ausgleichsentschädigung (godtgørelse) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich beträgt gemäß § 26 Handelsvertretergesetz höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des HV berechnete Jahresvergütung. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der HV gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen.

    Wettbewerbsverbote (konkurrenceklausul) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen der Schriftform und sind nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren und nur für den dem HV vormals zugewiesenen Bezirk sowie für Warengattungen zulässig, die gemäß dem Vertrag Gegenstand seiner Vertretung waren (§ 30 Handelsvertretergesetz).

    Vertragshändlerrecht

    Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Dänemark nicht gesetzlich geregelt, sodass ein relativ großes Maß an Vertragsfreiheit besteht. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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  • Neben der europäischen Wirtschaftsförderung (zum Beispiel durch Strukturfonds) verfolgt Dänemark auch eine nationale Wirtschaftsförderungsstrategie.

    Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen regionalen und landesweiten Förderungen. Zu letzteren zählen Forschungs- und Entwicklungsförderung (Research and Development – R&D), Umweltförderung sowie die Mittelstandsförderung (KMU). Darüber hinaus gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Gründungs- und Anlaufkosten. 

    Weitergehende Informationen hält das dänische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über seine Investitionsförderungsagentur Invest in Denmark bereit (auf Englisch). Ansprechpartner gibt es auch in Deutschland am Standort München.

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  • Die Regelungen über dänische Kapitalgesellschaften sind im Gesellschaftsgesetz (Lov om aktie- og anpartsselskaber – selskabsloven) zusammengefasst.

    Aktiengesellschaften

    Die Gründung einer Aktiengesellschaft (Aktieselskab – A/S) kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß § 4 Gesellschaftsgesetz 400.000 dkr (etwa 54.000 Euro). Die AG ist zum Handelsregister (Centrale Virksomhedsregister – CVR) anzumelden. Hinsichtlich der Führung des Unternehmens stehen zwei Modelle zur Wahl: So können die Unternehmensgründer sich dafür entscheiden, einen Verwaltungsrat zur Unternehmensleitung (bestyrelse) einzurichten, der wiederum für das Tagesgeschäft einen Geschäftsführer (direktion) einsetzt. Die Alternative ist, für die Unternehmensleitung eine dreiköpfige Geschäftsführung zu bilden, die von einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) überwacht wird, § 111 Abs. 2 Gesellschaftsgesetz. Das Gremium zur Beschlussfassung der Aktionäre ist die Hauptversammlung. Gegenüber den Gläubigern haftet die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die Gründung einer GmbH (Anpartsselskab – ApS) kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen; die Gründung einer Einmann-GmbH ist also möglich. Die Gesellschafteranzahl ist nicht begrenzt. Das Mindeststammkapital beträgt seit dem 15. April 2019 40.000 dkr (etwa 5.400 Euro), § 4 Gesellschaftsgesetz. Es ist möglich, in Euro zu zeichnen. Die dänische GmbH ist - wie die AG - zur Publizität verpflichtet; ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit. Auch für die GmbH gelten die zur Aktiengesellschaft beschriebenen zwei Möglichkeiten der Unternehmensleitung. Allerdings muss die mit der Leitung befasste Geschäftsführung weder zwingend drei Mitglieder haben noch durch einen Aufsichtsrat überwacht werden, § 111 Abs. 3 Gesellschaftsgesetz. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften nicht die Gesellschafter, sondern die GmbH mit ihrem Kapital.

    Die gesetzliche Vertretungsregelung sieht vor, dass Kapitalgesellschaften von jedem ihrer Aufsichtsratsmitglieder (falls ein Aufsichtsrat besteht) oder einem Geschäftsführer allein oder vom gesamten zentralen Leitungsorgan gemeinschaftlich vertreten werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen statuieren.

    Weitere Gesellschaftsformen

    Die sogenannte „Ein-Kronen-Gesellschaft“ (Iværksætterselskab - IVS), für deren Gründung lediglich ein Kapital von 1 dkr (circa 0,15 Euro) erforderlich war, kann seit dem 15. April 2019 nicht mehr neu gegründet werden. Bestehende IVS müssen bis zum 15. April 2021 in eine ApS umgewandelt werden, wobei das hierfür erforderliche Mindeststammkapital auf 40.000 dkr (circa 5.400 Euro) gesenkt wurde. Geschieht die Umwandlung nicht innerhalb der Zweijahresfrist, wird die bestehende IVS aufgelöst. Weitergehende Informationen zur Abschaffung der IVS hält das Handelsregister bereit (auf Dänisch).

    Neben den Kapitalgesellschaften stehen als Personengesellschaft zur Verfügung die Einzelfirma (Enkeltmandsfirma), die Offene Handelsgesellschaft (Interessentskab - I/S) und die Kommanditgesellschaft (Kommanditselskab - K/S). Rechtsgrundlage ist das Gesetz über gewerbetreibende Unternehmen (Lov om visse erhvervsdrivende virksomheden).

    Ausländische Gesellschaften können zudem Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Dänemark gründen.

    Unternehmensregister

    Das dänische Handelsregister ist die zentrale Sammelstelle für Informationen über alle in Dänemark tätigen Unternehmen. Der Abruf der Basisinformationen ist für jedermann kostenlos möglich (in dänischer Sprache). Dänemark ist zudem Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters (European Business Registers – EBR), auf dessen Webseite die entsprechenden Informationen auch in englischer Sprache abgerufen werden können.

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  • Dem gewerblichen Rechtsschutz unterliegen Patente und Gebrauchsmuster, Marken sowie Geschmacksmuster (Designs).

    Rechtsgrundlage für Patente ist das Patentgesetz (Patentloven), für Marken das Markengesetz (Varemærkeloven), für Gebrauchsmuster das Gebrauchsmustergesetz (Lov om brugsmodeller) und für Geschmacksmuster das Designgesetz (Designloven) jeweils in aktueller Fassung.

    Anträge auf Eintragung sind schriftlich an das Patent- und Markenamt (Patent- og Varemærkestyrelsen) zu richten. Hat der Anmelder keinen Wohnsitz in Dänemark, so kann er sich in Angelegenheiten, die die Anmeldung betreffen, von einer in Dänemark ansässigen Person vertreten lassen.

    Die Laufzeiten betragen für Patente 20 Jahre (§ 40 Patentgesetz), für Gebrauchsmuster drei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal zehn Jahre (§ 38 Gebrauchsmustergesetz), für Marken zehn Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 20 Jahre (§ 24 Markengesetz) und für Designs fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 25 Jahre (§ 23 Designgesetz). 

    Zugehörigkeit zu internationalen Übereinkommen

    Dänemark ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5.10.1973.

    Weitergehende Informationen

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz hält das dänische Patent- und Markenamt (Patent- og Varemærkestyrelsen) auf seiner Webseite in dänischer und englischer Sprache bereit. Ob die Erfindung beziehungsweise der Name oder das Logo bereits existiert, kann man in der Patent- und Markendatenbank (Rettighedsregisteret) abrufen.

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  • Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark

    Modalitäten der internationalen Gerichtszuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt seit dem 10. Januar 2015 die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). So ist unter anderem das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht (mehr) erforderlich. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das 2005 ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat.

    Gerichtsorganisation

    Sind die dänischen Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den Vorschriften des dänischen Rechtspflegegesetzes (Lov om rettens pleje). In sachlicher Hinsicht unterscheidet man in erster Instanz zwischen Amts- und Landgerichten und dem See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten).

    Die in jedem der 24 Rechtskreise des Landes befindlichen Amtsgerichte (Byretten) sind grundsätzlich erstinstanzlich zuständig, in einigen Fällen (zum Beispiel bei prinzipiellem Charakter der Sache) kann der Rechtsstreit aber dem Landgericht (Landsret) übertragen werden. Die Landgerichte (das Westliche Landgericht in Viborg - Vestre Landsret - und das Östliche Landgericht in Kopenhagen - Østre Landsret) sind im Übrigen in zweiter Instanz zuständig. Eine spezielle erstinstanzliche Zuständigkeit hat auch das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten): Vor diesem werden gemäß § 225 Rechtspflegegesetz insbesondere Streitigkeiten mit internationalem Bezug verhandelt. Das höchste Gericht des Landes, der Oberste Gerichtshof (Højesteret), ist unter anderem Berufungsinstanz für die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte.

    Die örtliche Zuständigkeit (stedlig kompetence) bestimmt sich gemäß § 235 Rechtspflegegesetz grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten.

    Ein Überblick über die Gerichtsorganisation in Dänemark findet sich auf der Webseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole).

    Mahnverfahren

    In Dänemark gibt es seit Anfang 2005 ein vereinfachtes Mahnverfahren (betalingspåkrav), das in Kapitel 44a Rechtspflegegesetz geregelt ist. Dieses ist für fällige Geldforderungen bis höchstens 100.000 dkr (rund 13.400 Euro) vorgesehen, § 477a Abs. 1 Rechtspflegegesetz.

    Das Europäische Mahnverfahren findet in Dänemark keine Anwendung. 

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Dänemark ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961.

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  • Dieser Überblick informiert unter anderem über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in Dänemark.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer ist das Gesetz über Einkommens- und Vermögenssteuer (Statsskatteloven). Die progressiv ausgestaltete Einkommensteuer setzt sich grundsätzlich aus der staatlichen Einkommensteuer (Basissteuersatz 12,09 Prozent, mittlerer und Höchststeuersatz 15 Prozent) und der kommunalen Einkommensteuer (kommuneskat), die unterschiedlich hoch ausgestaltet ist, zusammen. Die jeweiligen kommunalen Sätze sind auf der Webseite des dänischen Finanzministeriums in einer Übersicht der Kommunalsteuern verfügbar.

    Der Satz der Körperschaftsteuer beträgt in Dänemark 22 Prozent.

    Der Mehrwertsteuersatz beträgt 25 Prozent, ermäßigte Steuersätze gibt es nicht.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen vom 22.11.1995 (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

    Nationale Anlaufstelle

    Weitere Informationen zum Steuerrecht hält das dänische Finanzministerium (Skatteministeriet) auf seiner Webseite in dänischer und englischer Sprache bereit.

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  • Das dänische Arbeitsrecht ist in einer Reihe von Gesetzen sowie in den Tarifverträgen der Gewerkschaften geregelt.

    In Dänemark unterscheidet man zwischen zwei Gruppen von Arbeitnehmern: Arbeiter, die produzierende oder handwerkliche Tätigkeiten ausüben, auf der einen und Angestellte, die kaufmännische Dienste, sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten) verrichten, auf der anderen Seite. Für Angestellte gilt das Angestelltengesetz (Funkionærloven), für Arbeiter gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.

    Gemäß § 2 Anstellungsnachweisgesetz (Ansættelsesbevisloven) ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Anstellungsverhältnisses den Arbeitnehmer über alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren. Hierzu zählen unter anderem Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, Beginn des Arbeitsverhältnisses, gewöhnlicher Arbeitsort sowie die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts.

    Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Dänemark nicht, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich in vielen Branchen jedoch auf Tarifverträge geeinigt, welche die Zahlung eines bestimmten Mindestlohns vorsehen. Die Tarifverträge sind nicht an zentraler Stelle abrufbar und müssen bei den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften erfragt werden.

    Das dänische Urlaubsgesetz (Ferieloven) normiert einen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Urlaubstagen im Jahr. Das entspricht 2,08 Urlaubstagen für jeden Monat der Beschäftigung. Der Berechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres, wobei der Urlaub grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres genommen werden darf. Das Urlaubsjahr verlängert sich daher von 12 Monaten auf 16 Monate.

    Die Vereinbarung einer Probezeit ist für maximal drei Monate zulässig. Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich möglich, es darf allerdings keine Benachteiligung befristet angestellter Arbeitnehmer gegenüber unbefristet Tätigen stattfinden.

    Kündigung

    Entsprechend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes muss ein Angestellter sein Ausscheiden aus dem Unternehmen mit einer Frist von einem Monat ankündigen. Für den Arbeitgeber gelten andere Bestimmungen, die von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig sind. Die Frist für Angestellte erhöht sich gemäß § 2 Abs. 2, 3 Angestelltengesetz gestaffelt bis auf sechs Monate nach dem vollendeten neunten Dienstjahr: Sie beträgt innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung einen Monat, bis zum Ablauf des dritten Jahres drei Monate, bis zum Ablauf des sechsten Beschäftigungsjahres vier Monate, bis zum Ablauf des neunten Jahres fünf Monate und nach neun Jahren Anstellung beläuft sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Während der Probezeit können beide Parteien mit einer Frist von 14 Tagen den Arbeitsvertrag kündigen (§ 2 Abs. 5 Angestelltengesetz).

    Eine fristlose Kündigung (bortvisning) ist nur bei grober Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten möglich. Hierbei muss zwingend der konkrete Grund für die fristlose Kündigung angegeben werden.

    Dem Arbeitnehmer steht bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung zu. Diese ist der Höhe nach auf die Summe der Bruttomonatsgehälter für die Hälfte der Kündigungsfrist begrenzt (maximale Abfindung), § 2b Angestelltengesetz. Arbeitnehmer, die mehr als zwölf Jahre im Betrieb beschäftigt waren, erhalten eine Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, waren sie länger als 17 Jahre beschäftigt, beträgt die Abfindung drei Bruttomonatsgehälter, § 2a Angestelltengesetz.

    Nachvertragliche erwerbsbeschränkende Klauseln sind im Gesetz über Beschäftigungsklauseln (Lov om ansættelsesklausuler) geregelt. Sie sind als Kundenklausel (kundeklausul) und als nachvertragliche Wettbewerbsklausel (konkurrenceklausul) zulässig, sofern sie schriftlich vereinbart wurden und nicht länger als zwölf Monate Geltung entfalten (§§ 5, 6 Gesetz über Beschäftigungsklauseln). Jobklauseln (jobklausuler) können seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr wirksam vereinbart werden. Klauseln, die vor diesem Datum geschlossen wurden, können noch bis zum 1. Januar 2021 aufrechterhalten werden.

    Weitere Informationen zum Arbeitsrecht hält die dänischen Behörde für Arbeitsmarkt und Rekrutierung (Styrelsen for International Rekruttering og Integration - SIRI) auf ihrer Webseite bereit.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Bürger eines EU-Mitgliedstaates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Bis zu einer Dauer von drei Monaten beziehungsweise im Falle der Arbeitssuche bis zu einer Dauer von sechs Monaten gemessen ab dem Tag der Einreise bedürfen EU-Bürger keiner Aufenthaltserlaubnis. Ist beabsichtigt, sich über diese Zeiträume hinaus im Land aufzuhalten, so ist vor Ablauf der jeweiligen Frist eine Aufenthaltsgenehmigung bei der dänischen Agentur für internationale Anwerbung und Integration (Styrelsen for International Rekruttering og Integration - SIRI) zu beantragen. Informationen für Arbeitnehmer sind auch auf Deutsch verfügbar. Ansprechpartner vor Ort sind SIRI Aalborg, SIRI Aarhus, SIRI Apenrade, SIRI Bornholm, SIRI Kopenhagen und SIRI Odense. Mit Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung kann dann auch eine Bürgerregistrierungsnummer (CPR-Nummer) beim dänischen Personenstandsregister (Folkeregistret) beantragt werden. Zuständig für die Erteilung ist der jeweilige kommunale Bürgerservice (Borgerservice). 

    Bürger aller übrigen Staaten bedürfen einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, die bei einer dänischen Vertretung im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen ist.

    Die dänische Behörde für Arbeitsmarkt und Rekrutierung bietet mit life in denmark weitergehende Informationen zu diesem Thema. Auf der von der dänischen Regierung betreuten Webseite International Citizen Service werden viele Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Dänemark stellen, beantwortet (auf Englisch). Weitere Informationen in deutscher Sprache sind im Internet abrufbar auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kopenhagen.

    Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Werden Dienstleistungen in Dänemark ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

    Der Arbeitsschutz dient der Prävention von Arbeitsunfällen und soll die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit (Arbejdsmiljøloven). Dies ist vom Grundprinzip der Prävention geprägt. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften ist das dänische Gewerbeaufsichtsamt (Arbejdstilsynet).

    Die dänischen Arbeitsschutzbestimmungen sehen ab einer bestimmten Größe vor, dass die Zusammenarbeit beim Arbeits- und Gesundheitsschutz in einer Arbeitsschutzstelle (Arbejdsmiljøorganisation – AMO) erfolgen soll. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber fünf oder mehr Beschäftigte an einem vorübergehenden Arbeitsort einsetzt und die Arbeiten über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ausgeführt werden.

    Vor allem in der Baubranche gelten verschärfte Sicherheitsanforderungen: So besteht beispielsweise eine Helmpflicht und die tägliche Leiterarbeit darf 2,5 Stunden nicht überschreiten. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so drohen hohe Bußgelder. Weiterführende Informationen, die für Tätigkeiten im Bereich Bau relevant sind, können online – größtenteils auch in deutscher Sprache – auf der Webseite Workplace Denmark abgerufen werden.

    Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert Workplace Denmark unter Vermeidung einer Corona-Infektion zudem über Präventionsmaßnahmen sowie Testmöglichkeiten/Testpflichten.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.

    In Dänemark besteht im Rahmen von Entsendungen eine Meldepflicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Um dieser nachzukommen ist eine Meldung im Register der ausländischen Dienstleister (Registret for Udenlandske Tjenesteydere – RUT), die sogenannte RUT-Meldung, erforderlich. Diese kann auch in deutscher Sprache abgegeben werden. Die im Rahmen der Meldung getätigten Angaben sind teilweise öffentlich einsehbar: Hierzu zählen insbesondere:

    • Name des Unternehmens,
    • Geschäftsadresse,
    • Datum des Beginns und
    • Beendigung der Dienstleistungserbringung.

    Die Meldung muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in Dänemark erfolgen. Auch sind Änderungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag mitzuteilen; andernfalls drohen hohe Geldstrafen. 

    Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht, so beispielsweise bei der Teilnahme an Seminaren und Konferenzen.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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