Rechtsbericht EU Arbeitnehmerentsendung

Reform im Europäischen Sozialversicherungssystem: Formular A1

Die EU plant umfangreiche Änderungen bei der A1-Bescheinigung. Kurze Geschäftsreisen sollen künftig teilweise ohne den sozialversicherungsrechtlichen Nachweis möglich sein.

Marcelina Nowak

Von Marcelina Nowak | Bonn

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 koordinieren die sozialen Sicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten. Sie regeln insbesondere, welchem Sozialversicherungssystem grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer unterliegen und unter welchen Voraussetzungen eine Entsendungen möglich sind. Die A1-Bescheinigung dient dabei als Nachweis des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die Europäische Kommission hatte bereits 2016 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 vorgelegt. Nach langjährigen Verhandlungen erzielten Rat und Europäisches Parlament am 22. April 2026 eine vorläufige politische Einigung. Das Europäische Parlament nahm den Kompromisstext am 7. Juli 2026 an. Am 28. September 2026 hat auch der Rat der Europäischen Union zugestimmt. Die Änderungen sind aber noch nicht in Kraft. Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der endgültig angenommene Text ist auf der Webseite des Rates der EU und des Europäischen Rates einsehbar.

Geplante Änderungen im Bereich Entsendung und A1-Bescheinigung

Verpflichtende Vorabbeantragung der A1-Bescheinigung

Künftig soll die A1-Bescheinigung grundsätzlich vor Beginn einer grenzüberschreitenden Tätigkeit beantragt werden. Damit würde die bisherige Praxis verschärft, nach der eine Beantragung teilweise auch nachträglich möglich war.

Nach dem Gesetzestext soll eine Entsendung unter anderem nur dann möglich sein, wenn die betroffene Person vor Beginn des Auslandseinsatzes mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterlag. Zudem sollen sogenannte Kettenentsendungen stärker eingeschränkt werden. Eine Kettenentsendung liegt vor, wenn das entleihende Unternehmen den Arbeitnehmer zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat entsendet, in dem der Arbeitnehmer normalerweise für das Leiharbeitsunternehmen oder für das entleihende Unternehmen arbeitet.

Ausnahmen für bestimmte Kurzzeittätigkeiten

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft kurze Auslandseinsätze: Für Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen soll künftig keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Diese Ausnahme soll jedoch nicht für alle Branchen gelten. Die neue Regelung soll insbesondere Unternehmen mit häufigen kurzzeitigen Einsätzen innerhalb der EU entlasten. Darüber hinaus sieht die Reform eine Ausnahme für bestimmte Geschäftsreisen vor. Dazu zählen insbesondere: Schulungen, Konferenzen, Seminare, Geschäftsanbahnungstreffen sowie wissenschaftliche Veranstaltungen. Voraussetzung soll sein, dass während des Aufenthalts keine Dienstleistungen erbracht und keine Waren geliefert werden. Reine Teilnahmeveranstaltungen könnten damit künftig ohne A1-Bescheinigung möglich sein.

Keine Ausnahme für die Bauwirtschaft

Für die Bauwirtschaft soll die vorgesehene Ausnahme nicht gelten. Beschäftigte im Baugewerbe müssten daher weiterhin eine A1-Bescheinigung vorlegen. Nach Auffassung der EU sind in diesem Sektor die Risiken von Sozialversicherungsbetrug sowie Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften besonders hoch.

Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten

Die Reform soll zudem die Vorschriften für Personen vereinheitlichen, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Ziel ist es, Rechtsunsicherheiten und Missbrauch zu vermeiden.

Für diese Personengruppe sollen A1-Bescheinigungen künftig zunächst für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgestellt werden können.

Weitere wesentliche Reformpunkte

Neben den Entsenderegelungen enthält die Reform insbesondere Änderungen zu: Arbeitslosengeld, Pflegeleistungen und Familienleistungen.

Bei Arbeitslosengeld sollen für Grenzgänger und andere mobile Arbeitnehmer neue Koordinierungsregeln gelten. Nach dem politischen Kompromiss soll die Mitnahme von Arbeitslosengeld künftig bis zu sechs Monate möglich sein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Pflegeleistungen sollen Langzeitpflegeleistungen systematisch in die Koordinierung der sozialen Sicherheit einbezogen werden. Die Reform schafft hierfür einen eigenständigen Regelungsrahmen.

Bei Familienleistungen soll die Koordinierung grenzüberschreitender Familienleistungen konkretisiert werden. Überschneidungen und Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedstaaten sollen reduziert werden.

Fazit

Mit der Reform der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sollen die Regeln zur sozialen Absicherung mobiler Beschäftigter innerhalb der EU vereinheitlicht und Missbrauch erschwert werden. Für Unternehmen besonders relevant sind die geplante Vorabbeantragung der A1-Bescheinigung, die vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Kurzzeittätigkeiten sowie die Sonderregelungen für die Bauwirtschaft.

Da der Gesetzestext noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, bleibt die derzeitige Rechtslage vorerst unverändert. Ein konkreter Zeitpunkt des Inkrafttretens ist bislang nicht veröffentlicht worden. Unternehmen müssen daher weiterhin grundsätzlich für jede relevante grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU eine A1-Bescheinigung beantragen.

Neben der Reform der Sozialversicherungssysteme wird noch an der Modernisierung beziehungsweise Digitalisierung der Entsendemeldung (e-Declaration) gearbeitet. Die EU plant die Einführung eines freiwilligen und digitalen Meldeportals für Entsendungen. Deutschland hat sich gemeinsam mit Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn bereit erklärt, das Portal künftig zu nutzen. Die formale Verabschiedung auf EU-Ebene steht aber noch aus.

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