EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Thermopapier mit Ursprung in Südkorea
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Betroffen ist leichtgewichtiges Thermopapier.
03.07.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmten leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in Südkorea bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 eingeführt wurden. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen.
Auf schwergewichtiges Thermopapier mit Ursprung in Südkorea bestehen ebenfalls Antidumpingmaßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 1. Juli 2023 ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr, mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in Südkorea.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809 90 00 10, 4811 90 00 10, 4816 90 00 10, 4823 90 85 20).
Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1330; ABl. L 166 vom 30. Juni 2023, S. 76.
Vorherige Verfahrensschritte
Änderung des Zollsatzes und Wiedereinführung der Antidumpingzölle
Die Europäische Kommission gab im März 2023 bekannt, dass sie die Antidumpingzölle auf Einfuhren des südkoreanischen Herstellers Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) wieder einführt.
Der Antidumpingzoll beträgt 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 für nichtig erklärt wurde, soweit sie Hansol betrifft. Die Kommission hatte die Untersuchung wieder aufgenommen, um festzustellen, ob die Antidumpingzölle in ursprünglicher oder veränderter Form wieder eingeführt werden sollen.
Während der Untersuchung wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Der Antidumpingzoll wird auch auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben. Zuviel gezahlt Zölle werden erstattet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/593; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 54;
- Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 [...]; ABl. C 248 vom 30. Juni 2022, S. 152;
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041; ABl. L 172 vom 30. Juni 2022, S. 64.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 4. Mai 2022 an.
Daraufhin leitete sie Mai 2022 eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde vom Verband European Thermal Paper Association gestellt.
Quellen:
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 314 vom 6. August 2021, S. 9.
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 180 vom 3. Mai 2022, S. 4.
Die Maßnahmen bestanden seit 2017
Die Europäische Kommission führte den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 4. Mai 2017 ein.
Zuvor hatte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll wurden endgültig vereinnahmt und die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben.
Quelle:
- Endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2017/763; ABl. L 114 vom 3. Mai 2017, S. 3.
- Vorläufige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005; ABl. L 310 vom 17. November 2016, S. 1.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete im Februar 2016 eine Antidumpinguntersuchung ein: Bekanntmachung; ABl. C 62 vom 18. Februar 2016, S. 7.