Zollbericht Ukraine Exportkontrolle
Vereinfachte Regelungen für Dual-Use-Güter in der Ukraine
Die Ukraine vereinfacht Export- und Importregelungen für Militär- und Dual-Use-Güter, wovon deutsche Exporteure profitieren können.
17.02.2026
Von Karin Appel | Bonn
Zu Beginn des Jahres 2026 führte die Ukraine umfassende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Import- und Exportverfahren für Militär- und Dual-Use-Güter ein. Diese Änderungen betreffen insbesondere Lieferungen im Rahmen internationaler Abkommen und bieten deutschen exportierenden Unternehmen neue Chancen – bei gleichzeitigem Anpassungsbedarf an die veränderten zoll- und exportkontrollrechtlichen Rahmenbedingungen.
Neues Verfahren für internationale Transfers
Mit Wirkung zum Januar 2026 trat die Resolution Nr. 6 der ukrainischen Regierung in Kraft. Sie regelt ein neues Verfahren für internationale Transfers von Militär- und Dual-Use-Gütern, sofern diese auf Grundlage eines bilateralen oder multilateralen Abkommens mit der Ukraine erfolgen. In solchen Fällen wird die exportkontrollrechtliche Prüfung bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen durchgeführt. Die Genehmigung für konkrete Lieferungen erfolgt anschließend innerhalb von maximal 15 Kalendertagen durch den Staatlichen Dienst für Exportkontrolle der Ukraine (SECSU). Voraussetzung ist die Registrierung des Unternehmens als autorisierter Exporteur oder Importeur sowie die elektronische Einreichung der erforderlichen Unterlagen über das SECSU-Portal.
Umfangreiche Steuererleichterungen
Parallel zur Verfahrensvereinfachung wurden durch die Gesetze Nr. 4709-IX und 4710-IX vom Dezember 2025 umfangreiche steuerliche Vergünstigungen eingeführt. Zahlreiche Verteidigungsgüter – darunter Drohnen, Wärmebildgeräte, Funktechnik, Simulatoren und militärische Software – können bis mindestens Ende 2027 zoll- und mehrwertsteuerfrei in die Ukraine eingeführt werden. Die Begünstigungen gelten sowohl für Importe durch staatliche Stellen und das Militär als auch für private Unternehmen, sofern die Endverwendung im Verteidigungsbereich liegt. Auch Komponenten für die Modernisierung und Reparatur von Rüstungsgütern sind begünstigt. Die Zollabfertigung erfolgt unter Kriegsrecht innerhalb von vier Stunden, zusätzliche Gebühren außerhalb der regulären Dienstzeiten entfallen.
Strenge Anforderungen an Endverbleibsnachweise trotz erleichterter Exportkontrolle
Auch Deutschland hat zum 1. Februar 2026 ein Maßnahmenpaket zur Beschleunigung der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Es umfasst unter anderem die Erweiterung und Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen (AGG), wie etwa AGG Nr. 13 für Dual-Use-Güter und AGG Nr. 32 für Schutzausrüstung für die Ukraine. Diese ermöglichen genehmigungsfreie Ausfuhren unter bestimmten Bedingungen. Zudem wurde eine Sondergenehmigung für nationale Teilnehmer an anerkannten multinationalen Rüstungsprojekten eingeführt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhielt erweiterte Entscheidungsbefugnisse, um insbesondere bei innereuropäischen Technologietransfers schneller agieren zu können. Darüber hinaus wurde die Umsetzung von Lockerungen der EU-Dual-Use-Verordnung vorweggenommen, etwa durch die Erweiterung der AGG Nr. 17 für bestimmte Laserkomponenten.
Die Europäische Kommission veröffentlichte im November 2025 eine aktualisierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821. Neue Kontrollpositionen betreffen insbesondere Elektronik, Luftfahrt und Lasertechnologie. Exporteure müssen sicherstellen, dass sie die aktuelle Güterliste anwenden und prüfen, ob ihre Produkte neu gelistet oder entlistet wurden.
Trotz der Erleichterungen gelten weiterhin strenge Anforderungen an Endverbleibsnachweise und Sanktionsvorgaben. Exporteure müssen sicherstellen, dass ihre Güter nicht in sanktionierte Länder oder an unzulässige Endverwender weitergeleitet werden. Die Einhaltung der EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus bleibt zwingend. Für Lieferungen in die Ukraine empfiehlt sich die Einholung eines Internationalen Importzertifikats über die SECSU.
Handlungsempfehlungen
Für deutsche Unternehmen ergeben sich daraus mehrere Handlungsempfehlungen: Es sollte geprüft werden, ob die zu exportierenden Güter unter eine Allgemeine Genehmigung fallen. Die beschleunigten Verfahren des BAFA und der SECSU können genutzt werden, sofern die Lieferung Teil eines staatlichen Abkommens ist. Es ist wichtig, aktuelle Änderungen der EU-Dual-Use-Listen und der nationalen Ausfuhrlisten zu beachten. Zudem sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre ukrainischen Partner als autorisierte Importeure registriert sind. Eine sorgfältige Dokumentation des Endverbleibs ist unerlässlich, um Risiken durch unklare Lieferketten zu vermeiden.
Insgesamt eröffnen die Reformen in der Ukraine und Deutschland neue Möglichkeiten für Exporteure, insbesondere im Rahmen von Regierungsabkommen oder humanitärer Hilfe. Gleichzeitig erfordern sie eine sorgfältige Prüfung der zoll- und exportkontrollrechtlichen Rahmenbedingungen.
Quellen: