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Zentralamerika: Vertragsrecht
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Verträgen sind in Guatemala, Honduras und Panama im Zivil- beziehungsweise Handelsgesetzbuch geregelt. (Stand: 18.02.2026)
Von Jan Sebisch | Bonn
Guatemala
UN-Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Für Guatemala ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Vertragsschluss
Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Guatemala finden sich im Zivilgesetzbuch (Código Civil) sowie im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Während das Zivilgesetzbuch die allgemeinen Grundlagen des Vertragsrechts für privatrechtliche Schuldverhältnisse enthält, finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung, wenn ein Vertrag im Rahmen einer kaufmännischen oder unternehmerischen Tätigkeit geschlossen wird. In diesem Fall gilt das Handelsrecht als Sonderrecht und geht den zivilrechtlichen Bestimmungen vor, soweit es spezielle Regelungen vorsieht.
Nach Art. 1517 Zivilgesetzbuch liegt ein Vertrag vor, wenn zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Verpflichtung zu begründen, zu ändern, zu beseitigen oder zu tilgen. Art. 1518 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass, sofern das Gesetz keine bestimmten Formalitäten als wesentliche Voraussetzung für einen Vertrag vorsieht, Verträge durch die einfache Zustimmung der Parteien begründet werden.
Im Handelsrecht gelten ergänzende besondere Regelungen für Verträge, die insbesondere den schnellen und effizienten Geschäftsverkehr berücksichtigen. Das Handelsgesetzbuch, insbesondere die Art. 669 ff., erkennt in stärkerem Maße konkludentes Verhalten sowie kaufmännische Gepflogenheiten als Grundlage für das Zustandekommen eines Vertrages an.
Gewährleistungsrecht
Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung in Guatemala lassen sich unter anderem im Zivilgesetzbuch finden. Gemäß Art. 1559 Zivilgesetzbuch ist der Verkäufer verpflichtet, verdeckte Mängel an der veräußerten Sache zu beseitigen, die die Sache für den vorgesehenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar machen oder diesen Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Erwerber, wenn er die verdeckten Mängel gekannt hätte, die Sache oder den vereinbarten Preis nicht angenommen beziehungsweise gezahlt hätte.
Honduras
UN-Kaufrecht
Für Honduras ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 11. November 2003 in Kraft getreten.
Vertragsschluss
Das Vertragsrecht in Honduras beruht in erster Linie auf dem Zivilgesetzbuch von Honduras (Código Civil). Ergänzend finden für kommerzielle Sachverhalte Sonderregelungen des Handelsgesetzbuches (Código de Comerico) Anwendung. Beide Gesetzeswerke folgen dem Grundgedanken der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten beschränkt werden.
Die allgemeinen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages sind im Zivilgesetzbuch geregelt. Nach Art. 1552 Zivilgesetzbuch liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, wenn die Zustimmung der Parteien gegeben ist, ein bestimmtes Objekt Gegenstand des Vertrages ist und ein rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung vorliegt. Als Zustimmung definiert das Zivilgesetzbuch dabei die Übereinstimmung von Angebot und Annahme (Art. 1553). Objekt beziehungsweise Gegenstand des Vertrages können alle Dinge sein, die nicht außerhalb des menschlichen Handels liegen (Art. 1562). Rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung kann unter anderem die Bereitstellung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung durch eine der Parteien sein (Art. 1569).
Neben dem Zivilgesetzbuch bildet das Handelsgesetzbuch eine zentrale Rechtsquelle für Verträge. Der sachliche Anwendungsbereich des Handelsgesetzbuches ergibt sich bereits aus Art. 1 Código de Comerico, wonach dieses Gesetz auf Kaufleute sowie Handlung Anwendung findet, die gesetzlich als Handelsgeschäft qualifiziert sind. Damit unterfallen Verträge, die im Rahmen von Handelsangelegenheiten abgeschlossen werden, grundsätzlich dem Handelsrecht.
Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht in Honduras beruht auf dem Zivilgesetzbuch (Art. 1631 ff. Código de Civil), dem Handelsgesetzbuch (Art. 772 ff. Código de Comerico) sowie dem Verbraucherschutzgesetz (Ley de Protección al Consumidor, unter anderem Art. 19 ff.).
Panama
UN-Kaufrecht
Panama ist kein Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Vertragsschluss
Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Panama finden sich in erster Linie im Zivilgesetzbuch (Código Civil). Art. 1105 Zivilgesetzbuch definiert einen Vertrag (Contrato) als eine Handlung, durch die eine Partei mit einer anderen vereinbart, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun. Für Handelsgeschäfte gilt ergänzend das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio); insbesondere finden sich in Art. 740 ff. Regelungen in Bezug auf Kaufverträge. Ferner enthält das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetz (Ley Nº 45 de 31 de octubre de 2007) gesetzliche Regelungen bezüglich etwaiger Warenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden.
Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht in Panama ist im Zivilgesetzbuch und ergänzend im Handelsgesetzbuch geregelt. Verkäufer haben für Sach- und Rechtsmängel einzustehen. Bei Verbraucherverträgen greifen zusätzlich die Schutzvorschriften des Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetzes.