Wirtschaftsrecht | Finnland

Recht kompakt Finnland

Der Länderbericht Recht kompakt Finnland bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

Finnland verfügt über ein stabiles Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Im Rule of Law Index des World Justice Project belegt Finnland mit einem Wert von 0,87 im weltweiten Ranking Platz 3.

Vorteile

  • Unternehmensfreundliche Gesetze
  • Stabiles und transparentes Rechtssystem
  • Moderate Körperschaftsteuerbelastung
  • Einfache Gesellschaftsgründung
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Starker Schutz des geistigen Eigentums

Herausforderungen

  • Relativ striktes Arbeitsrecht mit einer Vielzahl allgemeinverbindlicher Tarifverträge
  • Vergleichsweise hohe Arbeitskosten
  • Abgesehen vom Körperschaftsteuersatz eher hohe Steuerbelastung

  • Das finnische Rechtssystem gehört dem Nordischen Rechtskreis an. Es weist daher Ähnlichkeiten zu den Rechtsordnungen der anderen skandinavischen Länder auf. (Stand: 14.07.2025)

    Finnland ist eine parlamentarische Republik. Die Exekutive wird vom Staatspräsidenten beziehungsweise von der Staatspräsidentin der Republik und dem Staatsrat ausgeübt. Grundlage ist die Verfassung Finnlands (Suomen perustuslaki/Finlands grundlag 731/1999) vom 11. Juni 1999, die am 1. März 2000 in Kraft trat.

    Amtssprachen in Finnland sind Finnisch und Schwedisch.

    Rechtsquellen

    Als Rechtsquellen sind zu nennen: die Verfassung, Gesetze, Verordnungen des Staatspräsidenten, der Regierung und der Ministerien sowie Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden. Existiert kein geschriebenes Recht, so nennt die Prozessordnung auch das Gewohnheitsrecht als mögliche Rechtsquelle. Außerdem spielt die Rechtsprechung der obersten Gerichte (Präjudizien) eine nicht unwesentliche Rolle.

    Gemäß § 79 der finnischen Verfassung werden Gesetze im finnischen Gesetzblatt (Suomen säädöskokoelmassa) veröffentlicht. Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ergibt sich aus dem Gesetz selbst oder wird durch Verordnung bestimmt. Ist das Gesetz nicht spätestens zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens veröffentlicht worden, so tritt es am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die Gesetze werden in finnischer und schwedischer Sprache verabschiedet und veröffentlicht. Die Rechtsdatenbank Finlex macht finnische Gesetze in elektronischer Form verfügbar. Neben der schwedischen Sprachfassung finden sich dort zum Teil auch englische Übersetzungen.

    Einen Überblick über wichtige Wirtschaftsgesetze bietet die GTAI-Publikation Gesetze in Finnland. Das Europäische Justizportal bietet umfangreiche Informationen zu den einzelnen Rechtsquellen, der Normenhierarchie und zum institutionellen Rahmen.

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Seit dem 1. Januar 1995 ist Finnland Mitglied der Europäischen Union und seit diesem Zeitpunkt auch Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO). Die WTO strebt die Liberalisierung des Welthandels an, unter anderem durch einheitliche Regeln zum Waren- und Dienstleistungshandel, öffentlichen Beschaffungswesen und geistigen Eigentum. Finnland ist zudem seit 2023 Mitglied der NATO.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Vor einer intensiven Beschäftigung mit dem finnischen Recht gilt es zu klären, ob dieses überhaupt anwendbar ist. (Stand: 14.07.2025)

    Das Kollisionsrecht wird oft etwas irreführend als Internationales Privatrecht bezeichnet. Irreführend, weil es keine länderübergreifende Rechtsordnung ist, sondern lediglich entscheidet, welche Rechtsordnung bei der Lösung eines Falles die maßgebliche ist. Im Verhältnis des finnischen Rechts zum deutschen Recht findet sich die Antwort auf diese Frage in der Europäischen Rom I–Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008).

    Demnach gilt: Parteien können grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt werden soll. Dieser Grundsatz der freien Rechtswahl im Bereich schuldrechtlicher Verträge ist für seit dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge in der oben genannten Verordnung verankert. Er ist beschränkt, wenn sogenannte "Eingriffsnormen" vorliegen (Art. 9 der Rom I-Verordnung). Dabei handelt es sich um Normen, die ein Staat als so zentral für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, ansieht, dass sie nicht disponibel sind.

    Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die Rom I-Verordnung im Regelfall Folgendes vor: Entscheidend ist das Recht desjenigen Landes, in dem diejenige Partei, die die vertragstypische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe Art. 4 Abs. 2). Demnach wäre beispielsweise finnisches Dienstvertragsrecht anwendbar, wenn der Dienstleister in Finnland angesiedelt ist und der Dienstleistungsempfänger aus Deutschland kommt. Abweichend von dieser Grundregel gilt bei unbeweglichen Sachen, dass der Belegenheitsort der unbeweglichen Sache das anwendbare Recht bestimmt. Ein Mietvertrag zwischen einem finnischen Vermieter und einem deutschen Mieter über ein Haus in Finnland würde sich demnach nach finnischem Mietvertragsrecht richten. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

    Eine weitere Besonderheit gilt bei Kaufverträgen. Denn dort gibt es eine länderübergreifende Rechtsordnung: Da sowohl Finnland als auch Deutschland die Wiener Konvention über den internationalen Warenkauf unterzeichnet haben, gilt das dort geregelte Recht, und das selbst bei einer Rechtswahl zugunsten des deutschen oder des finnischen Rechts. Denn das deutsche Recht verweist bei internationalen Sachverhalten ja gerade auf das Wiener Kaufrecht. Um in dieser Situation nationales Recht zu vereinbaren, muss das Wiener Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Formulierungsbeispiel: "Es gilt deutsches / finnisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts".

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Das finnische Vertragsrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit. (Stand: 14.07.2025)

    Das Vertragsrecht in Finnland umfasst verschiedene Gesetze, die sich mit bestimmten Vertragsverhältnissen befassen. Das Vertragsgesetz (228/1929) ist der Eckpfeiler des finnischen Vertragsrechts und regelt das Zustandekommen, die Nichtigkeit und die rechtliche Vertretung von Verträgen. Es gibt jedoch keine übergreifende Gesetzgebung, die alle Aspekte des Vertragsinhalts, von Verstößen, Rechtsbehelfen oder Streitigkeiten abdeckt.

    Weitere praktisch relevante Gesetze mit Bedeutung für Verträge sind:

    Allerdings wird das finnische Vertragsrecht zunehmend auch durch überstaatliches Recht beeinflusst. Neben EU-Recht sind hier beispielsweise auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und die nordischen Rechtstraditionen zu nennen.

    Wichtige Prinzipien des finnischen Vertragsrechts

    Vertragsfreiheit

    Das finnische Vertragsrecht beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Parteien ermöglicht, frei zu entscheiden, ob sie Vereinbarungen treffen und deren Inhalt bestimmen. Es gelten jedoch gesetzliche Beschränkungen. Neben vielen in der obigen Aufzählung genannten Gesetzen gibt es auch eine Generalklausel, nämlich diejenige des § 36 des finnischen Vertragsgesetzes. Diese Norm erlaubt es Gerichten, unangemessene Vertragsklauseln anzupassen. Auch wenn diese Möglichkeit im B2B-Bereich selten angewandt wird, ist sie bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

    Treu und Glauben und Loyalität

    Die Parteien eines Vertragsverhältnisses müssen nach Treu und Glauben handeln, relevante Informationen bereitstellen und mögliche Schäden während der Vertragserfüllung oder -verletzung so weit wie möglich minimieren. Auch hier gilt, dass im B2C-Bereich andere und strengere Maßstäbe gelten als im B2B-Bereich, wo die Eigenverantwortung und die Vertragsfreiheit ein größeres Gewicht haben.

    Fairness in Vertragsverhältnissen

    Verträge in Finnland orientieren sich am Grundsatz der Fairness, der einen gegenseitigen Wertaustausch gewährleistet. Die Gerichte können unter bestimmten Umständen, wie sie im Verbraucherschutzgesetz und im Vertragsgesetz festgelegt sind, eingreifen, um missbräuchliche Klauseln zu ändern.

    Vertragsschluss in Finnland

    Relativ wenige Formalitäten

    Das finnische Recht schreibt für die meisten Verträge keine spezifischen Formalitäten vor. Sowohl schriftliche als auch mündliche Verträge gelten als verbindlich. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte es jedoch abseits kleiner alltäglicher Geschäfte eine klare Präferenz für schriftliche Verträge geben.

    Für bestimmte Verträge gibt es aber auch Formvorschriften, insbesondere für Grundstückskaufverträge (siehe Kapitel 2 des Maakaari, des finnischen Grundbuchgesetzes), sowie für Bürgschaften.

    Zustandekommen von Verträgen

    Verträge kommen - auch - in Finnland durch Angebot und Annahme zustande. Mündliche Angebote bedürfen der sofortigen Annahme, sofern nicht anders angegeben. Schriftliche Angebote müssen innerhalb der gesetzten Frist oder innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Während das Vertragsgesetz grundlegende Regeln festlegt, können bestimmte Verträge wie Immobilientransaktionen und Schiedsvereinbarungen zusätzliche Formvorschriften haben.

    Stellvertretung und Wirksamkeit

    Die §§ 10 ff. des Vertragsgesetzes regeln die Vollmacht. Diese kann ausdrücklich erteilt werden, sie kann sich aber auch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben. 

    Die §§ 28 ff. des Vertragsgesetzes regeln die Unwirksamkeit oder Anpassung von Verträgen unter bestimmten Umständen. Die §§ 28 bis 30 bestimmen, dass eine Willenserklärung, die durch Drohung oder Täuschung zustande kam, nicht bindend ist. § 31 schützt vor Missbrauch von Notlagen, mangelnder Erfahrung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses. Die Willenserklärung der übervorteilten Partei ist nicht bindend.   

    In § 36 gibt es eine Erlaubnis für Gerichte, einzelne Vertragsbestimmungen abzuändern oder für unwirksam zu erklären, wenn sie unbillig sind. Dabei müssen die Interessen beider Parteien, die Entstehungsgeschichte und die Gesamtwirkung der Klausel in Betracht gezogen werden. Auch eine teilweise Anpassung des gesamten Vertrages ist möglich. 

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Im finnischen Gewährleistungsrecht gelten für gewerbliche Geschäfte und Verbraucherverträge unterschiedliche Regelungen. (Stand: 14.07.2025)

    Gewährleistung im Kaufvertragsrecht

    Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht ist im finnischen Gesetz über den Warenkauf (Kauppalaki) geregelt. Dessen Vorschriften sind allerdings im B2B-Bereich disponibel (siehe § 3), das heißt, abweichende vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

    Wann liegt ein Mangel vor?

    Ein Mangel im Sinne des finnischen Kaufrechts liegt vor, wenn die Ware nicht den Anforderungen des § 17 Absätze 1 und 2 des Kaufgesetzes entspricht. Absatz 1 legt fest, dass Art, Menge, Qualität, sonstige Eigenschaften und Verpackung der Ware dem entsprechen müssen, was als vereinbart angesehen werden kann. Bei fehlender Vereinbarung gelten die Qualitätsstandards, die im Geschäftsverkehr üblich sind. Absatz 2  setzt voraus, dass die verkauften Waren für den normalen oder einen spezifisch vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Ware angemessen verpackt ist. Außerdem darf sie nicht von Mustern, Beschreibungen oder zugesicherten Eigenschaften abweichen.

    Prüfung und Mängelrüge

    Eine Käuferin kann sich nicht auf einen Umstand berufen, von dem anzunehmen ist, dass sie ihn zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses kannte. Wenn die Käuferin die Ware vor Abschluss des Verkaufs untersucht oder schuldhaft nicht untersucht hat, kann sie sich nicht auf eine Tatsache berufen, die sie bei der Untersuchung hätte bemerken müssen (§ 20 Kaufgesetz). Gewerbliche Käufer müssen die Ware bei Übergabe oder innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist prüfen und erkannte Mängel unverzüglich rügen (§ 32 Kaufgesetz). Das Unterlassen einer rechtzeitigen Untersuchung und Rüge führt in aller Regel zum Verlust der Gewährleistungsrechte. Etwas anderes gilt, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    Bei 'Kaufverträgen mit Verbrauchern gelten andere Regeln. Hier gilt, dass beim Vorliegen eines Mangels vermutet wird, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag, wenn er innerhalb eines Jahres bemerkt wird (Kapitel 5 § 15 des finnischen Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz 38/1978) - Kuluttajansoujalaki).

    Welche Rechtsbehelfe gibt es?

    Bei Mängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, stehen der Käuferseite gemäß §§ 30 ff. des Kaufgesetzes die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

    • Nachbesserung (§ 34);
    • Ersatzlieferung: nach Wahl des Verkäufers, zum Beispiel wenn eine Nachbesserung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (§ 34);
    • Minderung (§§ 37, 38);
    • Wandlung: nur wenn die Vertragsverletzung für den Verkäufer ersichtlich wesentliche Bedeutung hat (§ 39);
    • Schadensersatz: nur bei Verschulden (§ 40).

    Bei Verbrauchergeschäften sieht das Verbraucherschutzgesetz in Kapitel 5 §§ 16 ff. des Verbraucherschutzgesetzes teilweise günstigere Regelungen vor.

    Gewährleistung im Dienst- und Werkvertragsrecht

    Für Dienst- und Werkverträge gibt es im finnischen Recht keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Sofern Werklieferungen betroffen sind, gilt das Gesetz über den Warenkauf nach Maßgabe des dortigen § 2. Ansonsten gelten das Allgemeine Vertragsgesetz (Laki varallisuusoikeudellisista oikeustoimista) und die allgemeinen Grundsätze des guten Glaubens (hyvässä uskossa) sowie der Angemessenheit und der Fairness.

    Verjährung

    Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Vorschriften über die Verjährung sind zwingendes Recht, von ihnen darf nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. Einen Überblick zum Thema bietet der GTAI-Rechtsbericht Verjährungsvorschriften im finnischen Recht.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Auch in Finnland ist der Eigentumsvorbehalt ein gebräuchliches Sicherungsmittel. (Stand: 10.07.2025)

    Auch das finnische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt (omistuksenpidätysehto), allerdings nicht den verlängerten Eigentumsvorbehalt. In aller Regel verwenden Unternehmen Eigentumsvorbehaltsklauseln in ihren Verkaufsbedingungen oder anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Die Anwendung des Eigentumsvorbehalts bedeutet, dass das Eigentumsrecht an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer liegt. Nach finnischem Recht geht das Eigentum an der Ware – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Regel mit dem Besitzübergang auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer das Eigentum an der Ware erwirbt und auch dann darüber verfügen kann, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Geht der Käufer in Konkurs, verbleibt die Ware in der Konkursmasse des Käufers und die Verkäuferin muss ihre Forderungen zur Tabelle anmelden – häufig mit der Folge eines zumindest teilweisen Forderungsverlusts. Durch die Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel kann der Eigentumsübergang hingegen verhindert werden, bis der vollständige Kaufpreis bezahlt ist und die in Konkurs verkaufte Ware – unter bestimmten Voraussetzungen – zurückgefordert werden kann.

    Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist der Eigentumsvorbehalt an Waren, die im Übrigen genauer Spezifizierung (beispielsweise durch Angabe der Herstellungsnummer) bedürfen, gemäß § 1c Gesetz Nr. 91/1966 (Laki osamaksukaupasta/Lag om avbetalningsköp) grundsätzlich schriftlich abzufassen. Aus Beweisgründen ist eine Bestätigung des Käufers, ebenfalls in Schriftform, empfehlenswert. Wirksamkeitsvoraussetzung ist ferner, dass die Ware noch im ursprünglichen Zustand vorhanden und damit identifizierbar ist. Der Eigentumsvorbehalt muss zudem vor Übergabe der Ware vereinbart werden.

    Eine Registrierung der Eigentumsvorbehaltsklausel ist für bewegliche Sachen grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für Eigentumsvorbehalt an Immobilien oder bestimmten Fahrzeugen, denn diese bedürfen zur Entfaltung ihrer Wirksamkeit einer Registrierung bei der zuständigen Behörde.

    Ist ein Eigentumsvorbehalt an Maschinen oder anderen industriellen Ausrüstungen vereinbart, die Teil eines Gebäudes oder einer Anlage geworden sind, können diese aufgrund des Eigentumsvorbehalt nur dann zurückgefordert werden, wenn eine Trennung ohne Beschädigung möglich ist. Darüber hinaus darf die wirtschaftliche Nutzung und Verwendung für das Gesamtgebäude beziehungsweise die Anlage nicht notwendig sein.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Abseits einer eigenen Vertriebsgesellschaft sind Handelsvertreter und Vertragshändler wichtige Vertriebskanäle für den finnischen Markt. (Stand: 14.07.2025)

    Handelsvertreterrecht

    Rechtsgrundlage des finnischen Vertriebsrechts ist das Gesetz Nr. 417 über Handelsvertreter und Agenten vom 8.5.1992 in seiner aktuellen Fassung (Laki kauppaedustajista ja myyntimiehistä/Lag om handelsrepresentanter och försäljare).

    Handelsvertreter (HV) ist, wer sich als selbständiger Gewerbetreibender einer anderen Person (Auftraggeber) gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für deren Rechnung ständig den An- oder Verkauf von Waren zu fördern, indem er ihr Angebote vermittelt oder in ihrem Namen Kaufverträge abschließt (§ 1 Gesetz Nr. 417/1992). Handelsvertreter erhalten eine Provision.

    Handelsvertreter-Verträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, wenn nicht eine der Parteien Schriftform verlangt (§ 3 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992). Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch stets zu empfehlen.

    Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§ 5 Gesetz Nr. 417/1992). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 8 Gesetz Nr. 417/1992).

    Der HV hat gemäß §§ 10, 11 Gesetz Nr. 417/1992 einen Anspruch auf Provision:

    • wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,

    • wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte,

    • wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist und das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder diesem Kundenkreis angehört,

    • wenn ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist.

    Die Provision muss innerhalb eines Monats nach Ende des Kalendermonats, in dem der HV gemäß § 12 Gesetz Nr. 417/1992 das Recht auf die Provision erworben hat, gezahlt werden.

    Kündigung

    Der HV-Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden (§§ 22, 23 Gesetz Nr. 417/1992). Ein befristeter Vertrag endet mit Zeitablauf; wird er nach Fristablauf von den Parteien stillschweigend fortgeführt, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei Beendigung eines zeitlich unbestimmten Vertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten (§ 23 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992). Diese beträgt im ersten Vertragsjahr einen Monat und verlängert sich bis zum angefangenen fünften Vertragsjahr um jeweils einen weiteren Monat. Ab dem angefangenen sechsten Vertragsjahr und für die folgenden Vertragsjahre beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Das Vertragsverhältnis kann zudem von jeder der Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 25 Abs. 1 Gesetz Nr. 417/1992).

    Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter unter folgenden Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu: Der Unternehmer zieht noch erhebliche Vorteile daraus, dass der HV für ihn neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat. Zudem muss die Ausgleichszahlung angemessen sein (§ 28 Abs. 1 Ziffer 2 Gesetz Nr. 417/1992). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn die Voraussetzungen des § 29 vorliegen das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Handelsvertreter Anlass zu einer fristlosen Kündigung nach § 25 gegeben oder selbst gekündigt hat.

    Eine Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und kann für maximal zwei Jahre getroffen werden (§ 31 Gesetz Nr. 417/1992). Eine solche ist nur zulässig für den dem HV vormals zugewiesenen Bereich sowie für Warenarten, die Gegenstand seiner Vertretung waren.

    Vertragshändlerrecht

    Der Vertragshändler ist ein unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag wird nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts beurteilt. Zu empfehlen ist die ausdrückliche vertragliche Regelung der Kündigungsfrist; gleiches gilt für den Ausgleichsanspruch. Vorsicht ist geboten bei Exklusivvertriebsklauseln.

    Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Artikel 101 AEUV besondere Bedeutung zu, wonach mit dem gesamten Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Allerdings kann eine solche Vereinbarung dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. (EU) 2022/720 ergibt.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

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  • Das finnische Recht unterscheidet zwischen privaten (Oy) und öffentlichen Aktiengesellschaften (Oyj). (Stand: 14.07.2025)

    Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 624/2006 über die Aktiengesellschaft (Osakeyhtiölaki/Aktiebolagslag). Die AG (osakeyhtiö/aktiebolag) kann in Form einer sogenannten privaten AG (yksityinen osakeyhtiö/privat aktiebolag - oy) oder als öffentliche AG (julkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag - oyj) in Erscheinung treten. Die private AG kommt in ihrer wirtschaftlichen Funktion der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gleich. Die öffentliche AG hingegen ist auf börsennotierte Unternehmen beziehungsweise Unternehmen, die an einem Börsengang interessiert sind, zugeschnitten.

    Gründung und Eintragung der AG

    Die Gründung einer AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Die Satzung hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Firma, Sitz sowie Unternehmensgegenstand. Der Name der AG muss in der privaten Form das Wort osakeyhtiö (oder in der Kurzform oy) beziehungsweise für die öffentliche Variante julkinen osakeyhtiö (oder oyj als Kurzform) enthalten und sich von bereits existierenden Aktiengesellschaft unterscheiden. Für sonstige, üblicherweise in einer Satzung geregelte Umstände gelten gesetzliche Vermutungen, wenn die Satzung nichts Abweichendes vorsieht.

    Die Eintragung einer AG ist in Kapitel 2 des Gesetzes 624/2006 geregelt. Die AG muss innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags (Perustamissopimuksessa) zur Registrierung angemeldet werden; andernfalls erlischt die Gründung des Unternehmens. Weitere Bestimmungen zur Registrierung sind im Handelsregistergesetz (Kaupparekisterilaki) festgelegt. Nur voll einbezahlte Aktien können zur Registrierung angemeldet werden. Das Unternehmen kann registriert werden, sobald der registrierenden Behörde Folgendes vorgelegt wurde:

    1. eine Erklärung der Mitglieder des Vorstands und des Geschäftsführers, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Gründung des Unternehmens eingehalten wurden; und
    2. ein Zertifikat der Prüfer des Unternehmens, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zahlung für Aktien eingehalten wurden.

    Wenn gemäß dem Gesetz oder der Satzung kein Prüfer für das Unternehmen bestellt werden muss, sind andere Nachweise über die Zahlung für Aktien vorzulegen. Wenn eine Aktie in natura bezahlt wurde, ist eine Erklärung des Prüfers über die in Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 genannte Rechnung sowie darüber, ob der Beitrag einen finanziellen Wert für das Unternehmen hatte, der mindestens dem Preis entspricht, der damit bezahlt wurde, der Anmeldung ebenfalls beizufügen.

    Mit Eintragung ins Handelsregister (kaupparekisteri) erlangt die finnische Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit. Einzelheiten zur Eintragung und weitere Informationen rund um die Gründung von Gesellschaften wie zum Beispiel zu Kosten, Gründungsdauer und Genehmigungen hält das Patent- und Registeramt (Patentti- ja rekisterihallitus/Patent- och registerstyrelsen) auf Englisch online bereit.

    Über das Informationssystem Virre ist eine kostenlose Recherche zu den Basisdaten der Handelsregistereintragung (Unternehmensname, Firmen- und Körperschaftsnummer, Erstregistrierung zum Handelsregister, Unternehmenssitz und Art der letzten Eintragungen) möglich.

    Gesellschaftskapital

    Das ursprünglich notwendige Mindestgrundkapital von 2.500 Euro ist seit dem 1. Juli 2019 für die private AG nicht mehr gefordert. Eine öffentliche AG hingegen benötigt ein geschütztes Aktienkapital in Höhe von 80.000 Euro.

    Organe der Gesellschaft

    Zentrales Organ der Aktiengesellschaft ist der Vorstand (hallitus). Der Vorstand wiederum kann einen Geschäftsführer (toimitusjohtaja) bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der täglichen Geschäfte verantwortlich und wird vom Vorstand überwacht und instruiert. Möglich – allerdings nicht zwingend – ist auch die Bestellung eines Aufsichtsrates (hallintoneuvosto). Das oberste Organ ist die Gesellschafterversammlung, die innerhalb von sechs Monaten bis Ende des Geschäftsjahres einzuberufen ist. Sofern keinem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, vertritt ausschließlich der Vorstand die Gesellschaft. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einzelnen Vorstandsmitgliedern Vertretungsmacht einzuräumen. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Vorstand zu bevollmächtigen, seinerseits einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einem gesonderten Bevollmächtigten Vollmacht zu erteilen.

    Haftung

    Die Haftung der Gesellschafter ist nach Eintragung der Gesellschaft grundsätzlich auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt. Verursachen diese vorsätzlich oder fahrlässig (zum Beispiel durch eine gesetzeswidrige Handlung) einen Schaden, können sie ersatzpflichtig werden. Entsprechendes gilt für Organmitglieder, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft vernachlässigen.

    Weitere Gesellschaftsformen

    Neben der Aktiengesellschaft stehen als Personengesellschaft zur Verfügung die Einzelfirma, die Offene Handelsgesellschaft (Avoin Yhtiö - ay) und die Kommanditgesellschaft (Kommandiittiyhtiö - ky). Die gesetzliche Regelung dieser Gesellschaftsformen findet sich im Gesetz 389/1988 (Henkilöyhtiölaki/Lag om öppna bolag och kommanditbolag). Ausländische Gesellschaften können zudem Zweigniederlassungen (Sivuliikkeen) in Finnland gründen. Das Patent- und Registeramt bietet Informationen zur Registrierung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen.

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  • Das finnische Recht kennt zwei verschiedene Verfahren, je nachdem ob ein Unternehmen saniert oder abgewickelt werden soll. (Stand: 14.07.2025)

    Das finnische Insolvenzrecht findet seine Regelung vor allem im Konkursgesetz 120/2004 (Konkurssilaki) und im Gesetz über die Umstrukturierung von Unternehmen 47/1993 (Laki yrityksen saneerauksesta). Demgemäß gibt es in Finnland zwei Arten von Verfahren für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: die Sanierung eines Unternehmens (nach dem Gesetz von 1993) und das Konkursverfahren nach dem Konkursgesetz von 2004. Beide können auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger beim erstinstanzlichen Gericht eingeleitet werden.

    Ein Schuldner gilt in Finnland als zahlungsunfähig, wenn er dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen beziehungsweise wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen (Kapitel 2 des Konkursgesetzes).

    Das Sanierungsverfahren (Yrityssaneeraus) soll einem von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmen (§§ 2, 3 des Gesetzes 37/1993) helfen, durch Restrukturierungsmaßnahmen die finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, ohne dass eine Liquidation erfolgt. Ein Unternehmen kann ein Restrukturierungsverfahren beantragen, wenn es zahlungsunfähig oder von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, es eine Aussicht auf Sanierung gibt und kein zwingender Grund besteht, das Verfahren abzulehnen. Zwingende Gründe können beispielsweise betrügerisches Verhalten oder zu geringe Erfolgsaussichten sein.

    Antragsberechtigt sind das Unternehmen selbst oder ein Gläubiger (zu den Antragsformalia siehe § 69). Das angerufene Gericht entscheidet über die Einleitung des Verfahrens und bestellt bejahendenfalls einen Sanierungsverwalter. Daraufhin kann ein Sanierungsplan erstellt werden, mit Maßnahmen wie zum Beispiel Schuldenschnitt oder Zahlungsaufschub, Umstrukturierung, Anpassung von Verträgen o.ä. Um das Vermögen des Schuldners vor Vollstreckungsforderungen zu schützen, wird ein Moratorium eingeführt (einstweiliges Einfrieren von Zahlungen in Verbindung mit einem Verbot der individuellen Vollstreckung). Wenn ein Sanierungsplan (§§ 41, 42) erstellt wurde, stimmen die Gläubiger über ihn ab. Erhält er die Mehrheit, wird er vom Gericht für verbindlich erklärt.

    Ein Konkursverfahren (konkurssi) hat den Zweck, das Vermögen des Schuldners gleichmäßig zu verwerten. In der Regel führt es zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der betroffenen Einheit.

    Der Antrag wird vom Schuldner selbst oder einem Gläubiger gestellt werden (Kapitel 1 § 1 sowie Kapitel 7 § 5 des Gesetzes 120/2004). Zuständig ist das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, verliert die Schuldnerin die Verfügungsgewalt über das Vermögen (Kapitel 3 § 1), Vollstreckungen in das Vermögen der Schuldnerin oder individuelle Klagen sind nicht mehr möglich (Kapitel 3 §§ 4, 5). Nach Eröffnung wird ein Konkursverwalter eingesetzt (Kapitel 8 §§ 1 ff.). Dieser setzt den Gläubigern eine Frist für die Geltendmachung ihrer Forderungen. Anschließend erstellt er ein Vermögensverzeichnis (Kapitel 9 § 1) und erarbeitet auf dieser Grundlage einen Verteilungsvorschlag, während die Gläubiger den Verkauf des Nachlasses und die Verteilung des Verkaufserlöses überwachen.

    Prioritätsregeln

    Die Inhaber gesicherter Forderungen haben die beste Position, denn sie werden aus dem Erlös derjenigen Vermögensbestandteile bezahlt, die gesichert sind. Wer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, wird ebenfalls priorisiert, ebenso Gebühren und Verpflichtungen, die während des Restrukturierungs- oder Verwaltungsprozesses anfallen, einschließlich der Gebühren des Verwalters.

    Inhaber von Floating Charges haben einen Anspruch auf einen Pool von Vermögenswerten, aber ihre Priorität ist in der Regel niedriger als diejenige der Inhaber der oben genannten Rechte. In Finnland haben sie in der Regel Anspruch auf 50 Prozent des Nettoerlöses aus den belasteten Vermögenswerten. Allgemeine ungesicherte Gläubiger sind Gläubiger mit gewöhnlichen vertraglichen Verpflichtungen, Handelsschulden und solche, deren Forderungen nicht besonders gesichert sind. Sie werden nach den gesicherten Gläubigern und solchen mit vorrangigen Forderungen ausgezahlt.

    Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen räumt das finnische Recht den Ansprüchen der Finanzverwaltung sowie Gehaltsansprüchen der Arbeitnehmer keinen automatischen Vorrang ein.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Dieser Überblick über das finnische Steuerrecht informiert unter anderem über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht. (Stand: 10.07.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Steuerberatung an.

    Einkommensteuer

    Die Steuersätze der nationalen Einkommensteuer (tulovero), die auf Erwerbseinkommen erhoben wird, sind progressiv ausgestaltet. Sie betragen für 2025:

    Steuerpflichtiges Einkommen (in Euro)

    Steuer an der 

    unteren Grenze (in Euro)

    Steuersatz (in Prozent) auf den Teil des Einkommens, 

    der die Untergrenze übersteigt

    bis 21.200

    0

    12,64

    über 21.200 bis 31.500

    2.679,68

    19

    über 31.500 bis 52.100

    4.636,68

    30,25

    über 52.100 bis 88.200

    10.868,18

    34

    über 88.200 bis 150.000

    23.142,18

    41,75
    über 150.00048.943,6844,25

    Neben den an den Staat abzuführenden Steuern legt auch jede Gemeinde jährlich ihren eigenen Steuerprozentsatz fest. Eine Übersicht der jeweiligen kommunalen Sätze findet sich auf der Webseite der finnischen Steuerbehörde (auf Finnisch).

    Umsatzsteuer

    Der Normalsatz der Umsatzsteuer (arvonlisävero – ALV) beträgt 25,5 Prozent. Reduzierte Mehrwertsteuersätze bestehen in Höhe von 14 Prozent (zum Beispiel für Lebensmittel, Tierfutter und Restaurantdienstleistungen, Bücher, Medikamente) und 10 Prozent (Zeitungen und Radiodienstleistungen). Die finnische Steuerverwaltung hält eine Aufzählung der Umsatzsteuersätze für alle Produkte und Dienstleistungen vor. 

    Bei der für die Abwicklung innergemeinschaftlicher Leistungen benötigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (arvonlisäverorekisteröintinumero) wird in Finnland das Buchstabenkürzel "FI" vor die Unternehmensnummer gesetzt.

    Körperschaftsteuer

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 Prozent. In Finnland ansässige Unternehmen sind mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Ausländische Unternehmen, die in Finnland eine Betriebsstätte haben, sind auch mit allen Einkünften, die dieser Betriebsstätte zurechenbar sind, steuerpflichtig; hierzu siehe Art. 5 des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens (siehe unten).

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland besteht das Abkommen vom 19. Februar 2016 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Das Abkommen ist abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

    Zusätzliche Informationen

    Weitergehende Informationen zum Steuerrecht halten das finnische Finanzministerium Valtiovarainministeriö sowie die finnische Steuerbehörde Verohallinto (VERO) auf ihren Webseiten bereit.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Auch in Finnland ist der Arbeitsvertrag das zentrale Dokument eines Arbeitsverhältnisses. Außerdem relevant sind Gesetze und Tarifverträge. (Stand: 10.07.2025)

    Schriftform ist für einen Arbeitsvertrag nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Davon unabhängig müssen (auch) finnische Arbeitgeber in Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/1152 bestimmte Informationen schriftlich zur Verfügung stellen, siehe Art. 3 ebendort sowie Kapitel 2 § 4 des Arbeitsvertragsgesetzes.

    Das finnische Arbeitsvertragsgesetz

    Das wichtigste Gesetz im Individualarbeitsrecht ist das Arbeitsvertragsgesetz (Työsopimuslaki) Nr. 55/2001. Das Gesetz regelt in Kapitel 2 die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere:

    • Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (§ 2),
    • Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes (§ 3),
    • Beachtung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (§§ 7 ff., zur neu geschaffenen Möglichkeit der Ergänzung solcher Tarifverträge durch betriebliche Vereinbarungen siehe §§ 7a ff.),
    • Mindestlohn bei Fehlen eines Tarifvertrages (§ 10),
    • Lohnfortzahlung bei Krankheit (§ 11),
    • Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 12),
    • Fälligkeit und Zahlung des Gehalts (§§ 13 ff., am letzten Tag des relevanten Zeitraums, wenn nichts anderes vereinbart ist).

    In Kapitel 3 finden sich die Pflichten der Arbeitnehmer, insbesondere:

    • Verpflichtung zur sorgfältigen Arbeitsleistung gemäß den Weisungen des Arbeitgebers (§ 1),
    • Mitwirkung an der Verwirklichung eines effektiven Arbeitsschutzes (§ 2),
    • Konkurrenzverbot, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§§ 3, 4),
    • Möglichkeit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots (§ 5).

    Familienfreundliche Rechte finden sich in Kapitel 4 des Arbeitsvertragsgesetzes. Der Mutterschaftsurlaub dauert 105 Arbeitstage. Er beginnt 30 Arbeitstage vor dem Geburtstermin und endet 75 Arbeitstage nach der Entbindung. Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch früher in den Mutterschaftsurlaub gehen, jedoch frühestens 50 Arbeitstage vor dem Geburtstermin. Es bleibt aber immer bei der Gesamtdauer von 105 Arbeitstagen.

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Die Vorschriften über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finden sich ebenfalls im Arbeitsvertragsgesetz, und zwar in den Kapiteln 6 bis 9. Die Kündigungsfristen sind in Kapitel 6 § 3 geregelt: die arbeitgeberseitig einzuhaltenden Fristen sind 14 Tage im Lauf des ersten Beschäftigungsjahres; danach ein Monat bis zum Abschluss des vierten Jahres, zwei Monate bis zum achten Jahr, vier Monate bis zum zwölften Jahr und ab dann sechs Monate. Arbeitnehmer haben während der ersten fünf Jahre eine Kündigungsfrist von 14 Tagen, danach einen Monat. Abweichende Kündigungsfristen können vereinbart werden, allerdings kann keine Frist länger als sechs Monate sein (Kapitel 6 § 2).

    Bezüglich einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt, dass diese nur aus einem sachlichen und wichtigen Grund erfolgen darf (Kapitel 7 § 1). Das können entweder verhaltens- oder personenbezogene Gründe sein (§ 2) oder betriebsbedingte (§ 3). Kapitel 8 regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung ausgesprochen werden muss. Eine Besonderheit regelt Kapitel 8 § 3: Ist ein Mitarbeiter mindestens sieben Tage abwesend, ohne einen triftigen Grund mitzuteilen, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als beendet betrachten. Kapitel 9 enthält nähere Bestimmungen zum bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren.

    Kollektives Arbeitsrecht

    Eine wichtige Komponente des finnischen Arbeitsrechts sind Tarifverträge. Die zentrale Regelung findet sich im Tarifvertragsgesetz (Työehtosopimuslaki) Nr. 436/1946. In dessen § 6 ist ein umfassender Vorrang tarifvertraglicher Regelungen vor anderslautenden Arbeitsverträgen normiert. Sehr praxisrelevant sind außerdem die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (siehe Kapitel 2 § 7 des Arbeitsvertragsgesetzes). Diese gelten für alle Unternehmen einer Branche, und nicht nur für diejenigen, die als Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes Vertragspartei geworden sind. In Finnland gibt es ca. 160 allgemeinverbindliche Tarifverträge. Weitere Informationen hierzu hält die finnische Arbeitsschutzbehörde bereit.

    Seit 2021 gilt das neue Zusammenarbeitsgesetz (Yhteistoimintalaki) Nr. 1333/2021, das an das deutsche Betriebsverfassungsgesetz erinnert. Allerdings enthält es lediglich Informations- und Beratungsrechte. Es gilt für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitenden.

    Entsendung nach Finnland

    Kapitel 11 des Arbeitsvertragsgesetzes regelt unter Verweis auf die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht, wenn ein Arbeitsverhältnis Bezug zu mehr als einem Land hat (§ 1). Die Arbeitsbedingungen für Entsandkräfte müssen denjenigen der heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechen. Dies legt § 2 unter Verweis auf Artikel 7 der Verordnung (EU) 492/2011 fest. Für die gilt das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Laki työntekijöiden lähettämisestä) Nr. 447/2916. Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Pflicht zur Meldung von Entsendungen nach Finnland, siehe §§ 7 ff. Die Entsendemeldung kann über ein Online-Formular erfolgen.

    Karl Martin Fischer

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  • Das finnische Recht folgt dem europäischen Recht und unterscheidet zwischen gelegentlicher und dauerhafter Ausübung von Tätigkeiten. (Stand: 11.07.2025)

    Es stellen sich regelmäßig zwei Fragen, wenn durch EU-Staatsangehörige Dienstleistungen in Finnland erbracht werden sollen: Sind die Dienstleistungen reguliert oder nicht reguliert? Erstere können grundsätzlich ohne spezielle Genehmigungen erbracht werden. Anders bei Dienstleistungen, die eine regulierte Qualifikation erfordern, zum Beispiel ärztliche oder rechtliche Dienstleistungen. 

    Die in Finnland regulierten Qualifikationen in Finnland listet die finnische Agentur für Bildung (Opetushallitus) auf. 

    Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung in Land

    Das europäische Recht sieht vor, dass für die gelegentliche und vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hinsichtlich der Berufsqualifikation unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann. Im finnischen Recht ist dieser Grundsatz in Kapitel 3 des finnischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Laki ammattipätevyyden tunnustamisesta) verwirklicht. Wer in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist, darf in diesem Beruf auch in den anderen Mitgliedsstaaten arbeiten. Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, gilt Entsprechendes, wenn der Dienstleistungserbringer den betreffenden Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat (§ 14 des finnischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Dabei muss allerdings die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes genutzt werden, es sei denn, der fragliche Beruf unterliegt der automatischen Anerkennung (§ 15 ebendort). Gibt es im Herkunftsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, muss der Dienstleistungserbringer seine Qualifikation in der Amtssprache seines Herkunftsmitgliedstaats angeben. Wird die Dienstleistung unter Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats oder der Qualifikation des Dienstleistungserbringers erbracht, so muss der Dienstleistungserbringer dem Empfänger der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung stellen:

    • die Kennung eines Registereintrags im Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register;
    • die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die zugelassenen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat beaufsichtigt;
    • ein Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, in deren Register der Diensteanbieter eingetragen ist;
    • der Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung oder die Diplombezeichnung ausgestellt wurde;
    • seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; sowie
    • Angaben zum Versicherungsschutz oder einem gleichwertigen persönlichen oder kollektiven Berufshaftpflichtschutz.

    Niederlassung in Land zur Berufsausübung

    Wer sich dauerhaft zur Erbringung reglementierter Tätigkeiten in Finnland aufhalten will, benötigt eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation. Dies gilt, wenn eine solche Qualifikation Voraussetzung einer rechtmäßigen Berufsausübung in Finnland ist. Ob dies der Fall ist, kann zum Beispiel über die europäische Datenbank der regulierten Berufe ermittelt werden. Hinsichtlich der zu kontaktierenden Behörden ist die finnische Regierungsseite sehr hilfreich. Denn dort sind die regulierten Tätigkeiten nach Tätigkeitsbereich sortiert und dann der für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zuständigen Behörde zugeordnet.   

    Wenn die fragliche Tätigkeit in dem Herkunftsland nicht reguliert ist, in Finnland aber schon, gibt es keine Qualifikation, die anerkannt werden könnte. In diesem Fall muss der Antragsteller in den letzten zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit in einem EU-/EWR-Land gearbeitet haben, in dem der Beruf nicht reglementiert ist. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 13 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

    In manchen Fällen ist die Tätigkeit im Herkunftsstaat zwar auch reguliert, aber es gibt inhaltliche Abweichungen im Berufsbild. Für solche Fälle sieht das Recht sogenannte Ausgleichsmaßnahmen vor. In den meisten Fällen können Antragsteller wählen, ob sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren. Ein Anpassungslehrgang bedeutet, dass der Antragsteller in Finnland unter der Aufsicht eines qualifizierten Praktikers arbeitet. In der Eignungsprüfung wird hingegen die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs in Finnland beurteilt. Sie wird von einer Hochschule oder einer Bildungseinrichtung organisiert. In der Regel ist die Sprache, in der die Eignungsprüfung absolviert wird, Finnisch oder Schwedisch. Die Hochschule beziehungsweise die Bildungseinrichtung kann für die Organisation des Tests eine Gebühr erheben.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • In Finnland gibt es insgesamt fünf Zweige der Sozialversicherung, von denen einige von privaten Unternehmen betrieben werden. (Stand: 10.07.2025)

    An der Finanzierung der finnischen Sozialversicherung beteiligen sich sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite. Für die Bereitstellung des entsprechenden Versicherungsschutzes ist allerdings alleine die Arbeitgeberseite zuständig. Allerdings relevant für ausländische Arbeitgeber: diese können ihre Arbeitnehmer bevollmächtigen, an ihrer Stelle für den vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu sorgen. Diese Vollmacht wird mit dem Formular 2148 erteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gezahlten Löhne und Gehälter in das Einkünfteregister Tulorekisteri einzutragen.

    Die fünf Zweige der finnischen Sozialversicherung sind

    1. die Erwerbsrentenversicherung (Työeläkevakuutus),
    2. die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
    3. die Arbeitslosenversicherung,
    4. die Sozial- und Krankenversicherung und
    5. die Arbeitnehmer-Gruppenlebensversicherung.

    Rentenversicherung

    Die Rentenversicherung in Finnland ist verpflichtend, wird allerdings von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt. Die Arbeitgeberin muss ihren eigenen und den Arbeitnehmeranteil bei einer Rentenversicherungsgesellschaft ihrer Wahl einzahlen. Der Beitragssatz liegt 2025 insgesamt bei durchschnittlich 24,85 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil staffelt sich nach Alter, für Arbeitnehmer jünger als 53 und älter als 62 Jahre liegt er bei 7,15 Prozent. Alle anderen Arbeitnehmer zahlen 8,65 Prozent. Den verbleibenden Anteil trägt die Arbeitgeberseite. Die Rente wird gezahlt als Altersrente, aber das finnische System kennt auch eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Witwenrente.

    Es gibt außerdem eine subsidiäre, aus Steuermitteln finanzierte Grundrente, die gezahlt wird, wenn keine oder nur eine sehr kleine Rente aus der Rentenversicherung beansprucht werden kann.

    Arbeitslosenversicherung

    Zuständig für die Durchführung der finnischen Arbeitslosenversicherung ist der Beschäftigungsfonds (Työllisyysrahasto). Der Beitrag im Jahre 2025 liegt gehaltsabhängig bei 0,2 bis 0,8 Prozent für die Arbeitgeberseite, die Arbeitnehmerseite zahlt 0,59 Prozent. 

    Krankenversicherung

    Das finnische Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) Nr. 1224/2004 regelt, dass alle dauerhaft in Finnland wohnhaften Personen eine Krankenversicherung haben müssen. Hier erfolgt die Finanzierung durch die Arbeitsvertragsparteien unter Beteiligung des Staates. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,87 Prozent, derjenige des Arbeitnehmers bei 1,9 Prozent des Gehalts. Durchgeführt wird die Versicherung durch die finnische Sozialversicherungsbehörde Kela.

    Berufsgenossenschaft

    Die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung ist im Arbeitnehmer-Entschädigungsgesetz (työtapaturma- ja ammattitautilaki) Nr. 459/2015 geregelt. Versicherungspflicht besteht im Hinblick auf Arbeitnehmer, die mehr als 1.300 Euro in einem Jahr an Gehalt erhalten. Die Arbeitgeberin zahlt die Beiträge an ein privates Versicherungsunternehmen ihrer Wahl. Die Höhe der Beiträge variiert je nach Versicherungsunternehmen.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Wenn Mitarbeitende vorübergehend nach Finnland entsandt werden, gibt es einiges zu beachten. (Stand: 10.07.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Arbeitsrecht

    Im finnischen Arbeitsrecht findet sich eine wichtige Regelung bezüglich des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer in Kapitel 11 des Arbeitsvertragsgesetzes (Työsopimuslaki) Nr. 55/2001.

    Der dortige § 1 verweist hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die Verordnung (EG) 593/2008, die sogenannte Rom-I-Verordnung. Dort gelten für Arbeitsverträge insbesondere die Regeln der Artikel 3 und 8. In § 2 wird die Garantie gleichwertiger Arbeitsbedingungen aus Verordnung (EU) 492/2011 bekräftigt. § 3 verweist dann auf das finnische Arbeitnehmerentsendegesetz (Laki työntekijöiden lähettämisestä) Nr. 447/2016. Dort besonders relevant: die Meldepflicht nach § 7 des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Die Entsendemeldung kann über ein Online-Formular erfolgen.

    Sozialversicherungsrecht

    In der finnischen Sozialversicherung besteht Versicherungspflicht, allerdings können Arbeitnehmer in Entsendungsszenarien in der heimischen Sozialversicherung bleiben Stichwort: Formular A1. Weitere Informationen hierzu gibt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

    Steuerrecht

    In steuerrechtlicher Hinsicht gilt das deutsch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen vom 19. Februar 2016. Die finnische Steuerbehörde stellt einige weitere Informationen zu internationalen Sachverhalten zur Verfügung. Sie hat außerdem die verschiedenen Szenarien einer Beschäftigung von Mitarbeitenden in Finnland durch ein ausländisches Unternehmen zusammengestellt und erläutert.

    Einen Überblick über weitere für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    MockUp_Fact-Sheet_Mitarbeiterentsendung_in_der_EU Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU | © GTAI

    Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU

    Die Reform der Entsenderichtlinie hat vieles bewirkt. Jedoch ist nach wie vor einiges unklar.

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    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • In Finnland gibt es neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch Spezialgerichtsbarkeiten für bestimmte Sachverhalte. (Stand: 14.07.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Aufbau des Gerichtssystems

    Die finnischen Gerichte sind wie folgt aufgeteilt: Es gib insgesamt 20 Amtsgerichte (käräjäoikeus), fünf Landgerichte (hovioikeus) als Berufungsgerichte und den Obersten Gerichtshof (korkein oikeus), der allerdings zunächst entscheidet, ob er die Revision zulässt. Amtsgerichte verhandeln Straf- und Zivilsachen in erster Instanz. Dem Obersten Gerichtshof obliegt als wichtigste Aufgabe die Erteilung von Vorabentscheidungen, die für die Rechtsprechung maßgebend sind.

    Es gibt auch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, bestehend aus sechs Verwaltungsgerichten (hallinto-oikeus) und dem Obersten Verwaltungsgericht (korkein hallinto-oikeus). Vor den Verwaltungsgerichten können sich Bürger und Unternehmen gegen Entscheidungen der finnischen Behörden wehren. Die Verwaltungsgerichte sind auch zuständig, wenn Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind.

    Marktgericht (markkinaoikeus), Arbeitsgericht (työtuomioistuin) und Versicherungsgericht (vakuutusoikeus) sind Spezialgerichte, die sich jeweils mit Angelegenheiten aus ihrem Fachgebiet befassen. Das Marktgericht befasst sich mit öffentlichen Aufträgen, Wettbewerbsbeschränkungen und marktrelevanten Fragen. Gegen eine Entscheidung des Marktgerichts kann beim Obersten Verwaltungsgericht oder in einigen Fällen beim Obersten Gericht Berufung eingelegt werden. Das Arbeitsgericht behandelt Streitsachen aus kollektiven Arbeits- und Dienstverträgen und Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Das Versicherungsgericht behandelt unter anderem Renten- und sonstige Sozialversicherungsangelegenheiten. Gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Versicherungsberichts kann in der Regel keine Berufung eingelegt werden.

    Ausführliche Informationen zum Aufbau des Gerichtssystems und weiterführende Informationen bietet die finnische Justiz auf ihren Informationsseiten an.

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Finnland. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) ist seitdem nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus sind die EU-Verordnungen Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu beachten.

    Kostentragung

    Die Gerichtskosten sind gesetzlich im Gerichtsgebührengesetz (Tuomioistuinmaksulaki/Lag om domstolsavgifter 1455/2015) geregelt. Grundsätzlich wird die in zivilrechtlichen Streitigkeiten unterliegende Partei im Urteil verpflichtet, der gegnerischen Partei die Verfahrenskosten zu erstatten.

    Anwaltszwang besteht in Finnland nicht, wenngleich empfohlen wird, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Anwaltshonorare werden frei vereinbart und zwar meist im Verhältnis zum Zeitaufwand beziehungsweise der Schwierigkeit des Falles. Im eigenen Interesse sollte grundsätzlich vor Auftragserteilung die Kostenfrage geklärt werden. Die finnische Rechtsanwaltskammer (Suomen Asianajajaliitto) hat Leitlinien für Anwaltshonorare in Finnland herausgegeben.

    Unbestrittene Geldforderungen können unabhängig von ihrer Höhe in einem beschleunigten Verfahren geltend gemacht werden. Zuständig ist das Amtsgericht. Darüber hinaus gilt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Finnland ist – ebenso wie Deutschland – Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

    Anwält:innen vor Ort

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Im folgenden Beitrag erfahren Sie welche Ansprechpartner – wie etwa die Handelskammer, Investitionsagentur oder Anwälte – vor Ort vertreten sind. (Stand: 18.07.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Finnland.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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