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Kasachstan: Vertragsrecht

Die vertraglichen und andere zivilrechtlichen Beziehungen werden durch das kasachische Zivilgesetzbuch geregelt. (Stand: 16.01.2026)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Einblick in das allgemeine Vertragsrecht

Das Zivilgesetzbuch (Азаматтық Кодексі) der Republik Kasachstan (Im Folgenden: ZGB) regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Geschäftspartnern, zum Beispiel Kaufvertrag und sonstige Eigentumsverhältnisse. Die Grundstruktur unterscheidet sich nicht grundlegend von der europäischen beziehungsweise deutschen Rechtsordnung.

Vertragsfreiheit und Rechtswahl

Die allgemeinen Regeln zum Vertragsrecht finden sich in Art. 378 bis 392 ZGB. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Bedingungen für eine Vertragsbeendigung. Ergänzend gelten die Vorschriften über Schuldverhältnisse (Art. 268 bis 377 ZGB). 

Das ZGB gewährt Vertragsfreiheit (Art. 380 ZGB) bei Abschlüssen von Verträgen: Unternehmen steht es frei, das anwendbare Recht frei zu wählen. Wenn Parteien keine Rechtswahl treffen, gilt das Recht am Sitz des Verkäufers. Für grenzüberschreitenden Verträge erlaubt Art. 1112 ZGB ausdrücklich die Rechtswahl. 

Vertragssprache und Form

Geschäftspartner können Verträge sowohl in gesetzlich vorgesehener Weise abschließen als auch eine individuelle Form des Vertrages vereinbaren. Allerdings mit den Mindestvoraussetzungen, die sich aus dem ZGB und anderen (zwingenden) Gesetzen, wie Zoll- und Devisenrecht, Steuerrecht, Verbraucherschutzrechte und weiteren Gesetzen ergeben.

Vertragspraxis: Sprache

Verträge mit Auslandsbezug sollten zweisprachig abgefasst werden. Art. 15 des kasachischen Sprachengesetzes regelt, dass ein Vertrag in der Amtssprache (kasachisch) und in einer weiteren Sprache der Vertragspartei geschlossen werden kann häufig Deutsch, Englisch oder Russisch. Dies erleichtert Zollabwicklung und Buchführung.

Das ZGB regelt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausdrücklich. Es ist aber möglich diese in den Vertrag einzubeziehen:

Vertragspraxis: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In Verträge mit Geschäftspartnern in Kasachstan können AGB einbezogen werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • AGB müssen ausdrücklich Vertragsbestandteil werden: Das bedeutet, sie sollten dem Vertrag als separate Anlage beigefügt und im Vertrag klar definiert werden.
  • Die Anerkennung durch den Vertragspartner ist zwingend erforderlich: Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der AGB reicht nicht aus.
  • Das zwingende kasachische Recht ist zu beachten: Die eigenen AGB sollten nicht ungeprüft übernommen werden, da sie ganz oder teilweise unwirksam sein können.

Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Zu beachten ist, dass in Kasachstan informelle Vereinbarungen, die im Vertrauen gemacht werden, nicht als rechtverbindlich gelten. Um eine Vereinbarung abzusichern, empfiehlt sich ein Vorvertrag vor dem Abschluss eines Hauptvertrages.

Mögliche Anwendung von UN-Kaufrecht

Anders als die zentralasiatischen Nachbarstaaten Kirgisistan und Usbekistan gehört Kasachstan nicht zu den weltweit 91 Staaten, die dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht CISG) beigetreten sind. Mehr dazu im GTAI-Beitrag Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht.

Im Übrigen lässt Art. 1112 des kasachischen Zivilgesetzbuches die Rechtswahl für grenzüberschreitende schuldrechtliche Vertragsverhältnisse zu.

Vertragspraxis: Incoterms®

Bei Außenhandelsverträgen sollten klare Vereinbarungen bezüglich der Lieferungen getroffen werden. In Betracht kommt die Vereinbarung von Incoterms® 2000. Die Incoterms® entsprechen den Regeln zur Auslegung von Handelsklauseln der internationalen Handelskammern. Im Streitfall kann es den Vorteil haben, dass die im Vertrag getroffenen Bestimmungen keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Gewährleistungsrecht

Das Kauf- und Kaufgewährleistungsrecht ist in Teil 2, Art. 406 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Bei mangelhafter Lieferung stehen dem Käufer wahlweise folgende Ansprüche aus Art. 428 ZGB zu:

  • Minderung;
  • unentgeltliche Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist;
  • Kostenersatz bei einer Selbstbehebung von Mängeln;
  • Warenumtausch;
  • Rücktritt vom Vertrag und Rückgewähr des gezahlten Preises.

Diese Rechte dürfen vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Abschlussklausel ist in diesem Fall nichtig und damit der Vertrag unwirksam.

Mangelbegriff

Ob eine Ware einen Mangel aufweist, ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 425 ZGB). Fehlt eine Vereinbarung, muss die Ware sich für den im Vertrag vorgesehenen Zweck eignen.

Der Verkäufer hat nach Art. 429 ZGB alle Mängel der Kaufsache zu vertreten, die vor der Übergabe an den Käufer entstanden sind. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte. Eine Ausnahme liegt unter anderem vor, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass die Mängel infolge von:

  • einer unsachgemäßen Nutzung oder Lagerungen entstanden nach der Übergabe an den Käufer oder
  • durch Handlungen Dritter oder
  • aufgrund höherer Gewalt (force majeure) entstanden sind. 

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels trägt allerdings der Käufer.

Gilt in Bezug auf die Ware eine Haltbarkeitsfrist (Art. 423 ZGB) oder eine Garantiefrist (Art. 426 ZGB), können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Mängel bis zum Ablauf der jeweiligen Frist festgestellt werden. Fehlt eine solche Frist, müssen Sachmängel innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber zwei Jahre ab der Übergabe der Kaufsache an den Käufer, geltend gemacht werden (Art. 430 ZGB).

Rügepflicht

Art. 436 ZGB verpflichtet Käufer, Mängel hinsichtlich der Quantität, Qualität, Vollständigkeit, Verpackung der Waren und des Sortiments zu rügen. Die Rüge muss innerhalb der gesetzlichen Frist oder bei fehlen dieser, innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sie muss also nach dem Zeitpunkt, in dem der Verstoß unter Berücksichtigung der Art und der Zweckbestimmung der Ware hätte entdeckt werden müssen, ausgesprochen werden.

Erfolgt die Rüge verspätet, kann der Verkäufer die Ansprüche (teilweise) ablehnen. Allerdings nur, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass er durch die verspätete Rüge die Käuferansprüche unmöglich erfüllen kann oder ihm dadurch ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Verfristung der Rüge berufen, wenn ihm der Mangel bekannt war. 

Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Abweichende Fristen gelten unter anderem in diesen Fällen:

  • Drei Monate bei der Verletzung des Vorkaufsrechts eines GmbH-Gesellschafters;
  • Ein Jahr bei Anfechtung des Geschäfts aufgrund von Drohung, Täuschung, Gewalt;
  • Fünf Jahre für Ansprüchen von Banken gegen Kreditnehmer wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung aus Darlehensverträgen.

Im Streitfall prüft das Gericht den Ablauf der Verjährungsfrist nur auf Antrag einer der Streitparteien. Bei Ablauf der Verjährungsfrist wird die Klage abgewiesen.

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