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Vereinigtes Königreich: Steuerrecht

Das britische Steuerrecht unterscheidet zwischen direkten und indirekten Steuern. (Stand: 21.10.2025)

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird in der Regel von der Finanzbehörde auf der Basis einer Steuererklärung festgesetzt. Bei Arbeitnehmenden wird die Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren (PAYE = Pay As You Earn) einbehalten. Das Veranlagungsjahr für die Einkommensteuer dauert vom 6. April bis zum 5. April des Folgejahres. 

Das britische Einkommensteuerrecht ("Income Tax") richtet sich primär an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich bzw, mit dort steuerpflichtigen Einkommen. Gemäß sec. 3 des Income Tax Act 2007 wird Einkommensteuer vor allem auf Einkünfte aus Beschäftigung, Pensionen, Vermietung und Kapitalanlagen fällig.  

Die aktuellen Einkommensteuersätze (2025/2026) betragen in England und Nordirland:

Bei einem Einkommen von (Pfund Sterling)

Steuersatz (in Prozent)

Bis zu 12.570

0 (Personal Allowance)

12.570 bis 50.270

20 (basic rate)

50.270 bis 125.140

40 (higher rate)

über 125.140

45 (additional rate)

Ab einem Jahreseinkommen von mehr als 125.140 Pfund Sterling entfällt der Steuerfreibetrag gänzlich. Eine Übersicht aller Sätze auch für Wales und Schottland hält die britische Regierung online bereit.

Für Einkünfte aus Sparguthaben (savings income) fallen keine Steuern an, wenn die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen weniger als 17.570 Pfund Sterling betragen. Im Übrigen hängt der steuerfreie Betrag der Spareinkünfte davon ab, ob die basic rate, die higher rate oder die additional rate anwendbar ist. Im Falle der basic rate beträgt der Freibetrag 1.000 Pfund Sterling, im Fall der higher rate 500 Pfund Sterling.

Körperschaftsteuer

Rechtliche Grundlage ist der Corporation Tax Act 2010. Gesellschaften, die im VK ansässig sind, unterliegen der britischen Körperschaftsteuer auf ihre gesamten Gewinne. Nicht ansässige Gesellschaften mit einer britischen Betriebsstätte unterliegen ihr nur mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Der Normalsatz der britischen Körperschaftsteuer beträgt 19 Prozent für Gesellschaften mit Gewinnen von bis zu GBP 50.000. Für solche mit Gewinnen von über 250.000 GBP gilt ein Steuersatz von 25 Prozent. Für Gewinne zwischen den beiden Zahlen gibt es einen so genannten "marginal relief", also ein gleitender Effekt-Steuersatz. Das Steuerjahr (financial year), für das die Körperschaftsteuersätze jeweils festgestellt werden, läuft vom 1. April des jeweiligen Steuerjahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. 

Umsatzsteuer

Der Value Added Tax Act 1994 bildet die rechtliche Grundlage. Die Mehrwertsteuer (Value Added Tax - VAT) wird im Vereinigten Königreich auf Waren und Dienstleistungen erhoben, der Standard-Umsatzsteuersatz beträgt 20 Prozent (sec. 2 Value Added Tax Act 1994). Für bestimmte Güter und Dienstleistungen besteht ein reduzierter Steuersatz von fünf Prozent. Umsatzsteuerbefreit sind vor allem die meisten Nahrungs- und Arzneimittel. Eine umfangreiche Auflistung nach bestimmten Waren und Dienstleistungen findet sich in dieser Guidance.

Durch den Brexit ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 umsatzsteuerrechtliche Änderungen hinsichtlich des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Vereinigten Königreich. Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert hierzu mit sehr instruktiven Merkblättern.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland datiert vom 30.3.2010 und ist seit 30. Dezember 2010 in Kraft. Das DBA ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

In der Praxis bedeutendste Regeln sind zum einen die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Artikel 14) und die Betriebsstätten-Thematik (Artikel 5). 

  • Artikel 14 regelt, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Regel dort versteuert werden, wo die Arbeit geleistet wird, es sei denn,
    • die steuerpflichtige Person aus Deutschland hält sich in einem Zwölfmonatszeitraum für maximal 183 Tage im VK auf, und
    • die Vergütung wird von einem nicht im VK ansässigen Arbeitgeber gezahlt und sie wird nicht von einer britischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers getragen.
  • Artikel 5 regelt die Frage, unter welchen Bedingungen ein deutsches Unternehmen im VK körperschaftsteuerpflichtig wird (siehe insofern auch Artikel 7 des DBA): Voraussetzung ist das Vorliegen einer Betriebsstätte, die definiert wird als feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.  

Weitergehende Informationen

Übersichten zur Einkommensteuer sowie zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer stehen auf der Webseite von HM Revenue & Customs auf Englisch zur Verfügung. Zudem unterstützt der Servicebereich Steuern der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer in London deutsche Unternehmen bei steuerrechtlichen Fragen.

 

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