Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Frankreich | AGB

Frankreich: Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Frankreich existiert keine umfassende gesetzliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vorschriften zur Klauselkontrolle finden sich in Art. 1170 f. Code civil.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (conditions générales des contrats/conditions générales de vente – CGV) zur Anwendung kommen können, müssen die AGB gemäß Art. 1119 Code civil wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein und nach dem anwendbaren Recht wirksam sein. Die Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB unterliegt bei internationalen Warenlieferungen zwischen Unternehmern fast immer den Bestimmungen des UN-Kaufrechts. 

Artikel 1170 Code civil bezieht sich auf ausgehandelte Verträge und erklärt eine Haftungsfreizeichnung gemäß der französischen Rechtsprechung für unwirksam, die den Schuldner von nahezu jeder Haftung befreit. Für einen Vertrag, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Partei einseitig im Voraus gestellt werden und die der Verhandlung entzogen sind (contrat d‘adhesion), ist Art. 1171 Code civil zu beachten. Hiernach sind Klauseln verboten, die ein erhebliches Ungleichgewicht (déséquilibre significatif) zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien begründen. Der Hauptvertragsgegenstand und die Angemessenheit des Preises werden von einer solchen Prüfung nicht umfasst.

Gemäß Art. L.441-1 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) ist der Lieferant dazu verpflichtet, die Zahlungsbedingungen (beispielsweise Zahlungsfrist und Höhe der Verzugszinsen) mitzuteilen.

Eine Standardversion für AGB zwischen Gewerbetreibenden stellt die Chambre de commerce et d'industrie de région Paris Ile-de-France online zur Verfügung.

Im Verhältnis zum Verbraucher ist das Verbraucherschutzgesetzbuch (Code de la consommation) zu beachten, insbesondere Art. L211-1 bis L219-1. Die Vorschriften gelten allerdings grundsätzlich nur im Verhältnis zum Verbraucher und sind daher dann uninteressant, wenn der Auftraggeber eines deutschen Dienstleisters seinerseits ein Unternehmer ist. Wird der deutsche Dienstleister allerdings von einer französischen Privatperson beauftragt und sind die französischen Vorschriften nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar, sind diese Vorgaben zu beachten. Danach gilt als missbräuchliche Klauseln (clauses abusives) Formulierungen, durch die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht. Weitere Konkretisierungen zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen enthalten Art. R212-1 ff. Code de la consommation. Dort befinden sich unter anderem Regelungen zu einseitigen Kündigungsrechten des Gewerbetreibenden oder Änderungen der Leistung ohne triftigen Grund durch den Gewerbetreibenden.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.