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Recht kompakt | Frankreich | Handelsvertreterrecht

Frankreich: Vertriebsrecht

Das Handelsvertreterrecht basiert auf europäischen Vorgaben und hat seine rechtliche Grundlage im Code de commerce. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreter

Das Handelsvertreterrecht ist in den Artikeln L134-1 ff. des Handelsgesetzbuches (Code de commerce) geregelt.

Handelsvertreter (agent commercial) ist derjenige, der als unabhängiger Gewerbetreibender ständig damit beauftragt ist, im Namen und für Rechnung eines Unternehmens Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsverträge zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen, ohne dies im Rahmen eines Dienstvertrages zu tun. Das französische Recht verwendet Dienstvertrag und Arbeitsvertrag synonym. Folglich ist für den Dienstvertrag die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten gegenüber dem Dienstherrn kennzeichnend.

Rechte und Pflichten

Der Handelsvertreter, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, ist verpflichtet, sich in das Handelsvertreterregister (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen zu lassen. Handelsvertreter aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die nur unregelmäßig und zeitlich begrenzt in Frankreich ihre Dienstleistungen anbieten wollen, sind von der Eintragungspflicht befreit. Weitergehende Informationen hält das französische Wirtschafts- und Finanzministerium bereit (auf Französisch).

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die für die Branche seines Auftraggebers ortsübliche Entlohnung. Ist eine Ortsüblichkeit nicht feststellbar, besteht Anspruch auf eine "vernünftige" und angemessene Entlohnung, die sämtliche Tatsachen in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit berücksichtigt. In der Regel erfolgt die Entlohnung in Form einer Provision (commission). Der Anspruch entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft erfüllt oder mit der Fälligkeit des Anspruchs auf Erfüllung oder sobald der Dritte das Geschäft erfüllt. Die Parteien können Abweichendes vereinbaren. Fällig ist die Provision am letzten Tag des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Vertragsbeendigung

Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf, wenn er nicht von den Parteien fortgesetzt wird; in einem solchen Fall erfolgt die automatische Umwandlung in ein unbefristetes Vertragsverhältnis (Art. L134-11 Code de commerce). Ein solches wiederum ist unter Einhaltung bestimmter Fristen von jeder Partei kündbar.

Es gelten folgende Kündigungsfristen:

  • für das erste Vertragsjahr einen Monat,
  • für das angefangene zweite Vertragsjahr zwei Monate und
  • für das angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre drei Monate.

Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters in jedem Fall kürzer sein muss als die für den Unternehmer einzuhaltende.

Wettbewerbsklausel

Eine solche Klausel bedarf gemäß Art. L134-14 Code de commerce der Schriftform und darf für maximal zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Geltung entfalten.

Ausgleichsanspruch

Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf ausgleichende Entschädigung als Ersatz für entstandene Nachteile. Voraussetzung ist, dass nicht der Handelsvertreter die Beendigung des Vertrages durch schweres Verschulden verursacht hat. Geht die Beendigung des Vertrages auf den Vertreter zurück, so entfällt ebenfalls der Ausgleichsanspruch, es sei denn, die Beendigung ist durch Umstände verursacht, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder durch Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Vertreters gerechtfertigt (Art. L134-13 Code de commerce). Für die Höhe des Ausgleichsanspruchs nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Bruttojahresprovisionen als Richtwert. Der Handelsvertreter verliert den Vergütungsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung anzeigt, dass er seine Rechte geltend machen will.

Eine Besonderheit: Der Vertriebsmittler

Eine spezifische französische Variante ist der Vertriebsmittler (Voyageur, représentant, placier – VRP). Gemäß Art. L7311-3 Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) ist ein VRP für Rechnung eines oder mehrerer Arbeitgeber tätig, übt seine Vertretertätigkeit tatsächlich ausschließlich und ständig aus und schließt keinerlei Handelsgeschäfte für eigene Rechnung ab. Er ist an seine Arbeitgeber durch Vereinbarungen gebunden, die die Art der Dienstleistungen oder der zum Verkauf oder zum Kauf angebotenen Waren, den Bezirk, in dem der Vertreter seine Tätigkeit ausübt oder die Kundenkategorien, die sie zu besuchen haben, sowie den Vergütungssatz bezeichnen.

Auch, wenn er für Rechnung seines Arbeitgebers handelt, bedeutet dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass er weisungsgebunden ist. In diesem Fall wird er dennoch als Arbeitnehmer angesehen. Das Arbeitsverhältnis wird dann fingiert. In solchen Fällen stellt sich die Abgrenzung zum (selbständigen) agent commercial als schwierig dar. Ist eine Person neben ihrer Vertretertätigkeit zugleich als Händler aktiv, hilft dies weiter. Denn ein VRP schließt eben keine Geschäfte für eigene Rechnung ab, während eine Person ihre Eigenschaft als agent commercial nicht dadurch verliert, dass sie (auch) Geschäfte für eigene Rechnung abschließt. In den Fällen jedoch, in denen dies nicht der Fall ist, fehlt es an klaren Abgrenzungskriterien. Gleichwohl muss im Einzelfall wegen der unterschiedlichen Regelungen für den VRP und den agent commercial (insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Arbeitsrechts für den VRP) eine Abgrenzung erfolgen.

Vertragshändler

Der Vertragshändler (concessionaire) hingegen ist unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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