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Indonesien: Investitionsrecht

Ausländische Investitionen sind seit der Einführung der Positivliste erheblich liberalisiert worden. (Stand: 26.06.2026)

Dr. Julio Pereira

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Das wichtigste Rechtsinstrument des indonesischen Investitionsrechts ist das Investitionsgesetz Nr. 25 von 2007 (Undang-Undang Nomor 25 Tahun 2007 tentang Penanaman Modal), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 über die Festlegung der Regierungsverordnung anstelle eines Gesetzes über die Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-Undang Nomor 6 Tahun 2023 tentang Penetapan Perppu Cipta Kerja menjadi Undang-Undang). Ergänzt wird das Investitionsrecht insbesondere durch die Präsidialverordnung Nr. 10 von 2021 über Investitionsgeschäftsfelder (Peraturan Presiden Nomor 10 Tahun 2021), geändert durch die Präsidialverordnung Nr. 49 von 2021 (Peraturan Presiden Nomor 49 Tahun 2021), sowie zahlreiche sektorspezifische Vorschriften.

Investitionsmöglichkeiten bestehen in Indonesien vor allem durch die Gründung von Joint Ventures und 100 Prozent ausländisch finanzierten Unternehmen. Jede ausländische Direktinvestition muss von der indonesischen Investitionskoordinierungsbehörde (Badan Koordinasi Penanaman Modal - BKPM) genehmigt werden.

Positivliste und Marktöffnung

Mit der Investitionsreform von 2021 wurde die frühere Negativliste (Daftar Investasi Negatif) abgeschafft und durch die sogenannte Positivliste (Positive Investment List) ersetzt. Seitdem gilt grundsätzlich, dass Geschäftsfelder für ausländische Investitionen geöffnet sind, sofern sie nicht ausdrücklich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Positivliste unterscheidet insbesondere zwischen vollständig offenen Geschäftsfeldern, prioritären Investitionsbereichen, Geschäftsfeldern mit Beteiligungspflichten zugunsten von KMU sowie vollständig geschlossenen Bereichen.  

Beschränkungen für ausländische Investitionen

Trotz der Marktöffnung bestehen weiterhin Beschränkungen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Je nach KBLI-Klassifikation können Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen, besondere Genehmigungspflichten oder Kooperationspflichten mit indonesischen Unternehmen vorgesehen sein. Für regulierte Bereiche wie Finanzdienstleistungen, Banken, Versicherungen, Telekommunikation oder Energie gelten daneben besondere Fachgesetze und Aufsichtsregelungen.

Ausländische Direktinvestitionen erfolgen grundsätzlich über eine Gesellschaft mit ausländischem Kapital (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA). Das risikobasierte Lizenzsystem über das OSS-System (Online Single Submission) bleibt weiterhin das zentrale Verfahren für Unternehmensgründungen und Investitionsgenehmigungen.

Sonderwirtschaftszonen

Indonesien hat die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (SWZ) im Jahr 2009 geregelt. Das Gesetz 39 von 2009 (Undang-undang No. 39 Tahun 2009/Kawasan Ekonomi Khusus) legt den rechtlichen Grundstein für die Schaffung von SWZ fest. In Artikel 3 werden SWZ als Gebiete definiert, die verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten abdecken, wie z. B. Export, Logistik, Industrieproduktion, Technologieentwicklung, Tourismus, Energieerzeugung usw. In Indonesien sind 15 SWZ in Betrieb und mehrere weitere in der Entwicklung.

Die SWZ sollen vor allem die Ausbeutung der reichhaltigen natürlichen Ressourcen des Landes optimieren. Unternehmen, die in SWZ tätig sind, kommen in den Genuss umfangreicher Steueranreize. Die Befreiung von verschiedenen Steuern ist gesetzlich vorgesehen, z. B. von der Einfuhrsteuer, der Mehrwertsteuer, der Grund- und Gebäudesteuer usw. Körperschaftssteuerbefreiungen von bis zu 100 Prozent können je nach Höhe der Investitionen für einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren gewährt werden (PMK No 237/PMK.010/2020, Verordnung Nr. 237/2020). Darüber hinaus können Unternehmen lokale Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen erhalten.

Investitionsschutzabkommen

Das seit 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien bestehende Abkommen über die Förderung und dem gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen) ist im Juni 2017 außer Kraft getreten. Für bis einschließlich 1. Juni 2017 getätigte Investitionen gilt der Investitionsschutzvertrag noch 20 Jahre. Neuinvestitionen seit dem 2. Juni 2017 sind nicht mehr geschützt. Eine Neuregelung soll in einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement - CEPA) zwischen der EU und Indonesien getroffen werden. Seit 2016 verhandeln die EU und Indonesien über ein umfassendes Abkommen (CEPA). Die Verhandlungen sind seither stetig vorangeschritten, wurden aber noch nicht abgeschlossen. Deutsche Unternehmen können bis dahin Indonesien-Projekte über Investitionen aus Ländern, die mit Indonesien ein Investitionsschutzabkommen unterhalten, abschließen.

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