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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Inletts für Kissen

Neue Einreihungsentscheidung
 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

"Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 Prozent Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt. An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.

Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht."

Die Ware gilt als "andere konfektionierte Spinnstoffware" und ist unter folgendem KN-Code einzureihen: 6307 90 98.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/966 (ABl. L vom 27. März 2024) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware. 

Gleichzeitig wird die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 aufgehoben. Mit dieser Verordnung war eine sehr ähnliche Ware in den KN-Code 6307 90 98 eingereiht worden. Mit der Aufhebung wird eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sichergestellt. 

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