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EU hat Sanktionen gegen den Iran verschärft

Gründe sind Menschenrechtsverletzungen und die Unterstützung Russlands im Krieg gegen die Ukraine

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Vor dem Hintergrund der Unterstützung Russlands im Krieg gegen die Ukraine hat die EU am 29. Januar 2026 mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/262 weitere Personen und Organisationen sanktioniert und diese in den Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgenommen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum solcher in Anhang III gelisteter Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, die für das Programm unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, werden eingefroren. Dies gilt auch für solche in Anhang III gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den zuvor genannten verbunden sind. Ob und in welcher Weise die Gelisteten mit dem UAV-Programm in Verbindung stehen, ergibt sich aus den im Anhang III ebenfalls genannten Gründen für die Listung.

Allen in Anhang III aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Den in Anhang III aufgeführten natürlichen Personen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen ist die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untersagt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/267 vom 29. Januar 2026 hat die EU darüber hinaus weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 359/2011 gelistet, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungensind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 

Die wegen der Unterstützung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und Menschenrechtsverletzungen erlassenen Sanktionen gegen den Iran sind zu unterscheiden von denjenigen Sanktionen, die aufgrund der iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung militärischer Kerntechnik bestehen. Diese wurden nach zwischenzeitlicher Aufhebung oder Aussetzung mit VO 2025/1975 wieder eingeführt.

Weiterführend Informationen: 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

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