Zollbericht Deutschland Exportkontrolle
Neues Gesetz bestraft Sanktionsverstöße härter
Die neuen Regelungen setzen EU-Richtlinie um
13.03.2026
Von Dr. Achim Kampf | Bonn
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union gelten seit dem 6. Februar 2026 schärfere Rechtsfolgen bei Sanktionsverstößen. Die Regelungen setzen die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union um und haben entsprechende Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung zur Folge.
Einige Handlungen, die bislang lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellten, sieht das Gesetz künftig als Straftaten an. Hierzu zählen bestimmte Verstöße gegen Transaktions-, Finanzdienstleistungs- und Investitionsverbote.
Gemäß des neu geschaffenen § 18 Abs. 1 Nr.3 lit.a,b AWG sind Handlungen, welche die Verschleierung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bezwecken, nunmehr strafbar. Darüber hinaus sehen die Neuerungen aber kein allgemeines strafbares Umgehungsverbot vor.
Auch Verstöße gegen bestimmte Meldepflichten, insbesondere die sog. „Jedermannspflicht“ sind nunmehr nicht bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern strafbar. Dies gilt ebenso für leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Ausfuhrverbote von Dual-Use-Gütern.
§ 19 Abs.7 AWG legt nunmehr fest, dass ein Unternehmen für vorsätzliche Straftaten seiner Leitungspersonen gemäß § 18 Abs.1 AWG mit einer Geldbuße von bis zu 40 Mio. Euro belegt werden kann. Bislang lag die Höchstgrenze bei 10 Mio. Euro.
Von hoher praktischer Relevanz ist auch die Streichung der bislang geltenden zweitägigem Karenzzeitregelung. Blieben Verstöße gegen neu veröffentlichte Sanktionsmaßnahmen straflos, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Veröffentlichung erfolgten, ohne dass der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte, gilt dies seit dem 6. Februar 2026 nicht mehr.
Weitere Einzelheiten sind dem Gesetzestext zu entnehmen.