Rechtsbericht Frankreich Umsatzsteuer
Frankreich führt digitale Rechnungen und Umsatzmeldungen ein
Innerhalb Frankreichs wird die E-Rechnung verpflichtend. Meldepflichten kann es aber auch für deutsche Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich geben.
22.06.2026
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Neue Pflichten für in Frankreich ansässige Unternehmen
Die französischen Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) finden sich im Code général des impôts (CGI), dort in den Artikeln 289 ff. Diese Vorschriften erfassen ausschließlich Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen und dort umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen (Art. 289bis CGI).
Ab dem 1. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Große und mittelgroße Unternehmen (250 oder mehr Mitarbeitende, Jahresumsatz ab 50 Millionen Euro / Bilanzsumme ab 43 Millionen Euro) müssen ab diesem Datum auch E-Rechnungen ausstellen, für kleinere Unternehmen gilt diese Pflicht erst ab dem 1. September 2027.
Das bedeutet, dass die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, ihre B2B-Umsätze von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die in Frankreich steuerbar sind, über ein strukturiertes elektronisches Rechnungsstellungssystem abzuwickeln. Dies erfordert die Nutzung des staatlichen Portals oder einer zertifizierten Plattform (PA/PDP) zur Übermittlung der Rechnungen. Die französische Steuerverwaltung hält eine Liste der zertifizierten Plattformen bereit. So werden standardisierte Rechnungsdaten (zum Beispiel Identität der Parteien, Nettobetrag, Mehrwertsteuerbetrag, Leistungsdatum) übermittelt und mit den Finanzbehörden geteilt. Dabei geht es um die Echtzeit- oder nahezu Echtzeit-Übermittlung von Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung – vor allem zur Verbesserung der Umsatzsteuerkontrolle.
Für nicht ansässige Unternehmen: E-Reporting statt E-Rechnung
Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflichten (E-Reporting) für bestimmte Unternehmen, auch wenn diese nicht in Frankreich ansässig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie Transaktionen durchführen, umsatzsteuerrechtlich Frankreich zugerechnet werden und sie nach den Regeln des Code général des impôts in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Verpflichtung folgt aus Artikel 290 II des CGI.
Die Bestimmung, ob eine Pflicht zur E-Meldung besteht, ist nicht immer einfach. Daher einige Beispiele:
Ein nicht in Frankreich ansässiger, steuerpflichtiger Verkäufer oder Dienstleister kann auch dadurch umsatzsteuerpflichtig (und somit E-meldepflichtig) werden, dass der Käufer der Waren oder Dienstleistungen keine französische Mehrwertsteuernummer hat.
Andersherum: ein ausländisches Unternehmen ohne umsatzsteuerlichen Anknüpfungspunkt in Frankreich ist in Frankreich nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sein Kunde in Frankreich zur Mehrwertsteuer registriert ist. In diesem Fall unterliegt der Kunde den E-Meldepflichten.
Transaktionen, die umsatzsteuerbefreit sind, wie zum Beispiel Warenexporte (Art. 146 der MWSt-Richtlinie) oder innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Art. 138 ebendort), führen hingegen nicht zur E-Meldepflicht.
B2C-Geschäfte sollen (ab 1. September 2027) grundsätzlich auch meldepflichtig sein, es sei denn, sie werden über das OSS‑Verfahren für Fernverkäufe gemeldet.
Die elektronisch zu meldenden Daten sind dieselben wie diejenigen der E-Rechnung, allerdings ohne – bei nicht ansässigen Unternehmen zumeist nicht vorhandene – SIREN-Nummer. Stattdessen wird eine Umsatzsteuer-ID oder, falls keine vorhanden ist, die Steueridentifikationsnummer verlangt.
Auch die Implementierung des E-Reporting erfolgt gestaffelt:
ab 1. September 2026 für große und mittelgroße Unternehmen, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten;
spätestens ab 1. September 2027 für Mikrounternehmen, sehr kleine Unternehmen (VSEs) und kleine und mittlere Unternehmen (KMU – weniger als 250 Mitarbeitende plus Jahresumsatz < 50 Millionen Euro / Bilanzsumme < 43 Mio.), die Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten (optional bereits ab 1. September 2026); und
ab 1. September 2027 für Unternehmen in ihrer Funktion als Käufer oder Kunden, die – beispielsweise wegen Reverse Charge – für die Mehrwertsteuer verantwortlich sind.
Unternehmen, die nach den vorgenannten Kriterien E-meldepflichtig sind, müssen rechtzeitig eine autorisierte Plattform wählen, die ihre Informationen an die Finanzverwaltung weiterleitet.
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