Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Kumulierung mit den SADC-Staaten oder mit Côte d’Ivoire

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste der Waren, die von Kumulierung profitieren können. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den SADC-Staaten (EU-SADC-WPA) sowie das Interims-WPA mit Côte d’Ivoire sehen Möglichkeiten zur Kumulierung vor. Die Europäische Kommission veröffentlichte hierzu die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen der genannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen kumuliert werden dürfen. 

Die in der Liste aufgeführten Erzeugnisse dürfen nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA und nach Artikel 6 des Protokolls 1 zum Interims-WPA zwischen Côte d‘Ivoire und der EU kumuliert werden. Sie gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden AKP-WPA-Partnerland, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden. Voraussetzung ist, dass die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in den jeweiligen Protokollen aufgeführten nicht ausreichenden Behandlungen hinausgeht.

Auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehungsweise Ursprungserklärungen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. 

Den Wortlaut des Vermerks sowie die Liste der Erzeugnisse finden Sie in der Bekanntmachung der Kommission; ABl. C 107 vom 23. März 2023, S. 50.

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.