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Recht kompakt | Dänemark | Handelsvertreterrecht

Vertriebsrecht in Dänemark

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Dänemark.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreterrecht

Das Handelsvertreterrecht findet seine Rechtsgrundlage im Gesetz über Handelsvertreter und Handelsreisende (Lov om handelsagenter og handelsrejsende). Handelsvertreter (HV) ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person, das heißt den Unternehmer, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen (§ 2 Handelsvertretergesetz).

Ein Handelsvertretervertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden; jede Partei kann von der anderen gemäß § 3 Handelsvertretergesetz eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich Änderungen schriftlich wiedergibt. Im Vertrag sollten Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend geregelt sein.

Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen. Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der HV hat gemäß § 9 und § 10 Handelsvertretergesetz ein Recht auf Vergütung (provision):

  • wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,
  • wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte,
  • wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist oder wenn er die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis hat und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört,
  • wenn ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist.

Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so richtet sie sich nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen (§ 8 Handelsvertretergesetz).

Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet mit Ablauf seiner Laufzeit. Wird er danach fortgesetzt, gilt er als unbefristeter Vertrag, der von jeder Vertragspartei unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen gekündigt werden kann. Die Frist beträgt gemäß § 22 Handelsvertretergesetz einen Monat für das erste Vertragsjahr; sie verlängert sich für jedes angefangene Jahr der Vertragsdauer um einen Monat, bis zu einer Höchstkündigungsfrist von sechs Monaten. Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis längere Kündigungsfristen vereinbaren; die Kündigungsfrist des Unternehmers darf jedoch nicht kürzer sein als die des HV,  § 22 Abs. 3 Handelsvertretergesetz. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel wegen schwerwiegender Pflichtverletzung) ist jederzeit möglich.

Bei Vertragsbeendigung steht dem HV eine Ausgleichsentschädigung (godtgørelse) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich beträgt gemäß § 26 Handelsvertretergesetz höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des HV berechnete Jahresvergütung. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der HV gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen.

Wettbewerbsverbote (konkurrenceklausul) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen der Schriftform und sind nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren und nur für den dem HV vormals zugewiesenen Bezirk sowie für Warengattungen zulässig, die gemäß dem Vertrag Gegenstand seiner Vertretung waren (§ 30 Handelsvertretergesetz).

Vertragshändlerrecht

Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Dänemark nicht gesetzlich geregelt, sodass ein relativ großes Maß an Vertragsfreiheit besteht. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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