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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Die EU-Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Maßnahmen gelten für Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland sowie den USA.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 eingeführt wurden. Nun gibt die Kommission die Änderung der Verordnung in Bezug auf ein Unternehmen bekannt. 

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Zollsatz in Höhe von 22 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Neuer Unternehmensname: Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

Der TARIC-Zusatzcode C044 ändert sich nicht und gilt seit dem 7. Juli 2022 für Cleveland-Cliffs Steel Corporation. 

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387; ABl. L 208 vom 10. August 2022, S. 5.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 18. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in den genannten Ländern.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225 11 00 11, 7225 11 00 15 und 7225 11 00 19) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226 11 00 12, 7226 11 00 14, 7226 11 00 16, 7226 11 00 92, 7226 11 00 94 und 7226 11 00 96).

Antidumpingzölle

Es gelten folgende Antidumpingzölle:

  • Chinesische Unternehmen: 36,6 Prozent
  • Japanische Übernehmen: 39 Prozent
  • Koreanische Unternehmen: 22,5 Prozent
  • Russische Unternehmen: 21,6 Prozent
  • Amerikanische Unternehmen: 22 Prozent

Daneben gibt es unternehmensspezifische Antidumpingzölle für die in Artikel 4 aufgeführten Unternehmen. Der Antidumpingzoll entspricht der Differenz der in Absatz 3 festgelegten Mindesteinfuhrpreisen und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Zölle werden nicht erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union gleich hoch oder höher ist als der Mindesteinfuhrpreis.

Die Anwendung der firmenspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen der Anhänge I und II genügen. Wird weder Werkszertifikat noch Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/58; ABl. L 10 vom 17. Januar 2022, S. 17.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 25.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Februar 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 31. Oktober 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 40 vom 6. Februar 2020, S. 34.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2015 eingeführt: 

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