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Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.
22.11.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 verlängert wurden. Im Februar 2022 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 24. November 2022 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Gegenstand der Untersuchung sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.
Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Keramikfliesenhersteller eingereicht.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (22. November 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Die EU-Kommission führte mit Wirkung zum 8. November 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China ein. Die Maßnahme erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie um glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage mit Ursprung in China.
Die Ware wird unter dem KN-Code 6907 eingereiht. Dieser HS-Code gilt seit dem 1. Januar 2017 und ersetzt die in der Ausgangsuntersuchung und der Einleitungsbekanntmachung zu diesem Verfahren genannten KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99.
Unternehmen | Zoll (in Prozent) | TARIC- |
---|---|---|
Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd.; Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd.; | 32,0 | B938 |
Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd. | 13,9 | B939 |
Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd. | 29,3 | B009 |
Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd. | 36,5 | B010 |
in Anhang I aufgeführte Unternehmen | 30,6 | |
alle übrigen Unternehmen | 69,7 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Keramikfliesen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. [Datum und Unterschrift]“.
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (siehe Anhang I), aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von höchstens 30,6 Prozent gilt. Hierzu sind die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung zu erfüllen.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 307 vom 23. November 2017, S. 25.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Zum einen wurde ein Unternehmen als neuer ausführender Hersteller in die Liste in Anhang I aufgenommen. Damit profitiert dieses Unternehmen von einem reduzierten Zollsatz in Höhe von 30,6 Prozent. Zum anderen wurde die Umfirmierung zweier Unternehmen anerkannt, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz haben.
Es handelt sich um folgendes Unternehmen: Zhuhai Xuri Ceramics Co., Ltd mit Wirkung vom 10. Oktober 2019;
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687; ABl. L 258 vom 9. Oktober 2019, S. 18.
Es handelt sich um folgende Unternehmen:
Bisheriger Unternehmensname: Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd
Neuer Unternehmensname: Tianjin Honghui Creative Technology Co., Ltd
TARIC-Code: B221
Bekanntmachung; ABl. C 449 vom 13. Dezember 2018, S. 36.
Bisheriger Unternehmensname: Guangdong Monalisa Ceramics Co. Ltd
Neuer Unternehmensname: Monalisa Group Co., Ltd.
TARIC-Code: B179
Bekanntmachung; ABl. C258 vom 23. Juli 2018, S. 9.
Die Europäische Kommission leitete im September 2016 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 336 vom 13. September 2016, S. 5.
Die Europäische Kommission gab im Dezember 2015 das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zum 16. September 2016 bekannt: Bekanntmachung; ABl. C 425 vom 18. Dezember 2015, S. 20.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011; ABl. L 238 vom 15. September 2011, S. 1.