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Zollbericht EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika

Die Handelssäule ist Bestandteil eines Assoziierungsabkommens, das die Zölle auf Agrarwaren, Industriegüter und Fischereiprodukte größtenteils abschafft.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Zwischen der EU und der mittelamerikanischen Region besteht seit 2012 ein Assoziierungsabkommen, das die Säulen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel abdeckt. Der Handelsteil war seit dem 1. August 2013 mit Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala vorläufig anwendbar. 

Mit dem Handelsabkommen wurden die meisten Importzölle auf Agrarprodukte abgeschafft und der Zugang zu staatlichen Beschaffungs- und Investitionsmärkten verbessert. Darüber hinaus wurde ein berechenbares Umfeld für den Handel geschaffen, das einen Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Handelshemmnisse sowie einen bilateralen Streitbeilegungsmechanismus umfasst. Außerdem wurde die regionale Integration Zentralamerikas vorangetrieben, beispielsweise durch die Einführung einer einheitlichen Zollanmeldung.    

Am 12. April 2024 hat der EU-Rat mit Beschluss 2024/1156 den Ratifizierungsprozess für das Assoziierungsabkommen abgeschlossen. Seine vollständige Umsetzung soll unter anderem:

  • die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten stärken und diversifizieren,
  • die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung fördern und
  • die Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse ausbauen.

Umfangreicher Zollabbau

Den größten Teil der Zölle auf landwirtschaftliche Produkte hatten die Vertragsparteien bereits mit dem Handelsabkommen abgeschafft. Mittelamerika hob die Einfuhrzölle für 67 Prozent seiner Zolltarifpositionen im Agrarbereich auf. Somit konnten EU-Produkte wie zum Beispiel Whiskey in die mittelamerikanischen Länder zollfrei importiert werden. Ihrerseits hob die EU die Zölle auf 73 Prozent ihrer Agrarwaren auf. So wurde unter anderem die Einfuhr von Kaffee, Garnelen, Ananas und Melonen in die EU vollständig liberalisiert. Für andere Waren wie etwa Zucker und Rum galten Zollkontingente. 

Mit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens wurden die meisten Zölle auf Industriegüter und Fischereiprodukte in beiden Richtungen abgeschafft. 

Ursprungsregeln

Von den Zollpräferenzen profitieren nur Ursprungszeugnisse im Sinne der Anlage 2 (Seite 2319) und 2A (Seite 2416) des Abkommens. Als Ursprungserzeugnisse gelten Waren, die vollständig in der EU oder Zentralamerika gewonnen oder hergestellt wurden, sowie Waren, die Vorleistungen aus Drittländern enthalten, sofern sie den Ursprungsregeln entsprechend ausreichend be- oder verarbeitet wurden. 

Die Regelungen zur Kumulierung eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, Vormaterialien mit Ursprung in einem der mittelamerikanischen Länder als EU-Ursprungserzeugnisse und umgekehrt zu zählen, wenn sie bei der Herstellung einer Ware verwendet werden (bilaterale Kumulierung). Außerdem können Vormaterialien mit Ursprung in einem der Andenstaaten Ecuador, Peru, Kolumbien, Bolivien oder Venezuela bei der Herstellung einer Ware als Ursprungszeugnisse Mittelamerikas gezählt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (diagonale Kumulierung).

Weitere Voraussetzung ist die direkte Beförderung: Die Waren müssen zwischen den Vertragsparteien direkt transportiert werden. Ein Transport von Ursprungswaren durch Drittländer ist nur möglich, wenn die Waren zu jedem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Dabei dürfen sie lediglich entladen, neu verladen oder so behandelt werden, dass ihr Zustand erhalten bleibt.  

Warenspezifische Ursprungsregeln wurden vereinfacht

Mit Beschluss 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika haben die Vertragsparteien umfangreiche Anpassungen an den warenspezifischen Ursprungsregeln vorgenommen. Es handelt sich in erster Linie um Vereinfachungen bei elektronischen Bauteilen (HS-Positionen 8524, 8529 und 8549 sowie Unterpositionen 8541 51 bis 8541 59) und Bekleidung (Kapitel 61 und 62). 

Welche konkreten Ursprungsregeln Anwendung finden, ist vom jeweiligen Produkt abhängig. Mithilfe des Informationssystems WuP-Online lassen sich produktspezifische Ursprungsregeln anhand der Zolltarifnummer einer Ware ermitteln. Damit kann geprüft werden, ob das jeweilige Produkt die Ursprungsregeln erfüllt und präferenzbegünstigt eingeführt werden kann.

Präferenznachweise

Als Nachweis der Ursprungseigenschaft ist ein entsprechender Präferenznachweis erforderlich. Importeure können den Ursprung der Waren mit einer von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Erklärung zum Ursprung nachweisen. In der Ursprungserklärung bestätigen die Exporteure gemäß vorgesehenem Wortlaut eigenständig, dass die Waren ihren Ursprung in der EU oder einem der mittelamerikanischen Länder haben. Dieser lautet:

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr.) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (Ursprung der Waren) sind.

(Ort und Datum) 

(Unterschrift)

Für Warenwerte bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Exporteur abgegeben werden, bei höheren Beiträgen nur von ermächtigten Ausführern. Der Status des ermächtigten Ausführers kann bei den jeweiligen Zollbehörden beantragt werden. 

Bewertung stellt positive Auswirkung dar

Ende 2020 hatte die EU-Kommission eine Konsultation zum handelspolitischen Teil des Abkommens angestoßen. Dabei wurden im Grundsatz seine wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen im Zeitraum von 2013 bis 2019 bewertet. Die Ergebnisse der Konsultation wurden im September 2022 veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass das Handelsabkommen beiden Vertragsparteien erhebliche Vorteile beim Marktzugang ermöglicht hat. Es hat zudem zur Stabilisierung des Handels- und Investitionsumfelds beigetragen und damit das Wachstum exportorientierter Branchen gefördert. 

Weitere Informationen:

Vollständiger Wortlaut und Anhänge des Assoziierungsabkommens

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