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Zollbericht Deutschland Exportkontrolle

17. Informationstag Exportkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informierte über aktuelle Entwicklungen im Exportkontrollrecht. 

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Zum insgesamt 17. Mal informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter der Moderation des Leiters der Abteilung 2 (Ausfuhrverfahren, Genehmigungen, Internationale Regime-Verfahren, Outreach-Projekte), Georg Pietsch, in gewohnt kompetenter und praxisnaher Art und Weise am 11. Dezember 2025 über aktuelle Entwicklungen im Exportkontrollrecht. Die Zahl von ca. 1300 Teilnehmern in der hybriden Veranstaltung verdeutlicht einmal mehr eindrucksvoll die Relevanz der Exportkontrolle in der unternehmerischen Praxis international agierender Unternehmen. 

  • Die Themen des Exportkontrolltags deckten weite Teile des Exportkontrollrechts ab und thematisierten besonders die Ausfuhr von Dual-Use- und Rüstungsgütern sowie Sanktionen.

    Die Themen des diesjährigen Informationstages erstrecken sich von aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene über Aktuelles aus dem Dual-Use- sowie dem Rüstungsbereich, Entwicklungen im fachtechnischen Bereich, Informationen für optimierte Anträge der Technologieausfuhr  bis hin zu aktuellen Änderungen des Iranembargos und der Russlandsanktionen. Die Informationen sind sowohl für bereits seit langem mit Exportkontrollfragen befasste Unternehmen wertvoll als auch für Unternehmen, die sich intensiver diesen Themen nähern  möchten.

    Nach einleitenden Worten und organisatorischen Hinweisen von Georg Pietsch begrüßt die Präsidentin des BAFA, Dr. Mandy Pastohr die Anwesenden und beginnt mit einem Rückblick auf das Jahr 2025. Sie fasst Erfolge und Herausforderungen des BAFA zusammen. Von zentraler Bedeutung sind für das BAFA zum einen Verfahrensvereinfachungen und Bürokratieabbau und zum anderen das Risikomanagement in Zeiten geopolitischer Krisen und Veränderungen. Mit Blick auf die Verfahrensvereinfachungen weist sie daraufhin, dass die Zahl der Allgemeingenehmigungen noch nie so hoch wie derzeit ist und sich die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen in den vergangenen zwei Jahren mehr als halbiert hat. Sie betont auf der anderen Seite, dass Verfahrensvereinfachungen angesichts der exportkonrollrechtlichen Erfordernissen zur Bewältigung internationaler Krisen, wie dem Ukrainekrieg , an ihre Grenze stoßen und darüber hinaus die Unternehmen aufgerufen sind, ein entsprechend verantwortungsvolles Risikomanagement zu betreiben. Abschließend stellt die Antworten der KI auf einige exportkontrollrechtliche Fragen vor, die verdeutlichen, dass der KI nicht blind vertraut werden sollte, sondern im Zweifel proaktiv der direkte Kontakt mit dem BAFA gesucht werden soll. 

     

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Dual-Use Güter effizienter kontrollieren

    Mirja Kochendörfer, Leiterin des Referates 212 (Genehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck) und Nina Weck, Referentin im Referat Grundsatzreferat (211) berichten über aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene. Das Herzstück der exportkontrollrechtlichen Regelungen auf EU-Ebene ist die Dual-Use-Verordnung, deren Vorgaben vollständig in die Praxis umzusetzen sind und deren Anwendung im Sinne der Rechtssicherheit zu harmonisieren ist. Eine besondere Bedeutung kommt hier dem Weißbuch der Europäischen Kommission über Ausfuhrkontrollen zu, welches Ausfuhrkontrollen in Bezug zur derzeitigen sicherheits- und geopolitischen Lage setzt. Ziel ist es, die Kontrollen wirksamer, einheitlicher und transparenter zu gestalten, auch mit Blick auf Sanktionen und deren etwaige Umgehung.  Die wesentlichen Maßgaben des Weißbuches sind :

    • Eine einheitliche Kontrolle von Gütern von strategischer Bedeutung;
    • ein Forum auf hochrangiger Ebene für die politische Koordinierung von Ausfuhrkontrollen einzurichten;
    • einen Mechanismus für die bessere Koordinierung nationaler Kontrolllisten zu etablieren;
    • sowie die Evaluierung der in 2021 novellierten Dual-Use Verordnung durchzuführen.

    Bezüglich der einheitlichen Güterkontrolle weist Kochendörfer ausdrücklich darauf hin, dass das BAFA für Hinweise etwaiger unterschiedlicher Kontrollpraktiken in den EU-Mitgliedstaaten dankbar ist. Das Forum für die politische Koordinierung ist mittlerweile in Form von "high level meetings“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission eingerichtet. Die bessere Koordinierung nationaler Kontrolllisten dient dazu zu verhindern, dass Ausfuhren ggf. von dem EU-Mitgliedsland aus erfolgen, welches die großzügigsten nationalen Kontrolllisten aufweist ("forum shopping“). Die Evaluierung der Verordnung ist für 2026 vorgesehen. Nach neuesten Informationen der EU-Kommission soll im zweiten Quartal mit der entsprechenden Befragung von Unternehmen und Mitgliedsländern begonnen werden. 

    Nina Weck berichtet über das Update des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung, das aufgrund der Anpassung an diverse multilaterale exportkontrollrechtliche Übereinkommen (Exportregime) erforderlich war und blickt auf das kommende Jahr. Neben der Evaluierung steht die Veröffentlichung einer aktualisierten Zusammenstellung nationaler Kontrolllisten an sowie die Veröffentlichung der Jahresberichte der EU-Kommission zu Exportkontrollen. Darüber hinaus sollen Guidelines zu immateriellem Technologietransfer, also technischer Unterstützung im Ausland, erarbeitet werden.

    Weiterführende Informationen:

    Auf der Website des BAFA sind instruktive Merkblätter zum immateriellen Technologietransfer und rund um die Dual-Use-Verordnung abrufbar.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Je optimierter ein Antrag, desto schneller erfolgt die Bearbeitung. 

    Im nächsten Themenblock erläutert Verena Becker, Leiterin des Referates 223 (innerbetriebliche Exportkontrollsysteme, Sammelgenehmigungsverfahren), wie Anträge für die Ausfuhr von Dual-Use Gütern zu optimieren sind. Je optimierter der Antrag gestellt ist und alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen enthält, desto zügiger kann die Bearbeitung erfolgen. Unerlässlich ist zunächst die vollständige und möglichst präzise Angabe der auszuführenden Güter. Besondere Bedeutung in der Antragsbearbeitung kommt dem Endverbleibsdokument zu. Denn dieses ermöglicht es, die im Antrag gemachten Angaben zu plausibilisieren und zu verifizieren. Das gesamte Endverbleibsdokument ist vom Endverwender zu unterzeichnen. Zu beachten ist allerdings, dass eventuell einzelne Module des Dokumentes vom Empfänger zu unterzeichnen sind. 

    Exportkontrolle bei Dienstreisen und mobilem Arbeiten

    Im Folgenden erläutert Becker Einzelheiten der formalen Erfordernisse. Im  Hinblick auf Dienstreisen und mobiles Arbeiten ist zu beachten, dass das Mitführen gelisteter Technologie, d.h. Technologie mit Bezug zu einem gelisteten Dual-Use Gut sowie die Möglichkeit, auf gelistete Technologie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes zuzugreifen, exportkontrollrechtlich relevant ist. Becker weist hier auf die Möglichkeit eines Sammelgenehmigungsverfahrens hin. Bezüglich des für die Erteilung einer Sammelgenehmigung erforderlichen unternehmensinternen Complianceprogramme erachtet das BAFA es als erforderlich und auch ausreichend, wenn Verfahrensanweisungen für den Umgang mit gelisteter Technologie im Rahmen von Dienstreisen oder dem mobilen Arbeiten vorliegen. Darüber hinaus sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten wie zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen sowie die Technologie nicht an Dritte weiterzugeben. 

    Mirja Kochendörfer erläutert die Tatbestandsmerkmale der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 für nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien. Erfasst sind Software und Technologie des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (mit Ausnahmen), Voraussetzung ist, dass die Übertragung der Technologie oder Software auf einen Server ausschließlich zum Zweck der Datenspeicherung erfolgt. Ausgenommen sind bestimmte, in der AGG genannte Länder sowie Waffenembargoländer i.S.d. Art. 19 Dual-Use Verordnung. Darüber hinaus darf die Bereitstellung zum Zugriff auf die Software und Technologie nur durch natürliche Personen innerhalb des Zollgebietes der EU erfolgen, die beim Ausführer oder einem konzernrechtlich verbundenen Unternehmen angestellt sind. Kochendörfer geht anschließend nochmals auf das Update des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung ein und erwähnt, dass hier teilweise zu Überlappungen mit der nationalen Ausfuhrliste kommt. In diesen Fällen geht die Listung in Anhang I vor. 

    Vorgaben für Antragsunterlagen

    Abschließend fasst sie nochmals die Antragsangaben und Antragsunterlagen zusammen, die für eine zügige Bearbeitung unerlässlich sind. Hierzu gehört es außer dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Endverbleibserklärung  u.a. , einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Dieser erklärt in einem gesonderten Formular, dass er die ausfuhrrechtlichen Pflichten übernimmt. Mitzuteilen sind auch die Warenverzeichnisnummer sowie technische Unterlagen. Bezüglich der Güter, die von den Russlandsanktionen erfasst sind, ist eine Sanktions-Compliance Erklärung beizufügen. Exportkontrollrechtlich relevante Passagen in vertragsunterlagen sind beizufügen. Weitere Hinweise sind dem Merkblatt zur optimierten Antragstellung zu entnehmen.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Die angestrebte Stärkung der Verteidigungsbereitschaft und die politischen Debatten rücken die Exportkontrolle von Rüstungsgütern, Kriegs- und Feuerwaffen stärker in den Fokus.

    Kai Pawlowski, der Leiter des Genehmigungsreferates für konventionelle Rüstungsgüter (Referat 213) informiert zunächst über die Neufassung der EU-Feuerwaffenverordnung (2025/41). Sie ermöglicht unter anderem eine überschneidungsfreie Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Feuerwaffenverordnung und nationaler Regelungen, sodass künftig keine doppelten Genehmigungsverfahren mehr erforderlich sind. Weitere Neuerungen betreffen die Einführung von Kennzeichnungspflichten, einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch einheitliche Anwendung der Verordnung. Zu beachten ist, dass viele Regelungen einer Übergangsfrist von vier Jahren unterliegen.

    Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene

    Pawlowski geht anschließend auf den überarbeiteten gemeinsamen Standpunkt auf EU-Ebene (2008/944/GASP) zur Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ein. Der Standpunkt enthält acht Kriterien, die bei der Ausfuhr zwingend zu beachten sind. Neu aufgenommen ist die Beachtung der allgemeinen Menschenrechtslage, im Rahmen von Kriterium 4 das Selbstverteidigungsrecht der Staaten gemäß Art. 51 UN-Charta. Neu ist auch die Aufnahme von Umleitungsrisiken in Zusammenhang mit Klein- und Leichtwaffen sowie postshipment-Kontrollen (“andere Instrumente“) als Instrumente zur Überwachung der Endverwendung. Schließlich sieht der Standpunkt auch Erleichterungsmechanismen bei gemeinsamen Verteidigungsprojekten vor.

    Wegmarken zur europäischen Verteidigungsbereitschaft 2030 setzt das Weißbuch der EU-Kommission. Im Rahmen des Defence Readiness Omnibus Pakets betont es die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft sowie den Abbau von Hürden bei der öffentlichen Beschaffung in Genehmigungsverfahren, bei Berichtspflichten und in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Darüber hinaus schlägt die Europäische Kommission eine Änderung der Verteidigungsgüterrichtlinie vor. Der Vorschlag befindet sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mittlerweile im Trilog und enthält Ausnahmen von Genehmigungspflichten, die Ausweitung und Harmonisierung des Anwendungsbereiches von Allgemeinen Genehmigungen sowie delegierte Rechtsakte für die Gestaltung des Rechtsrahmens für die Verbringung verteidigungsrelevanter Güter.

    Verfahrensvereinfachungen in Form Allgemeiner Genehmigungen

    Bezüglich Verfahrensvereinfachungen hebt Pawlowski den Erlass neuer Allgemeiner Genehmigungen hervor. Derzeit sind 16 Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich in Kraft. Weitere Allgemeine Genehmigungen sind denkbar, etwa für nichtsensitive Ausfuhren/Verbringungen mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich. Geplant ist auch eine neue Allgemeingenehmigung für Kriegswaffen. Eine solche Allgemeingenehmigung würde das bisherige zweistufige Genehmigungsverfahren(zunächst Genehmigung durch die Bundesregierung, anschließende Genehmigung des BAFA) insoweit erleichtern, als eine Einzelgenehmigung durch das BAFA nicht mehr erforderlich ist. Mögliche weitere Verfahrensvereinfachungen betreffen den Europäischen Verteidigungsfonds. Bislang ist es so, dass nach einer Anerkennung eines Projektes als Gemeinschaftsprojekt gemäß den Vorgaben des Fonds jeder an dem Projekt beteiligte Ausführer eine eigene Sammelgenehmigung für die das Projekt inhaltlich realisierenden Ausfuhren bzw. Verbringungen beantragen muss. Geplant ist, diese Sammelgenehmigungen durch eine „Sondergenehmigung“ auf Antrag des Konsortialführers zu ersetzen, die dann einen dynamischen Verweis auf das Gemeinschaftsprojekt enthalten, so dass bei einer Änderung des Gemeinschaftsprojektes keine neue Genehmigung zu beantragen ist. In der Diskussion ist auch eine Allgemeingenehmigung für Ausfuhren/Verbringungen im Rahmen. Dies setzt aber voraus, dass der Endverbleib der entsprechenden Güter innerhalb der EU erfolgt. Denkbar sind in diesem Zusammenhang entsprechende Reexportklauseln.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Die technische Beurteilung von Ausfuhrvorhaben

    Der zweite Teil des Exporttages beginnt mit der für die Exportkontrolle neben der juristischen Einordnung eines Vorgangs nicht minder wichtigen technischen Beurteilung. 

    Dr. Thomas Jennen, Leiter der mit fachtechnischen Fragen befassten Abteilung 3 im BAFA geht auf die optimierte Antragstellung im Bereich des Technologietransfers ein. Unter Technologie versteht man spezifisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produktes erforderlich ist. Enthalten ist dieses Wissen in technischen Unterlagen oder in technischer Unterstützung. Exportkontrollrechtlich relevant ist die Technologie, wenn sie einen Bezug zu gelisteten Gütern aufweist. Die Kontrolle der Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter der Gattung E des Anhangs I der Dual Use Verordnung unverzichtbar ist, richtet sich nach der Allgemeinen Technologieanmerkung dieses Anhangs. Unverzichtbar ist die Technologie, wenn sie dafür verantwortlich ist, dass die Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen des Produktes erreicht oder überschritten werden. Wichtig ist zu beachten, dass die Ausfuhr von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfassten Gütern unverzichtbar ist, auch dann einer Kontrolle unterliegt, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Keiner Kontrolle unterliegt eine solche Technologie dann, wenn sie das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Güter nicht in den Kategorien erfasst sind. Keiner Kontrolle unterliegen allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. Abschließend weist Jennen auf erforderliche Angaben für die Antragsbearbeitung hin. Hierzu gehören auch Angaben dazu, ob die Herstellungstechnologie bereits beim Empfänger vorhanden ist und wie der Stand der Technologie im Empfängerland ist. 

    Änderungen der Dual-Use-Güterliste

    Dr. Alexia Ohleier, Referentin im Referat 321 (technische Grundsatzfragen – Verfahren, Güteristen und Regime) stellt die Änderungen der Güterliste des Anhangs I  der Dual Use Verordnung vor. Hervorzuheben sind verschiedene Änderungen der Begriffsbestimmungen wie neue globale Definitionen für Satellit, Raumsonde und Raumfähre und eine neue 500er Reihe. Diese betrifft Güter der additiven Fertigung, der Halbleiterindustrie, Quantenanwendungen und Güter mit Bezug zu KI. Die EU beabsichtigt damit, für ihr Gebiet einheitliche Kontrollen für die Güter zu etablieren, zu denen es in den multilateralen Exportkontrollregimen aufgrund des Konsensprinzips bislang zu keiner Einigung kam. In der ersten Jahreshälfte 2026 ist ein Update der nationalen Ausfuhrliste, in der 2. Jahreshälfte  ein weiteres Update des Anhangs I der Dual Use Verordnung geplant. Das BAFA informiert auf seiner Homepage fortlaufend über die diesbezüglichen Entwicklungen und hält die Güterlisten zum Abruf bereit.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Russland und der Iran stehen im Fokus.

    Snap-back – was ändert sich für Ausfuhren in den Iran ?

    Der langjährige Leiter des Grundsatzreferates, Thomas Barowski, berichtet über Restriktionen im Zusammenhang mit Ausfuhren in den Iran. Im Zentrum stehen auf EU-Ebene hier drei Verordnungen:

    • 359/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Menschenrechtslage
    • 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran-Proliferation
    • 1529/2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung Russlands.

    Gegenstand der VO 359/2011 sind der Verkauf, die Ausfuhr, die Verbringung und Beförderung von Gütern der internen Repression, die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Telekommunikationsüberwachungssoftware und diverse Finanzsanktionen. Die  Verordnung 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) enthält umfassende Handelsbeschränkungen sowie Finanzsanktionen und die  Verordnung 2023/1529 sieht ein Verbot von Verkauf, Ausfuhr, Verbringung und Beförderung von Gütern zur Herstellung von Drohnen vor, Transaktionsverbote mit bestimmten Häfen und Schleusen sowie weitere Finanzsanktionen.

    Mit dem Wiener Nuklearabkommen von 2015 wurden die Wirtschaftssanktionen gegen den Iran zunächst umfassend ausgesetzt. Aufgrund von Verletzungen des Iran gegen darin statuierte Pflichten wurde gemäß der Resolution 2231(2015) des UN-Sicherheitsrates die Aussetzung der UN-Sanktionen aufgehoben und entsprechend hierzu mit der EU-Verordnung 2025/1975 auch die VO 267/2012 wieder in Kraft gesetzt (Snap back). Damit besteht gemäß Anhang I der Iran-Embargoverordnung durch einen dynamischen Verweis auf Anhang I der Dual Use Verordnung wieder ein (von Ausnahmen abgesehen) umfassendes Ausfuhrverbot für alle gelisteten Dual-Use Güter. Darüber hinaus enthält die VO 267/2012 weitere Ausfuhrverbote. Auch bislang ausgesetzte Einfuhrverbote, z.B. für Erdölerzeugnisse und Rohöl oder Erdgas, sind wieder in Kraft.

    Zu beachten ist, dass das Ausfuhrverbot gegenüber allen iranischen Personen weltweit gilt. Iranische Personen (natürliche und juristische) sind alle, die im Iran ansässig sind. Auch Unternehmen, die von einem im Iran ansässigen Unternehmen kontrolliert werden, sind iranische Personen. Hinsichtlich erteilter Genehmigungen ist zu beachten, dass diese außer Kraft treten. Nullbescheide müssen auf Übereinstimmu8ng mit der aktuellen Rechtslage geprüft werden. Soweit die Embargoverordnung Bereitstellungsverbote von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, sind Verstöße (bezüglich Gelder) der deutsche Bundesbank, bezüglich wirtschaftlicher Ressourcen dem BAFA zu übermitteln.

    Weitere Einzelheiten zum Iran-Embargo sind der Homepage des BAFA zu entnehmen. 

    Russlandsanktionen werden fortentwickelt

    Giuila Romano und Lavprit Kaur, Referentinnen des Grundsatzereferates, berichten über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Russlandsanktionen. Hier bestehen mittlerweile 19 Sanktionspakete der EU. Das jüngste Sanktionspaket, in Kraft getreten am 24. Oktober 2025, enthält Ausweitungen von Güterlisten verschiedener Anhänge der zentralen Verordnung 833/2014 , ein Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026 sowie ein Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren. Neu aufgenommen wurde auch das Verbot bestimmter Aktivitäten in Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen gemäß Art. 5ah der VO 833/2014 i.V.m. Anhang LII. Das Dienstleistungsverbot gemäß Art. 5n wurde u.a. erweitert auf weltraumgestützte Dienste sowie Dienste in Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland. 

    Von besonderer Bedeutung sind  Compliancepflichten in Zusammenhang mit Ausfuhren nach Russland. Hierzu zählen die Bemühenspflicht (Art. 8a VO 833/2014), die No-Russia-Clause (Art. 12g VO 833/2014), Sorgfaltspflichten gemäß Art. 12gb 833/2014. Gemäß der Bemühenspflicht müssen sich EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass sich Tochtergesellschaften in Drittstaaten nicht an Handlungen beteiligen, welche die Sanktionen untergraben. Die No-Russia-Clause verpflichtet Unternehmen vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland oder zur Verwendung nach Russland zu untersagen. Art. 12gb enthält zu beachtende Vorgaben für Mechanismen zur Risikoanalyse und Risikominimierung im Hinblick auf in Anhängen XL und XLVII aufgeführte Güter. Wichtig ist auch, das Verbot einer mittelbare Ausfuhr zu beachten, die mit  Lieferung eines vom Embargo erfassten Gutes über ein Drittland nach Russland vorliegt. Für die Verwirklichung des Tatbestandes einer mittelbaren Ausfuhr ist bereits bedingter Vorsatz ausreichend.

    Abschließend stellen die Referentinnen Eckpunkte eines Internal Compliance-Programs zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen vor und exemplifizieren die Gefahr von Sanktionsumgehungen anhand von Fallbeispielen.

    Weiterführende Informationen: 

    Zum Abschluss: Neues aus dem BAFA

    Georg Pietsch weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2026 das BAFA die Antragsteller regelmäßig mit Formschreiben über den jeweiligen Bearbeitungsstand des Antrags informieren wird. Anschließend stellt er die teilweise neue Organisation der Abteilung 2 vor, inklusive neuer Ansprechpartner:  Das neue Grundsatzreferat übernimmt Mirja Kochendörfer. Thomas Barowski übernimmt das Referat 215 (sonstige Genehmigungspflichten, nicht gelistete Güter, Embargos , Russland/Belarus). Wie in den vergangenen Jahren, so standen die Referentinnen und Referenten auch diesmal wieder im Anschluss an die Veranstaltung für Gespräche zur Verfügung.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

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