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Rechtsbericht Indien Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen

Neues indisches Einreisegesetz für Ausländer verabschiedet

Mit dem am 4. April 2025 im Amtsblatt veröffentlichten neuen "Immigration and Foreigners Act, 2025" werden bisherige Einreisegesetze in Indien reformiert und vereinheitlicht.

Von Julia Merle | Bonn

Mit Inkrafttreten des "Immigration and Foreigners Act, 2025" sollen gemäß seiner letzten Sec. 36 Abs. 1 folgende vier ältere Gesetze aufgehoben und ersetzt werden: 

  • Passport (Entry into India) Act, 1920,
  • Registration of Foreigners Act, 1939,
  • Foreigners Act, 1946 und der
  • Immigration (Carriers’ Liability) Act, 2000.

In dem neuen Gesetz zur Einreise von Ausländern werden Bedingungen wie das Mitführen eines gültigen Reisepasses und Visa- sowie Registrierungserfordernisse festgeschrieben, die Ausländer bei der Einreise nach, beim Aufenthalt in und der Ausreise aus Indien zu beachten und zu erfüllen haben. Unter anderem müssen sich Ausländer bei der Ankunft in Indien unter bestimmten Bedingungen registrieren (Sec. 6 des Gesetzes). Unterkünfte, Universitäten und Krankenhäuser haben dem zuständigen Registration Officer Informationen über sich bei ihnen aufhaltende Ausländer zu melden.

Im 5. Kapitel sind verschiedene Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz vorgesehen. Bei Einreise ohne gültigen Reisepass beziehungsweise gültiges anderes Reisedokument einschließlich erforderlicher Visa drohen zum Beispiel gemäß Sec. 21 des Gesetzes Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und/oder Bußgelder bis zu 500.000 indische Rupien (iR.; entspricht ca. 5.100 Euro). Wird wissentlich ein gefälschter Pass verwendet, sind bis zu sieben Jahre Haft und Bußgelder in Höhe von bis zu 1 Million iR. möglich (Sec. 22 des Gesetzes).

Das Unterhaus (Lok Sabha) des Parlaments hatte den Gesetzentwurf ("Immigration and Foreigners Bill") am 27. März 2025 verabschiedet, am 2. April 2025 folgte die Annahme durch das Oberhaus (Rajya Sabha). Die Zustimmung der Präsidentin erhielt die Bill am 4. April 2025.

Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, wird die Zentralregierung noch im Amtsblatt bekanntgeben (Sec. 1 Abs. 2 des Gesetzes).

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