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Recht
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Rechtsbericht Israel Internationales Privatrecht
Viele Rechtsordnungen haben die Grundsätze ihres internationalen Privatrechts schriftlich in einem Gesetzbuch fixiert. Israel stellt in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar.
12.01.2023
Von Jakob Kemmer | Bonn
Die junge Startup-Szene in Israel wächst seit einigen Jahren kontinuierlich. Immer mehr deutsche Mittelständler streben daher ein Invest im Land oder eine Kooperation mit israelischen Unternehmen an.
Im internationalen Rechtsverkehr kommen bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten meistens die Grundsätze des sogenannten internationalen Privatrechts zum Tragen.
Diese bestimmen, welches in der Sache (materiell) anwendbare Recht eine bestimmte nationale oder auch die europäische Rechtsordnung für am besten geeignet für einen konkreten Sachverhalt hält.
Das israelische internationale Privatrecht (IPR) ist nicht kodifiziert. Das heißt, es gibt kein einheitliches Regelwerk in Israel, das alle relevanten Normen für den Fall einer Kollision von verschiedenen Rechtsordnungen bereithält. Einzig im Erbrecht gibt es einige Kollisionsnormen (Succession Law No. 5725 aus dem Jahr 1965). Ganz vereinzelt finden sich auch in anderen Gesetzen noch kollisionsrechtliche Ansätze, wie etwa im Unterhaltsrecht oder Güterrecht.
Das IPR in Israel ist daher weitestgehend Richterrecht und wird durch die Rechtsprechung stetig weiterentwickelt.
In Israel gilt zudem der Grundsatz, dass die Gerichte des Landes von Amts wegen nur israelisches Recht anwenden. Einzige Ausnahme ist religiöses Recht aller anerkannten Glaubensgemeinschaften, vor allem jüdisches (Halakha) und islamisches Recht (Scharia).
Das israelische Richterrecht kennt im IPR auch einen sogenannten renvoi. Dann, wenn die verschiedenen Rechtssysteme unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, erfolgt eine sogenannte Gesamtverweisung auf das materielle und auch auf das IPR/Kollisionsrecht der ausländischen Rechtsordnung.
Viele Rechtsordnungen behalten sich durch eine sogenannte ordre public-Vorschrift eine letzte inhaltliche Überprüfung des anwendbaren Rechts vor. Für den Fall, dass Regeln oder Grundsätze der eigenen Rechtsordnung durch die Anwendung ausländischen Rechts fundamental verletzt werden würden, wird dieses Recht nicht angewendet. In Israel gibt es aber ebenfalls keine niedergeschriebene Regelung bezüglich eines ordre public. Es wird aber davon ausgegangen, dass der ordre public als ungeschriebener Rechtsgrundsatz in der Rechtsprechung der Gerichte trotzdem Anwendung findet.
Im Vertragsrecht ist eine freie Rechtswahl möglich, das gewählte Recht muss auch ausdrücklich keine Beziehung zum Vertrag haben. Treffen die Parteien jedoch keine Rechtswahl, ist nach der israelischen Rechtsprechung das Recht anwendbar, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Dabei stellen die Gerichte auf den Ort des Vertragsschlusses, den Ort der Erfüllung, die Vertragssprache oder auch die Währung ab. Israel ist auch Vertragsstaat des UN-Kaufrechts (CISG).
Im israelischen Deliktsrecht finden sich ebenfalls keine kodifizierten Kollisionsnormen. Gerichte erachten aber das Recht des Handlungsortes für maßgebend und ziehen es dem Recht des Schadenseintrittsortes vor.
Der Erwerb und Verlust von Rechten an Sachen und auch deren Ausübung und Wirkungen unterliegen nach israelischer Rechtsprechung dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Bei beweglichen Sachen entscheidet der Belegenheitsort zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder -verlustes.
Im israelischen Gesellschaftsrecht gilt für internationale Sachverhalte die sogenannte Gründungstheorie. Nach dieser unterliegen Gesellschaften dem Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde. Ausnahmsweise gilt aber für in Israel gegründete Gesellschaften, die an einer ausländischen Börse notiert sind, das Recht dieser ausländischen Börse.
Ermittelt wird das anwendbare Recht in Israel in Streitigkeiten mit internationalprivatrechtlichen Fragen nach folgenden rechtlichen Grundsätzen:
IPR-Streitigkeiten fallen in Israel in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und es gilt immer das Verfahrensrecht der lex fori, also des Gerichtsstandes. Ist der Gerichtsstand Israel, so ist ein Beklagter der israelischen Gerichtsgewalt nur unterworfen, wenn: