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Zollbericht Indien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der indischen Zollvorschriften.

Von Jürgen Huster | Bonn

Zollvorschriften

Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen bzw. Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) verbracht werden. Dabei ist das Import-Manifest (Sea Arrival Manifest - SAM) bei Seefracht grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens des letzten ausländischen Hafens bei der indischen Zollverwaltung einzureichen. Für Luftfracht gilt eine Vorabmeldefrist von mindestens zwei Stunden.

Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur grundsätzlich bei der Außenhandelsbehörde DGFT mit einer Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") oder für ein Zolllagerverfahren ("warehousing") angemeldet. Die Anmeldefrist beträgt grundsätzlich ein Tag nach Eintreffen der Ware. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs können nach Anmeldung und mit Bewilligung der Zollverwaltung bis zu 30 Tagen in öffentlichen Zolllagern bei der abfertigenden Zolldienststelle verbleiben.

Für die Zollanmeldung kann sich der in Indien ansässige  Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs Broker) vertreten lassen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über "ICES (Indian Customs EDI System)" via "Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE)“. Mit der Einführung von "SWIFT (Single Window Interface for Facilitating Trade)" können Anmeldungen, die verschiedene Behörden betreffen wie zum Beispiel Nahrungsmittelüberwachung FSSAI, Pflanzen- und Tierschutz oder Arzneimittelkontrolle, über eine einzige elektronische Meldung getätigt werden und ersetzen so das Ausfüllen von bis zu neun verschiedenen Formularen.

Für bestimmte vertrauenswürdige Unternehmen sind im Rahmen des "Accredited Clients Programme (ACP)" Vereinfachungen bei der Import-Zollabfertigung und den Förmlichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus können Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, weitergehende Vergünstigungen wie zum Beispiel reduzierte Sicherheitsleistungen im Rahmen des Programms des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten "Authorized Economic Operator (AEO)" in Anspruch nehmen.

Abfertigung zum freien Verkehr

Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Darüber hinaus prüft die Zollverwaltung bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Bestimmungen hinsichtlich Verboten und Beschränkungen unterliegen. Gegebenenfalls sind für diese Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Genehmigungen, Zertifikate) zu erbringen.

Warenbegleitpapiere

Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen (gemäß DGFT Notification 114/2015). Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung:

  • Handelsrechnung (Commercial Invoice, in 3-facher Ausfertigung) in englischer Sprache mit folgenden handelsüblichen Angaben:
    • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Angabe der Importer Exporter Codenummer (IEC) des indischen Importeurs
    • Name und Anschrift des Frachtführers
    • Marke, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke
    • Brutto- und Nettogewicht
    • genaue Warenbezeichnung, HS-Codenummer
    • CIF-Wert
    • Fracht- und Versicherungskosten
    • Ursprungsland
    • Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind
  • Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief)
  • nicht präferenzielles (IHK-) Ursprungszeugnis (Certificate of Origin), grundsätzlich nur erforderlich für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen in Indien wie Anti-Dumping, Anti-Subvention oder Schutzmaßnahmen unterliegen. Hierbei handelt es sich vor allem um bestimmte chemische Erzeugnisse aus den Zolltarifkapiteln 28 und 29 sowie bestimmte Kunststoffe (39), Gummiwaren (40), Garne und textile Stoffe (54-59) sowie Eisen- und Stahlwaren (72, 73). Darüber hinaus ist ein Ursprungszeugnis erforderlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel.
  • Packliste
  • sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnis, Veterinär-, Inspektions- oder Analysezertifikate, Chartered Engineer Certificate gemäß den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen.

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