Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Italien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Italien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Italien ist eine parlamentarische Republik. Die italienische Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt und beruht in weiten Teilen auf geschriebenem Recht.

    Allgemeines

    "Italien ist eine demokratische, auf Arbeit gegründete Republik", so steht es in Artikel 1 der italienischen Verfassung (La Costituzione). Der Regierungschef (Premierminister:in) wird vom Staatsoberhaupt (Presidente della Repubblica) ernannt. Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern zusammen: der Abgeordnetenkammer (Camera dei Deputati) und dem Senat der Republik (Senato della Repubblica). Das Staatsgebiet ist in 20 Regionen und 88 Provinzen (province) und 14 Metropolitanstädte (città metropolitane) gegliedert. Unterhalb der Provinzen und Metropolitanstädte befindet sich die Ebene der Gemeinden (comuni). Die Regionen verfügen über eine eigene direkt gewählte Volksvertretung, den Regionalrat (consiglio regionale). Dieser erlässt Gesetze bezüglich all derjenigen Materien, die nicht ausschließlich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind. Dies schließt auch die Gesetzgebungsbefugnis für solche Sachgebiete ein, in denen der Staat lediglich einen gewissen Rahmen festlegt.

    Seit dem 1. Januar 1958 ist Italien Mitglied der Europäischen Union.

    Amtssprache ist Italienisch.

    Rechtsquellen

    Die italienische Verfassung stellt die höchste staatliche Rechtsquelle dar. Weitere Rechtsquellen sind Gesetze (Gesetzbücher und sonstige Parlamentsgesetze, Regionalgesetze), Verordnungen und das Gewohnheitsrecht. Außerdem kann ein Referendum Rechtsquelle sein, sofern es ein bestehendes Gesetz aufhebt.

    Parlamentsgesetze entfalten für das gesamte italienische Hoheitsgebiet Geltung. Regionalgesetze hingegen sind in ihrer Wirkung räumlich (auf die Region) und sachlich (auf bestimme Bereiche) beschränkt.

    Gesetze werden im italienischen Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht. Zusätzliche Recherchemöglichkeiten bietet die Rechtsdatenbank Normattiva (auch in englischer Sprache).

    Besonderheiten

    Fünf Regionen haben ein Sonderstatut (statuto speciale): Friaul, Sardinien, Trentino-Südtirol, Aostatal und Sizilien. Der Sonderstatus gewährt ihnen größere, insbesondere finanzielle, Autonomie und eröffnet die Möglichkeit, in bestimmten lokalen Angelegenheiten Rechtsvorschriften zu erlassen.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Neben Informationen zu dem auf internationale Verträge anwendbaren Recht gibt dieser Rechtsbericht Auskünfte zu den verschiedenen Vertragsarten des italienischen Rechts.

    Anwendbares Recht

    Für grenzüberschreitende Verträge stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht. Bezogen auf Verträge zwischen deutschen und italienischen Geschäftspartnern heißt das also: Ist auf den Vertrag deutsches oder italienisches Recht anwendbar?

    In vielen Fällen wird bei gewerblichen Warenkaufverträgen allerdings UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for The International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden, da sowohl Italien als auch Deutschland der entsprechenden Konvention beigetreten sind. Weitergehende Informationen hält der Rechtsbericht „UN-Kaufrecht in Italien“ bereit.

    Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel

    Sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Landes können vertraglich vereinbart werden. Soll nicht das UN-Kaufrecht anwendbar sein, muss dies bei Wahl des Rechts eines Vertragsstaates auf jeden Fall ausdrücklich erwähnt werden (etwa: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“). Denn durch die Ratifizierung des UN-Kaufrechts in einem Vertragsstaat sind zumindest dessen Vorschriften über die Anwendungsvoraussetzungen anwendbar. 

    Nationale Rechtslage

    Rechtliche Grundlage ist das italienische Zivilgesetzbuch (Codice civile).

    Auch in Italien sind Verträge grundsätzlich formfrei abschließbar, wenn das Gesetz nicht etwas anderes anordnet (so z.B. in Grundstückssachen). Eine Sonderregelung trifft Art. 1341 Abs. 2 Codice civile für Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB): Hiernach sind von einem Vertragspartner zu seinen Gunsten vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie von dem anderen Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich angenommen wurden und einen der folgenden Bereiche betreffen:

    • Haftungsbeschränkungen,
    • Rücktrittsrecht oder Recht zur Vertragsaussetzung zugunsten des Vertragsverfassers,
    • Verwirkungsklauseln,
    • Beschränkung von Einwendungen der anderen Seite,
    • Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vertragspartners gegenüber Dritten,
    • stillschweigende Vertragsverlängerung/-erneuerung,
    • Schiedsgerichtsklauseln oder Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeit.

    Eine Besonderheit des italienischen Vertragsrechts liegt darin, dass die einseitige Kündigung eines Vertrags im Regelfall nicht möglich ist. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die einseitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart wurde oder wenn eine konkrete gesetzliche Vorschrift diese ausdrücklich anordnet.

    Für die Übertragung des Eigentums ist kein zusätzlicher tatsächlicher Akt erforderlich. Die Einigung über die Eigentumsübertragung geht mit dem Kaufvertrag einher, sodass faktisch bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auch das Eigentum übergeht, Art. 1376 Codice civile. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Kaufgegenstand noch nicht existiert oder nur der Gattung nach bestimmt ist oder aber ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Bei Gattungssachen geht das Eigentum erst mit der Individualisierung der Sache oder in der von den Parteien festgesetzten Art und Weise über (Art. 1378 Codice civile). Beim Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer das Eigentum an der Sache erst mit der Zahlung der letzten Kaufpreisrate (Art. 1523 Codice civile).

    Vertragsarten

    Kaufverträge sind in den Artikeln 1470 ff. Codice civile geregelt. Der Verkäufer hat folgende drei Hauptpflichten:

    • Übergabe der Kaufsache an den Käufer,
    • Verschaffung des Eigentums an der Sache,
    • Verpflichtung zur Gewährleistung wegen Ansprüchen Dritter und wegen Mängeln.

    Dienstleistungs- und Werkverträge werden in Italien grundsätzlich unter dem Vertragstyp des Werkvertrages (appalto) zusammengefasst. Hierunter versteht man in Italien laut Art. 1655 Codice civile einen Vertrag, durch den die eine Partei gegen Bezahlung in Geld unter Bereitstellung der nötigen Mittel auf eigenes Risiko eine Werkausführung oder Dienstleistung übernimmt. Nach Art. 1659 Codice civile darf der Werkunternehmer Änderungen an einem geplanten Werk nur vornehmen, wenn der Kunde diese schriftlich genehmigt hat. Verweigert der Auftraggeber allerdings eine für die regelgerechte Werksausführung notwendige Änderung, hat der Werkunternehmer die Möglichkeit, die Änderungen gerichtlich einzuklagen.

    Die Vergütung wird von den Vertragsparteien vereinbart, wenn eine Vereinbarung fehlt, wird sie mit Bezug auf die bestehenden Tarife oder Gebräuche berechnet. In Ermangelung einer Vereinbarung oder einschlägiger Tarife oder Gebräuche entscheidet das Gericht über die Vergütung (Art. 1657 Codice civile).

    Der Auftraggeber kann auf eigene Kosten den Fortschritt der Arbeiten kontrollieren. Stellt er dabei fest, dass diese nicht regelgerecht ausgeführt werden, kann er eine Frist setzen, binnen derer der Werkunternehmer die vertragsgemäßen Bedingungen herzustellen hat, damit der Vertrag nicht aufgelöst wird (Art. 1662 Codice civile). Gemäß Art. 1665 des Codice civile haben Auftraggeber das Recht, die geleistete Arbeit zu überprüfen. Erfolgt die Überprüfung nicht oder verspätet, kann dies dazu führen, dass die Leistung als genehmigt gilt und der Anspruch auf die Zahlung der Gegenleistung fällig wird.

    Besondere Bestimmungen bestehen zum Beispiel für Beförderungsverträge (Art. 1678 ff. Codice civile) und Maklerverträge (Art. 1754 ff. Codice civile).

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  • Die grundlegenden Regelungen finden sich in den Art. 1490 ff. Zivilgesetzbuch (Codice civile). Für den Verbrauchsgüterkauf ist das Verbraucherschutzgesetz (Codice del consumo) lex specialis.

    Findet italienisches Kaufrecht Anwendung, so gilt: Ist die in Erfüllung des Kaufvertrages gelieferte Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangelhaft, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.

    Vorliegen eines Mangels

    Gemäß Art. 1490 Codice civile ist der Verkäufer verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist.

    Ein Mangel (vizio) liegt vor, wenn der physische Zustand der Sache derart vom Vertrag abweicht, dass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder ihr Wert wesentlich vermindert ist. Hat die verkaufte Sache nicht die zugesagten Eigenschaften oder nicht jene Eigenschaften, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, tritt nach Art. 1497 Codice civile die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ein. Die Haftung erstreckt sich nur auf versteckte Fehler (garanzia per vizi occulti): Gemäß Art. 1491 Codice civile ist die Gewährleistung des Verkäufers daher ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Käufer den Mangel der Sache kannte oder wenn der Mangel leicht erkennbar war, es sei denn, der Verkäufer hat erklärt, dass die Sache frei von Mängeln ist.

    Liegt eine Erklärung des Verkäufers nicht vor, hängt die Haftung des Verkäufers von den dem Käufer auferlegten Untersuchungspflichten ab, denen er unverzüglich nachkommen muss. Nach Art. 1495 Abs. 1 Codice civile hat der Käufer Mängel der ihm gelieferten Waren innerhalb von acht Tagen ab ihrer Entdeckung anzuzeigen, es sei denn, dass eine andere Frist von den Parteien oder vom Gesetz festgelegt ist. Nach Art. 1511 Codice civile beginnt die Frist für die Mängelanzeige beim Versendungskauf mit dem Eintreffen der Ware beim Käufer. Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht innerhalb der festgelegten Frist schließt die Gewährleistungsansprüche gemäß Art. 1492 Codice civile und den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 1494 Codice civile aus (Ausschlussfrist).

    Die Haftung für Mängel der verkauften Sachen sowie das Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache ist verschuldensunabhängig.

    Rechtsfolgen

    Dem Käufer steht gemäß Art. 1492 Abs. 1 Codice civile das Recht, zu

    • den Vertrag aufzulösen (risoluzione del contratto) oder
    • einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (riduzione del prezzo) geltend zu machen.

    Art. 1494 Codice civile bestimmt, dass in jedem Fall der Verkäufer gegenüber dem Käufer zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn er nicht beweist, die Mängel der Sache ohne Verschulden nicht gekannt zu haben. Der Verkäufer hat außerdem dem Käufer die von den Mängeln der Sache herrührenden Schäden zu ersetzen. Das Verschulden wird hierbei vermutet.

    Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in einem Jahr nach Übergabe der Sache (Art. 1495 Abs. 3 Codice civile). Die Verjährung (prescrizione) wird zum Beispiel durch die Benachrichtigung über die Klageerhebung unterbrochen. Ist der unterbrechende Tatbestand beendet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

    Von den dispositiven Gewährleistungsvorschriften kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Klauseln, die im Voraus die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausschließen oder begrenzen, sind wegen Verstoßes dieser Vereinbarung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben nichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob sie in Individualverträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Vordrucken oder Formularen enthalten sind. In Individualverträgen ist die Freizeichnungs- und Begrenzungsklausel für einfache Fahrlässigkeit zugelassen. Klauseln, die die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken, gelten als willkürliche Klauseln und sind daher nur wirksam, wenn sie speziell unterschrieben werden.

    Verbrauchsgüterkauf

    Rechtliche Grundlage ist das italienische Verbraucherschutzgesetz (Codice del consumo). Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) hat zum 1. Januar 2022 zu einer Reform der Artikel 128 bis 135-septies geführt.

    Verbraucher (consumatore) ist jede natürliche oder juristische Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    Der Verkäufer ist zur vertragsgemäßen Lieferung der Sache verpflichtet, Art. 129 Codice del consumo. Ist das nicht der Fall, so haftet der Verkäufer dem Verbraucher selbst dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Es wird vermutet, dass solche Mängel, die innerhalb eines Jahres (bisher: 6 Monate) ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder nach der Bereitstellung der gelieferten digitalen Inhalte oder Dienstleistungen offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, Art. 135 Codice del consumo. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung mit der Art des Gutes oder des Mangels unvereinbar ist.

    Bei Mangelhaftigkeit der Ware stehen dem Verbraucher gemäß Art. 135-bis Codice del consumo folgende Ansprüche zu:

    • Vertragsauflösung,
    • Minderung des Kaufpreises,
    • Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    Die Ansprüche der Minderung beziehungsweise Vertragsauflösung kann der Verbraucher erst geltend machen, wenn er zunächst erfolglos Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt hat.

    Die Haftung des Verkäufers setzt voraus, dass die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren seit Lieferung des Gutes offenbar wird. Bei gebrauchten Waren (beni usati) kann diese Frist per Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden, Art. 133 Abs. 4 Codice del consumo. Die obligatorische Zweimonatsfrist für die Anzeige von Vertragswidrigkeiten durch den Verbraucher wurde abgeschafft. Hat der Verkäufer den Fehler nicht schuldhaft verheimlicht, verjährt eine auf die Geltendmachung des Fehlers gerichtete Klage spätestens 26 Monate seit Übergabe des Gutes.

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  • Das italienische Recht unterscheidet folgende Verjährungsfristen (termine di prescrizione): allgemeine Verjährung, kurze Verjährung und vermutete Verjährung.

    Die allgemeine Verjährungsfrist (prescrizione ordinaria) beträgt zehn Jahre, Art. 2946 Codice civile. Sie gilt für alle Rechte, sofern das Gesetz nicht kürzere Verjährungsfristen festlegt.

    Die kürzeren Verjährungsfristen (delle prescrizioni brevi) sind in den Art. 2947 bis 2952 Codice civile geregelt, soweit sie genereller Natur sind; weitere kurze Verjährungsfristen wurden im Zusammenhang mit einzelne Rechtsinstituten gesetzestechnisch fixiert. Für den Wirtschaftsverkehr sind insbesondere nachstehende kurze Verjährungsfristen bedeutsam:

    Fünf Jahre

    • Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Art. 2947 Abs. 1 Codice civile
    • Entgelt aus Miet- und Pachtverträgen, Art. 2948 Codice civile
    • Zinsen und allgemein alles das, was regelmäßig jährlich oder in kürzeren Abständen gezahlt werden muss, Art. 2948 Codice civile
    • Entschädigungen, die sich aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, Art. 2948 Codice civile
    • aus eingetragenen Gesellschafts- und Genossenschaftsverhältnissen sich ergebende Ansprüche, Art. 2949 Codice civile

    Zwei Jahre

    • Schadensersatzansprüche aus dem Verkehr von Fahrzeugen jeder Art, Art. 2947 Abs. 2 Codice civile
    • Anspruch aus Rückversicherung, Art. 2952 Abs. 2 Codice civile

    18 Monate

    • Ansprüche aus Speditions- und Beförderungsverträgen, sofern die Beförderung außerhalb Europas beginnt oder endet, Art. 2951 Abs. 2 Codice civile

    Ein Jahr

    • Ansprüche aus Speditions- und Beförderungsverträgen innerhalb Europas, Art. 2951 Abs. 1 Codice civile
    • Maklerprovision, Art. 2950 Codice civile
    • Versicherungsleistungen, Art. 2952 Abs. 1 Codice civile.

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  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den Artikeln 1341, 1342 und 1370 Codice civile geregelt. Sie gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Nichtkaufleuten.

    Gegenstand der gesetzlichen Regelung sind sämtliche für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsklauseln. AGB (Condizioni generali di contratto) liegen also nicht vor, wenn die Klauseln von den Parteien in einzelnen Punkten individuell ausgehandelt wurden.

    Art. 1341 Abs. 1 Codice civile bestimmt die Grundregel, dass die durch eine Partei im Voraus aufgestellten AGB gegenüber der anderen Partei wirksam sind, wenn die andere Partei sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.

    Die Bedingungen können auf unterschiedliche Weise der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gelangt sein, zum Beispiel durch Aufnahme in den Vertragstext/Mitteilung oder durch einen Verweis (zum Beispiel Aushang) auf diese. Zur üblichen Sorgfalt gehört die Kenntnis aus vorhergehenden Vertragsabschlüssen, zum Beispiel dass der andere Vertragspartner nur unter diesen Bedingungen Verträge abschließt oder wenn der Abschluss unter Verwendung von AGB branchenüblich ist. Schweigen zu den AGB stellt eine Annahme dar, es sei denn, die andere Partei kannte sie nicht und hätte sie auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht kennen können. Auf eine Einbeziehungsvereinbarung verzichtet Art. 1341 Abs. 1 Codice civile. Bei Nichtannahme der AGB ist daher ein Widerspruch erforderlich.

    Gemäß Art. 1341 Abs. 2 Codice civile müssen die dort aufgeführten belastenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Erfolgt das nicht, so gelten sie als nicht vereinbart, selbst wenn der andere Vertragspartner sie kannte. Akzeptieren durch Schweigen ist bei diesen nicht möglich. Erforderlich ist in aller Regel eine zweifache Unterschrift, nämlich zum einen für den gesamten Vertrag und zum anderen für die Anerkennung der belastenden Klauseln. Als belastend zählt Art. 1341 Abs. 2 Codice Civile insbesondere folgende - extensiv auszulegende - Klauseln auf:

    • Haftungsbeschränkungen: Darunter ist nicht nur der völlige Haftungsausschluss zu verstehen, sondern zum Beispiel auch die summenmäßige Begrenzung.
    • Rücktrittsrecht: Das gilt vor allem, wenn die Vertragspartei, welche die AGB ausgearbeitet hat, sich ein freies Rücktrittsrecht vorbehält.
    • Aussetzung der Leistung,
    • Klauseln, die Verwirkungen von Rechten verfügen,
    • Klauseln, die bestimmte Einreden oder Einwände verbieten,
    • stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages,
    • Schiedsklauseln oder Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte.

    Weisen beide Parteien auf ihre jeweiligen AGB (widerstreitende AGB) hin, so gilt nach italienischem Recht der Vertrag als nicht geschlossen.

    AGB-Klauseln müssen gemäß Art. 1362 ff. Codice civile ausgelegt werden. Darüber hinaus hat das Zivilgesetzbuch eine spezifische Auslegungsregel in Art. 1370 Codice civile verankert: Danach gilt, dass die in AGB, Formularverträgen oder in Vordrucken enthaltenen Klauseln, die von einer der Vertragsparteien im Voraus aufgestellt wurden, im Zweifel zugunsten der anderen auszulegen sind.

    Sonderregelungen beinhalten die Art. 33 f. Codice del Consumo: Demnach sind bestimmte AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. So sind Klauseln unter anderem missbräuchlich, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

    • die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder eine körperliche Beschädigung erleidet;
    • der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistung an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt;
    • dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird.

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  • Im italienischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche Rechte, die sich nicht auf eine Sache beziehen, und vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.

    Die Sicherheiten, die nach italienischem Recht bestellt werden können, sind entsprechend den Sicherungsmitteln nach Personalsicherheiten und Realsicherheiten aufzuteilen.

    Wichtigste Realsicherheiten sind - neben den Grundpfandrechten - der Eigentumsvorbehalt sowie die Vorzugsrechte.

    Eigentumsvorbehalt

    Nach italienischem Recht geht das Eigentum an einer Sache grundsätzlich schon mit Abschluss des Kaufvertrages über; es bedarf keiner zusätzlichen, dinglichen Einigung. Von dieser Regelung können die Vertragsparteien jedoch abweichen. So können sie für den Eigentumsübergang auch den Zeitpunkt der vollen Bezahlung des Kaufpreises vereinbaren.

    Der Eigentumsvorbehalt (EV) hat in die italienische Rechtsordnung und Wirtschaftspraxis dennoch bisher nur bedingt Eingang gefunden. Einzig gesetzlich vorgesehener Fall eines EV ist der Ratenkauf (riserva della proprietà) gemäß Art. 1523 Codice civile: Danach erwirbt der Käufer das Eigentum an der Sache mit Entrichtung der letzten Kaufpreisrate. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache übernimmt er aber vom Zeitpunkt der Übergabe an. Die Regelungen gelten auch bei hinausgeschobener Zahlungsverpflichtung. Den verlängerten oder erweiterten EV kennt das italienische Zivilrecht dagegen nicht.

    Die Vereinbarung eines EV bedarf zwar keiner Schriftform, sie muss aber ausdrücklich erfolgen. Aus Beweisgründen ist dennoch eine schriftliche Abrede anzuraten. Eine formularmäßige Vereinbarung des EV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist dagegen unwirksam. Eine gültige Individualabrede bindet zunächst nur die Vertragsparteien und besitzt noch keine „Konkursfestigkeit“. Der EV muss gleichzeitig mit dem Kaufabschluss vereinbart werden, da seine nachträgliche Vereinbarung nicht anerkannt wird.

    Um Wirkung gegenüber Dritten zu erlangen, muss der EV entweder in ein Register eingetragen werden oder sich (allgemein) aus einem Schriftstück mit sogenanntem sicherem Datum (data certa) ergeben, Art. 1524 Codice civile. Dieses sichere Datum dient der Beweissicherung, um zu verhindern, dass nach Pfändung oder Konkurseröffnung das Vorliegen eines EV fingiert wird.

    Ein „data certa“ liegt zum einen vor, wenn die zeit- und kostenintensive Registrierung des Kaufvertrages beim Steuerregister vorgenommen wurde und zum anderen, wenn die Beglaubigung der Unterschrift durch eine öffentliche Stelle (Notar oder ein italienischer Konsul) erfolgt ist.

    Selbst wenn wirksam ein EV vereinbart wurde, schließt dieser nicht den gutgläubigen Erwerb der Sache durch Dritte aus. Dies gilt auch dann, wenn die Sache dem Käufer abhandengekommen war.

    Vorzugsrechte und Grundpfandrechte

    Die Vorzugsrechte gewähren dem Gläubiger ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung und sind akzessorischer Natur. Sie sind also immer an das Bestehen einer bestimmten Forderung geknüpft.

    An Grundpfandrechten kennt das italienische Recht nur die Hypothek (ipoteca). Sie besteht für eine bestimmte Forderung an einer bestimmten Sache. Ebenso wie in Deutschland ist sie akzessorisch, das heißt vom Bestand der besicherten Forderung abhängig. Die Hypothek kann kraft Vereinbarung, Gesetz oder gerichtlicher Entscheidung entstehen, Art. 2808 Codice civile. Erfüllt der Schuldner bei Fälligkeit die Forderung nicht, kann der Hypothekengläubiger die Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben.

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  • Das italienische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.

    Anwendbares Recht

    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Italienern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Nationale Umsetzung in Italien

    Rechtliche Grundlage sind die im Verbrauchergesetzbuch (Codice del consumo) getroffenen Regelungen.

    Die Legaldefinition eines Produktes (prodotto) findet sich in Art. 3 Abs. 1 lit. e Codice del consumo. Ein Produkt ist fehlerhaft (prodotto difettoso), wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Aufmachung, der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung und des Zeitpunkts, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten durfte (Art. 117 Codice del consumo).

    Der Geschädigte muss gemäß Art. 120 Codice del consumo den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen.

    Mit der Anpassung an die europäischen Vorgaben ist in Italien eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte eingeführt worden. Grundsätzlich haftet der Hersteller, das heißt der Erzeuger des Endproduktes, eines Grundstoffes oder eines Teilproduktes. Es haftet auch der Anscheinshersteller. Das ist derjenige, der, ohne Hersteller zu sein, als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt beziehungsweise auf dessen Verpackung angibt. Ebenfalls haftet der Importeur des Produktes, wobei für den italienischen Unternehmer eine Einfuhr im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn er Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat importiert. Die Haftung ist hingegen nach Art. 118 Codice del consumo unter anderem ausgeschlossen, wenn

    • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
    • der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist;
    • das Produkt grundsätzlich nicht für den Verkauf, sondern nur zum privaten Eigenbedarf produziert wurde;
    • der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Normen entspricht;
    • der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des fehlerhaften Produktes noch nicht erkannt werden konnte (sogenanntes Entwicklungsrisiko).

    Produkthaftungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, des Fehlers und des Haftenden; daneben besteht eine sogenanntes Ausschlussfrist von zehn Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

    Ein Höchstbetrag für die Haftung besteht in Italien nicht. Der Selbstbehalt beträgt 387,00 Euro (Art. 123 Abs. 2 Codice civile).

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  • Das Handelsvertreterrecht basiert auf europäischen Vorgaben und findet seine rechtliche Grundlage im Codice civile. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.

    Handelsvertreter

    Das italienische Handelsvertreterrecht beruht primär auf den Bestimmungen über den Agenturvertrag (Art. 1742 ff. Codice civile).

    Gemäß Art. 1742 Abs. 2 Codice civile ist der Abschluss eines Handelsvertretervertrages schriftlich nachzuweisen. Dies bedeutet aber lediglich, dass der Beweis für das Bestehen eines Handelsvertretervertrages nur durch die Vorlage eines schriftlichen Vertrages erfolgen kann. Für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages hingegen ist die Schriftform nicht erforderlich.

    Rechte und Pflichten

    Pflicht des Handelsvertreters (agente) ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen, Art. 1746 Codice civile. Der Handelsvertreter hat gemäß Art. 1748 Abs. 1 Codice civile für alle während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft aufgrund seiner Bemühungen abgeschlossen worden ist.

    Der Unternehmer (preponente) ist gemäß Art. 1749 Codice civile verpflichtet, dem Handelsvertreter die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die aus einer Pauschale, einer Provision (provvigione) oder einer Kombination dieser beiden bestehen kann. Ein Vergütungsanspruch besteht zum einen für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte (Art. 1748 Abs. 1 Codice civile). Zum anderen besteht ein solcher Anspruch auch für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, sofern das Geschäft hauptsächlich auf die Handelsvertretertätigkeit zurückzuführen ist und es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Auflösung des Vertrags abgeschlossen wurde (Art. 1748 Abs. 3 Codice civile).

    Beendigung des Vertrages

    Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf, wenn er nicht von den Parteien fortgesetzt wird; in einem solchen Fall erfolgt die automatische Umwandlung in ein unbefristetes Vertragsverhältnis (Art. 1750 Codice civile). Ein solches wiederum ist unter Einhaltung bestimmter Fristen von jeder Partei kündbar.

    Es gelten folgende Kündigungsfristen:

    • für das erste Vertragsjahr einen Monat,
    • für das angefangene zweite Vertragsjahr zwei Monate und
    • für jedes weitere angefangene Jahr einen zusätzlichen Monat bis hin zu sechs Monaten für das angefangene sechste Vertragsjahr und die folgenden Vertragsjahre.

    Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters in jedem Fall kürzer sein muss als die für den Unternehmer einzuhaltende.

    Neben der ordentlichen Kündigung existiert auch im italienischen Recht die Möglichkeit einer außerordentlichen – fristlosen – Kündigung. Rechtsgrundlage ist eine analoge Anwendung von Art. 2119 Codice civile auf den Handelsvertretervertrag. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist ein berechtigter Grund (recesso per giusta causa). Ein solcher liegt in einem Ereignis oder Verhalten, dass es der zur Kündigung berechtigten Partei nach den konkreten Umständen unzumutbar macht, die vertragliche Beziehung bis zum regulären Ende des Vertrages fortzusetzen.

    Wettbewerbsklausel

    Abhängig von der Dauer des Handelsvertretervertrages ist auch die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel (patto di non concorrenza) möglich, Art. 1751-bis Codice civile. Sie ist grundsätzlich bis zwei Jahre nach Vertragsbeendigung wirksam und ist zwingend schriftlich abzufassen.

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Gemäß Artikel 1751 Codice civile hat der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Ausgleich (indennità) zu zahlen, wenn

    • der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht, oder
    • die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

    Register

    Bei jeder italienischen Industrie- und Handelskammer wird ein Register für Handelsvertreter geführt. Eintragungspflichtig sind diejenigen Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit in Italien ausüben: Jede Person, die als Handelsvertreter tätig werden will, muss dies vor dem Beginn der Tätigkeit gegenüber der Handelskammer in telematischer Form mittels der sogenannten Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn (Segnalazione certificata di inizio attività – SCIA) als Handelsagent, Handelsvertreter anzeigen.

    Vertragshändler

    Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass letzterer Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt.

    Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Vertragshändler beziehungsweise Eigenhändler und dem Hersteller sind nicht gesetzlich geregelt. Die Einordnung des Vertragshändlervertrags unter einen gesetzlich geregelten Vertragstypus (Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag, Dauerlieferungsvertrag, gemischter Vertrag) ist auch im italienischen Recht nicht möglich; es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

    Der Vertragshändlervertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Ein Wettbewerbsverbot kann nach Ablauf des Vertrages gemäß Art. 2596 Codice civile nicht länger als fünf Jahre wirksam sein. Dies gilt auch dann, wenn eine unbestimmte oder längere Frist vereinbart wurde. Diese Gesetzesvorschrift ist zwingend.

    Während ein Vertrag auf unbestimmte Dauer sowohl durch ordentliche als auch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann, ist der Vertrag auf bestimmte Dauer vor Ablauf der vereinbarten Zeit nur aus wichtigem Grund zu kündigen. Die bei der ordentlichen Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich - soweit vertragliche Vereinbarungen hierzu fehlen - nach italienischem Handelsvertreterrecht in analoger Anwendung. Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Frage im Vertrag ausdrücklich zu regeln.

    Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat die Partei, die gekündigt wurde, grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch.

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertrages mangels schriftlicher Vereinbarung ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist streitig. Unsicherheiten können bei entsprechender Vertragsgestaltung vermieden werden.

    Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Union ergibt.

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  • Das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und den EU-weiten Rechtsvorschriften.

    Zentrale Rechtsgrundlage des italienischen Vergaberechts ist das Dekret über das öffentliche Auftragswesen (Decreto legislativo 18 aprile 2016, n. 50; Codice dei Contratti Pubblici).

    Ausschreibungsinformationen

    Je nach Höhe des ausgeschriebenen Volumens besteht für den Auftraggeber gemäß Art. 73 Codice dei Contratti Pubblici eine Veröffentlichungspflicht der Ausschreibung:

    • auf seiner Veröffentlichungstafel,
    • auf dem Offiziellen Amtsblatt der italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale),
    • auf dem Portal Servizio contratti pubblici (SCP) des Ministeriums für nachhaltige Infrastruktur und Mobilität
    • und in zwei anderen nationalen Zeitungen beziehungsweise Medien.

    Werden die europarechtlichen Schwellenwerte überschritten, ist zusätzlich auf dem Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Dies ist der Fall, wenn die öffentlichen Ausschreibungen die europäischen Schwellenwerte (beispielsweise Liefer- und Dienstleistungsaufträge 215.000 Euro, Bauaufträge 5.382.000 Euro jeweils für die Jahre 2022 und 2023) überschreiten. Die wichtigste Informationsplattform hierfür ist Tenders Electronic Daily (TED).

    Vergabeverfahren

    Das Vergaberecht ist geprägt von den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit.

    In der Regel wird der Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses oder des Preises beziehungsweise der Kosten nach einem Kosten-Nutzen-Ansatz ermittelt wird. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Das Kriterium des niedrigsten Preises darf nur in den in Art. 95 Abs. 4 Codice dei Contratti Pubblici genannten Fällen verwendet werden.

    Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. Bereits seit 2010 dürfen italienische Auftraggeber die Übermittlung von Unterlagen durch elektronische Kommunikationsmittel als einzige Form der Informationsübermittlung verlangen. Darüber hinaus müssen alle Unternehmen über ein zertifiziertes E-Mail-Postfach (posta elettronica certificata) verfügen, welches auch der Kommunikation mit den Behörden und Ämtern dient. Informationen hierzu hält die Agentur für Digitales AGID bereit.

    An Verfahren unterscheidet man das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren und den wettbewerblichen Dialog.

    Im offenen Verfahren (procedura aperta) nach Art. 60 Codice dei Contratti Pubblici kann eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen nach öffentlicher Aufforderung ein Angebot einreichen. Im nicht offenen Verfahren (procedura ristretta) dagegen können sich zwar alle Unternehmen um die Teilnahme bewerben (Art. 61 Codice dei Contratti Pubblici). Der Auftraggeber fordert jedoch nur eine beschränkte Zahl der Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben. Das Verhandlungsverfahren (procedura competitiva con negoziazione) ist ein freihändiges Verfahren, in dem sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige Bekanntmachung an bestimmte Unternehmen wendet, die er zur Angebotsabgabe auffordert, Art. 62 Codice dei Contratti Pubblici. Anschließend verhandelt der Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern über das Angebot beziehungsweise die Angebote. Der wettbewerbliche Dialog (dialogo competitivo) ist in Art. 64 Codice dei Contratti Pubblici geregelt.

    Wollen deutsche Unternehmen an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, müssen sie die gleichen Bedingungen erfüllen, die (für italienische Unternehmen) für ein sogenanntes SOA-Zertifikat (Società Organismi di Attestazione) erforderlich sind.

    Rechtsschutzsystem

    In Umsetzung der EU-Rechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 2007/66/EG) sind die Vergabestellen verpflichtet, vor Abschluss eines öffentlichen Auftrags eine bestimmte Anzahl von Tagen verstreichen zu lassen (Stillhaltefrist). Diese beträgt in der Regel 35 Tage, Art. 32 Abs. 9 Codice dei Contratti Pubblici. Auf diese Weise können die Bieter im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens innerhalb dieser Frist verlangen, dass noch vor Erteilung eines Auftrags etwaige rechtswidrige Entscheidungen korrigiert werden.

    Erfolgt eine solche Korrektur nicht, hat der Bieter die Möglichkeit, Beschwerde beim zuständigen regionalen Verwaltungsgericht einzulegen. Anders als in Deutschland gibt es in Italien keine gesonderten Nachprüfungsorgane für Vergabeverfahren.

    Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Beschaffungsmarkt ist die Autorità Nazionale Anticorruzione (ANAC). Sie bietet unter anderem auch eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle. Darüber hinaus kann sie auch vorbeugend in Vergabeverfahren intervenieren und Sanktionen verhängen.

    Weitergehende Informationen

    Die Europäische Union bietet Informationen rund um das Thema Vergaberecht auch in englischer Sprache. Einen Überblick über die Regelungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) der Welthandelsorganisation (WTO) bietet der GTAI-Beitrag WTO und öffentliche Beschaffung.

    Zu aktuellen Ausschreibungen in Italien informiert GTAI auf der entsprechenden Länderseite Italien.

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  • Ausländisches Kapital kann in Italien grundsätzlich ohne Beschränkung investiert werden.

    Es gibt in Italien verschiedene Förderungsprogramme für inländische und ausländische Investoren, die zum Beispiel Klein- und Mittelbetriebe, Jungunternehmen oder Betriebsansiedlungen betreffen und national oder auf niedrigerer Verwaltungsebene durchgeführt werden. So werden zum Beispiel in Südtirol über verschiedene regionale Programme Maßnahmen bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefördert. Details hierzu sind abrufbar auf der Webseite der Handelskammer Bozen.

    Im Rahmen des Recovery Fonds stellt Europa Italien Fördermittel bereit, um den grünen und digitalen Wandel zu bewerkstelligen. Dies gilt insbesondere für die Felder

    • Digitalisierung, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Kultur
    • Grüne Revolution und ökologischer Übergang
    • Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
    • Bildung und Forschung
    • Eingliederung und Zusammenhalt
    • Gesundheit.

    Eine Übersicht über den Stand der Projekte bietet die italienische Regierung auf der Seite Italia Domani (auf Englisch). Daneben gibt es die regionalen und sozialen Förderungsprogramme der Europäischen Union (EU), die in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen realisiert werden.

    Als förderfähige Investitionen kommen vor allem in Betracht:

    • neue Produktionseinheiten,
    • Kapazitätserweiterungen,
    • Produktdiversifizierungen,
    • Umstrukturierung der bestehenden Produktionseinheiten durch grundlegende Änderungen oder erhebliche Verbesserungen und
    • Erwerb von Vermögenswerten einer bestehenden Produktionseinheit in Notstandsgebieten.

    Großzügige Förderkonditionen erhalten insbesondere Grenzregionen sowie Betriebe im Süden (Mezzogiorno) und Norden Italiens mit rückläufiger Industrieentwicklung. Die förderfähigen Gebiete beziehungsweise Städte sind der Fördergebietskarte 2022-2027 zu entnehmen. Darüber hinaus werden technische Innovationen und Investitionen für einen verstärkten Export unter bestimmten Bedingungen durch finanzielle Unterstützungen gefördert. Erteilt werden Zuschüsse zu den Investitionskosten, Zinszuschüsse zu Investitionskrediten und steuerliche Vergünstigungen.

    Entsprechend den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 21/2012 (Decreto Legge 15 marzo 2012, n. 21) müssen Übernahmen und Anteilskäufe in strategischen Sektoren wie Sicherheit, Telekommunikation (5G), Hightech sowie Lebensmittel-, Energie- und Rohstoffversorgung der Regierung auch bei Minderheitskäufen angezeigt werden. Zudem behält sich die Regierung ein Veto-Recht (Golden Power) vor.

    Weitergehende Informationen hält der GTAI-Beitrag Italien will Investoren mehr bieten bereit. Zudem stehen die Italian Trade Agency (ITA) und Invitalia als Ansprechpartner zur Verfügung. Informationen speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU; piccole e medie imprese) hält das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung bereit (auf Italienisch).

    Fördermöglichkeiten: Markteintritt/Markerschließungsprogramme

    Bund und Bundesländer unterstützen deutsche KMU durch eine Vielzahl an Förderinstrumenten wie die Förderung von Unternehmerreisen, Unterstützung bei der Teilnahme an Messen im Ausland sowie auch finanzielle Förderungen. Erste Informationen hierzu finden sich unter:

    Bezeichnung

    Institutionen der Außenwirtschaftsförderung, abrufbar auf der BMWK-Webseite

    Förderberatung des Bundes - Forschung und Innovation

    Auslandsmesseprogramm des Bundes (AUMA)

    Förderdatenbank - Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU

    Markterschließungsprogramm

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  • Auch das italienische Recht unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaften (società di capitali) und Personengesellschaften (società di persone).

    Rechtliche Grundlage des italienischen Gesellschaftsrechts sind die Bestimmungen der Art. 2247 ff. Codice civile.

    Bei den Personengesellschaften wird unterschieden zwischen der

    • der Società semplice (S.s.), vergleichbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
    • der Società in nome collettivo (S.n.c.), eine mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbare Rechtsform und
    • der Società in accomandita semplice (S.a.s.), vergleichbar der Kommanditgesellschaft (KG).

    Zudem stehen drei Kapitalgesellschaftsformen zur Verfügung:

    • Società per azioni (S.p.a.), vergleichbar der Aktiengesellschaft (AG),
    • Società in accomandita per azioni (S.a.p.a.), in Deutschland vergleichbar mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und
    • Società a responsabilità limitata (S.r.l.), vergleichbar mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    Aktiengesellschaft

    Die Società per azioni (S.p.a.) eignet sich vor allem zur Beschaffung großer Kapitalbeträge. Sie stellt in Italien die für Großunternehmen am weitesten verbreitete Gesellschaftsform dar. Diese Rechtsform ist in den Artikeln 2325 bis 2451 des Codice civile geregelt.

    Mit der Eintragung in das Unternehmensregister erwirbt die S.p.a. gemäß Art. 2331 Abs. 1 Codice civile Rechtspersönlichkeit. Die Mindesthöhe des Gesellschaftskapitals beträgt 50.000 Euro, Art. 2327 Codice civile. Bis zur Errichtung der Gründungsurkunde müssen Bareinlagen zu mindestens 25 Prozent erbracht sein, Art. 2342 Abs. 2 Codice civile. Bei nur einem Gesellschafter ist die Einlage vollständig zu erbringen.

    Traditionell ist der Aufbau einer italienischen Aktiengesellschaft durch die Gesellschafterversammlung (assemblea), die Geschäftsführer (amministratori) und ein Kontrollorgan (collegio sindiacale) gekennzeichnet.

    Es können auch alternative Gesellschaftsformen gewählt werden: Hier stehen sich eine sogenannte „dualistische“ sowie eine „monistische“ Gesellschaftsform gegenüber. Organe im dualistischen System sind neben der Gesellschafterversammlung der Leitungsrat (consiglio di gestione) und der Aufsichtsrat (consiglio sindiacale), im monistischen System gibt es einen Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione), der einen Ausschuss für die Kontrolle der Geschäftsführung (comitato per il controllo sulla gestione; Art. 2409 Codice civile) beinhaltet. Eine wesentliche Neuerung im dualistischen System ist die Einrichtung des Aufsichtsrats, Art. 2397 ff. Codice civile. Zum Teil obliegen ihm Aufgaben, die im traditionellen System die Gesellschafterversammlung wahrnahm. Darüber hinaus übernimmt er aber auch traditionelle Aufgaben des Kontrollrats wie die Überwachung der Rechtmäßigkeit und Effizienz der Geschäftsvorfälle. Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die auch Nichtgesellschafter sein können.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die Società a responsabilità limitata (S.r.l.) gilt als besonders flexible Form einer Kapitalgesellschaft und kann daher verschiedenen Bedürfnissen angepasst werden. Die rechtliche Grundlage bilden die Art. 2462 ff. Codice civile. Sofern nicht besondere Vorschriften Anwendung finden, gelten die Regelungen über die Aktiengesellschaft entsprechend.

    Die Gründung der S.r.l. erfolgt formgebunden durch einen Notar durch Abfassung einer öffentlichen Gründungsurkunde. Die S.r.l. besitzt als Kapitalgesellschaft Rechtsfähigkeit. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person des Privat- wie auch des öffentlichen Rechts sein. Die Gründung einer S.r.l. als Einpersonengesellschaft ist grundsätzlich zulässig.

    Das gesetzliche Mindestkapital beträgt gemäß Art. 2463 Abs. 2 Ziff. 4 Codice civile 10.000 Euro; eine Kapitalhöchstgrenze ist nicht vorgeschrieben. Sofern es sich um eine Società a responsabilità limitata semplificata (S.r.l.s.) – eine vereinfachte S.r.l. – handelt, kann das Mindestkapital auch weniger als 10.000 Euro betragen. In diesem Fall muss die Mustersatzung (Modello standard dell'atto costitutivo e dello statuto della societa' a responsabilita' limitata semplificata) verwendet werden, Art. 2463/bis Codice civile.

    Es haftet gemäß Art. 2462 Abs. 1 Codice civile nur die S.r.l. mit ihrem Vermögen; die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Im Innenverhältnis haften die Geschäftsführer im Falle von Pflichtverletzungen gesamtschuldnerisch gegenüber der S.r.l..

    Die Geschäftsführung wird grundsätzlich durch einen oder mehrere Gesellschafter wahrgenommen. Es können jedoch auch Nichtgesellschafter betraut werden. Dies schließt auch ausländische Personen ein. Der Gesellschaftsvertrag kann Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung vorsehen. Trifft er keine Regelung, handeln die Geschäftsführer im Wege der Gesamtgeschäftsführung. Die Vertretung erfolgt durch die Geschäftsführer, wobei Beschränkungen im Innenverhältnis Dritten nicht entgegengehalten werden können.

    Es besteht die Möglichkeit, als Überwachungsorgan einen Kontrollrat einzurichten. Dieser ist in den in Art. 2477 Codice civile genannten Fällen zwingend.

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  • Die italienischen Vorschriften stehen im Einklang mit den Gesetzen der anderen EU-Mitgliedstaaten. Italien hat die wichtigsten internationalen Verträge in diesem Bereich ratifiziert.

    Marken- und Designrecht sowie technische Schutzrechte sind im Gesetzesdekret über das gewerbliche Eigentum (Decreto Legislativo 10 febbraio 2005, n. 30, Codice della Proprietà Industriale) zusammengefasst. Rechtsgrundlage für den Urheberschutz ist das Gesetz zum Schutz des Urheberrechts (Legge 22 aprile 1941, n. 633). Zuständige Behörde für den Bereich geistiges Eigentum ist das italienische Patent- und Markenamt (Ufficio italiano brevetti e marchi).

    Patente

    Italienische Patente haben grundsätzlich eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Laufzeit beginnt mit dem Anmeldetag. Die Anmeldegebühr variiert je nach Art und Umfang zwischen 50,00 und 600,00 Euro. Der Fortbestand des Patents hängt davon ab, dass jährliche Gebühren entrichtet werden. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

    Marken

    Die Dauer der Eintragung einer Marke, einschließlich einer bestehenden Eintragung, beträgt zehn Jahre seit dem Datum der Einreichung oder seit dem rechtswirksamen Datum der Erneuerung. Eingetragene Handelsmarken müssen obligatorisch innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Eintragungsdatum benutzt werden. Ein Versäumnis bei der Benutzung der Marke hat (falls jemand die Löschung beantragt) den Verlust der Eintragung zur Folge, sofern es keine rechtfertigenden Gründe für eine Nichtbenutzung gibt. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

    Designs und Gebrauchsmuster

    Die Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre und für ein Geschmacksmuster fünf Jahre, die vom Einreichungsdatum der Anmeldung zu berechnen sind. Der Geschmacksmusterschutz kann um jeweils fünf weitere Jahre bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren verlängert werden. Im Unterschied zur Patentanmeldung erfolgt nach Anmeldung eines Gebrauchsmusters lediglich eine formale, keine inhaltliche Prüfung. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

    Internationale Übereinkommen

    Italien ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14. Juli 1967; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20. März 1883 in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5. Oktober 1973 mit den späteren Änderungen; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970; des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik - und Handelsmarken (MMA) in der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung von 1967. Eine umfangreiche Übersicht hält WIPO online bereit (auf Englisch).

    Weitergehende Informationen

    Wissenswertes zum gewerblichen Rechtsschutz bietet zudem der Länderbericht Italien des Portals 21. Einen Überblick zum Thema geistiges Eigentum hält das italienische Patent- und Markenamt online bereit (auf Englisch).

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  • Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Italien

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Italien. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erforderlich.

    Gerichtsbarkeit

    Die im Falle der internationalen Zuständigkeit italienischer Gerichte relevante italienische Zivilgerichtsbarkeit setzt sich wie folgt zusammen:

    • Friedensrichter (giudice di pace)
    • Gericht erster Instanz (Tribunale)
    • Appellationsgerichtshof (corte d‘appello)
    • Oberster Kassationsgerichtshof (corte di cassazione).

    Die sachliche Zuständigkeit der italienischen Gerichte bei Zivilstreitigkeiten ergibt sich aus den Art. 7 ff. des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Codice di procedura civile). Der Friedensrichter ist bei Streitigkeiten um bewegliche Sachen grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sachlich zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gesetzlich angeordnet ist. Bei Schadenersatzansprüchen im Falle von durch Kraftfahrzeuge oder Schiffe verursachten Schäden kann der Friedensrichter über Streitwerte bis zu 20.000 Euro urteilen.

    Das Gericht erster Instanz ist für alle zivilrechtlichen Verfahren sachlich zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind (Art. 9 Codice di procedura civile).

    Die örtliche Zuständigkeit ist in den Art. 18 ff. des Codice di procedura civile geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten natürlichen Person oder juristischen Person örtlich zuständig. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei Streitigkeiten um dingliche Rechte (etwa das Eigentum) an unbeweglichen Sachen. Hier ist das Gericht an deren Standort nach Art. 21 Codice di procedura civile ausschließlich zuständig. In manchen Fällen hat der Kläger auch ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichtsorten: So kann er beispielsweise wählen, ob er am Sitz des Beklagten oder am Entstehungs- oder Erfüllungsort einer Verpflichtung klagen möchte (Art. 20 Codice di procedura civile).

    Der Appellationsgerichtshof ist Rechtsmittelgericht bezüglich der Urteile des Gerichts erster Instanz. Darüber hinaus ist er für bestimmte ihm gesetzlich zugewiesene Fälle in erster und einziger Instanz zuständig.

    Der oberste Kassationshof schließlich ist das höchste Rechtsprechungsorgan. Er ist Revisionsinstanz für die untergeordneten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Kassationshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern entscheidet ausschließlich über die Rechtmäßigkeit eines Urteils.

    Eine Übersicht zu den ordentlichen Gerichten stellt das italienische Justizministerium online zur Verfügung.

    Anwaltszwang

    Vor italienischen Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang (obbligo di difesa tecnica). Lediglich vor Arbeits- und Mietgerichten sowie vor dem Friedensrichter können bis zu bestimmten Streitwerten die Parteien auch ohne Anwalt auftreten.

    Das Anwaltshonorar bemisst sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Allerdings können abweichende Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant festgelegt werden, wobei Erfolgshonorare nicht gestattet sind. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen (im Falle der Ablehnung eines Vergleichsvorschlags, der Novität der Rechtssache oder einer Änderung der Rechtsprechung).

    Mahnverfahren

    Auch in Italien existiert die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu erwirken. Erforderlich hierfür ist, dass der Antragsteller den Bestand seiner Forderung schriftlich nachweist. Umfangreiche Informationen zum Mahnverfahren sind über die Webseite des Europäischen Justizatlas abrufbar.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Grundlage des Schiedsgerichtswesens ist das Gesetz Nr. 25/1994 (Legge 5 gennaio 1994, n. 25) sowie die Art. 806-840 des Zivilverfahrensgesetzbuches.

    Im italienischen Recht ist zwischen dem Schiedsvertrag (compromesso) bezüglich einer bereits entstandenen Streitigkeit und der Schiedsklausel (clausola compromissoria) bezüglich einer künftigen Streitigkeit zu unterscheiden. Sowohl für den Schiedsvertrag als auch für die Schiedsklausel wird die Einhaltung der Schriftform gefordert. Ein in elektronischer Form erstelltes Dokument erfüllt das Merkmal der gesetzlichen Schriftform.

    Italien ist Vertragspartei des

    • New Yorker Abkommens über Anerkennung und Durchführung von Schiedssprüchen von 10.6.1958 und
    • Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961.

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  • Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in Italien.

    Die für die Verwaltung und Erhebung der Steuern zuständige Behörde ist die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate).

    Einkommensteuer

    Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer (imposta sul reddito delle persone fisiche – IRPEF) ist das Präsidialdekret über die Ertragsteuern (Decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 91). Steuerpflichtig sind die im Staatsgebiet ansässigen sowie die nicht ansässigen natürlichen Personen. Als im Staatsgebiet ansässig gelten die Personen, die während des überwiegenden Teils des Besteuerungszeitraums im Einwohnermelderegister eingetragen sind oder im Staatsgebiet ihr Domizil (Mittelpunkt der Geschäfte und Interessen) oder ihren Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) haben.

    Als Bemessungsgrundlage gilt für Gebietsansässige das Gesamteinkommen aus inländischen und ausländischen Einkünften nach Abzug der im Gesetz angeführten persönlichen Aufwendungen und Lasten. Bei Nicht-Gebietsansässigen wird das Gesamteinkommen nur aus dem im Inland erwirtschafteten Einkommen gebildet.

    Als Besteuerungszeitraum für die Einkommensteuer gilt das Kalenderjahr. Das zu versteuernde Gesamteinkommen unterliegt einem gestaffelten Progressionstarif. Für das Jahr 2022 gelten folgende Sätze:

    Einkommen (in Euro)

    Steuersatz (in Prozent)

    bis 15.000

    23

    über 15.000 bis 28.000

    25

    über 28.000 bis 55.000

    35

    über 55.000

    43

    Körperschaftsteuer

    Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer (imposta sul reddito delle societá – IRES) sind die Artikel 72 ff. des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern (Decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 91).

    Steuersubjekte sind die im Staatsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die öffentlichen und privaten Körperschaften mit oder ohne gewerbliche Tätigkeit sowie die nichtansässigen Gesellschaften und Körperschaften (jedweder Rechtsform).

    Auch die Körperschaftsteuer unterscheidet, wie die Einkommensteuer, zwischen einer unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Im Staatsgebiet ansässige Gesellschaften und Körperschaften sind unbeschränkt, das heißt mit ihrem Welteinkommen, steuerpflichtig, während nichtansässige (ausländische) Gesellschaften und Körperschaften nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen der Besteuerung in Italien unterliegen.

    Als Bemessungszeitraum für die Körperschaftsteuer gilt das Wirtschaftsjahr, welches vom Kalenderjahr abweichen kann. Das Wirtschaftsjahr muss entweder aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung hervorgehen, Art. 76 des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern. Anderenfalls gilt als Besteuerungszeitraum zwingend das Kalenderjahr.

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt für das Steuerjahr 2022 gemäß Art. 77 des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern 24 Prozent. Hinzu kommen regionale und kommunale Steuern (gilt auch für die Einkommensteuer).

    Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer (imposta sul valore aggiunto) findet ihre gesetzliche Grundlage im Präsidialdekret zur Einführung und Regulierung der Mehrwertsteuer (Decreto del Presidente della Repubblica 26 ottobre 1972, n. 633).

    Unternehmen müssen sich an das für ihren steuerlichen Wohnsitz zuständige Mehrwertsteueramt wenden. Existiert keine feste Niederlassung in Italien, kann ein Steuervertreter, der in Italien ansässig sein muss, benannt werden.

    Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt zurzeit 22 Prozent mit reduzierten Sätzen von vier, fünf und zehn Prozent (Art. 16 Präsidialdekret zur Einführung und Regulierung der Mehrwertsteuer).

    Doppelbesteuerung

    Gemäß dem Welteinkünfteprinzip muss der Steuerpflichtige seine weltweit erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat versteuern. Auf der anderen Seite steht aufgrund des Souveränitätsprinzips dem Staat das Besteuerungsrecht zu, dem die Einkünfte zuzuordnen sind. Es besteht somit die Gefahr, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit Italien.

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

    Besteuerung des Entsendeten

    Hält sich ein aus Deutschland nach Italien entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Italien auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.

    Betriebsstättenproblematik

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der deutsche Dienstleister in Italien eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den italienischen Vorschriften. Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. In Art. 5 Abs. 2 DBA sind Orte aufgeführt, die „insbesondere“ vom Ausdruck Betriebsstätte umfasst sind und in Abs. 3 solche Orte, die nicht als Betriebsstätte gelten. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der italienischen Steuerbehörden einzuholen.

    Wichtig ist auf jeden Fall, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 lit.g) DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt.

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  • Das italienische Arbeitsrecht ist geprägt durch gesetzliche Regelungen sowie tarifvertragliche Bestimmungen.

    Maßgeblich für das italienische Arbeitsrecht sind im Wesentlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile), das Arbeitnehmerstatut (Statuto dei lavoratori) sowie weitere Einzelgesetze. Darüber hinaus existieren Tarifverträge (contratti colletivi nazionale del lavoro).

    Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Lediglich für einige bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen ist die Schriftform vorgeschrieben. Letzteres gilt insbesondere für befristete Arbeitsverhältnisse.

    Mit dem Inkrafttreten des Legislativdekrets Nr. 104/2022 (Decreto Legislativo 27 giugno 2022, n. 104) werden Arbeitgebern neue Verpflichtungen auferlegt: Danach müssen Arbeitnehmenden die wesentlichen Elemente und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden. Hierzu zählen insbesondere:

    • der Arbeitsort,
    • die Einstufung des Arbeitnehmers oder alternativ die Kurzbeschreibung der auszuführenden Arbeitstätigkeiten,
    • das Datum des Beginns und das mögliche Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    • die Art des Arbeitsverhältnisses,
    • die Dauer der Probezeit, falls vereinbart,
    • Angaben zum Gehalt sowie zur Zahlungsweise,
    • Angaben zur Arbeitszeit und zu Sozialversicherungs- und Versicherungsbeiträgen,
    • die Dauer des Urlaubs und der bezahlten Freistellung sowie die Modalitäten ihrer Berechnung und Inanspruchnahme,
    • das Recht des Arbeitnehmers auf Fortbildung durch den Arbeitgeber sowie
    • Informationen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ohne besonderen Grund bis zu einer maximalen Dauer von 12 Monaten möglich. Liegt einer der gesetzlich definierten (restriktiven) Gründe vor, so ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 24 Monaten möglich (zum Beispiel wenn der Bedarf mit einem vorübergehenden, erheblich erhöhten und nicht vorhersehbaren Arbeitsaufkommen zusammenhängt).

    Vertragsbeendigung

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf, ein unbefristetes durch Kündigung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen Kündigung (unter Einhaltung einer Frist) und einer außerordentlichen Kündigung (fristlos).

    Ordentliche Kündigung

    Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

    Die Kündigung setzt einen berechtigten Grund (giustificato motivo) voraus. Dieser muss entweder in einer erheblichen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer bestehen oder aber in der Produktion oder der Arbeitsorganisation begründet sein. Bei der ersten Alternative spricht man von einem subjektiv berechtigten Grund (giustificato motivo soggetivo), bei der zweiten Alternative von einem objektiv berechtigten Grund (giustificato motivo oggetivo).

    Fristlose Kündigung

    Eine fristlose Kündigung ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gemäß Art. 2119 Codice civile handelt es sich dabei um einen Grund, der dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht.

    Kündigungsschutz

    Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er dies innerhalb von 60 Tagen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber tun. Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Klage. In der ersten Anhörung versucht das Gericht zunächst, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelangt das Gericht zum Schluss, die Kündigung sei rechtswidrig, richten sich die Rechtsfolgen nach der Größe des Unternehmens. Im Falle einer gerichtlich festgestellten unrechtmäßigen Kündigung steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch zwischen sechs und 36 Monatsgehältern zu. Beschäftigt der betreffenden Arbeitgeber weniger als 15 Arbeitnehmende, so beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf drei bis sechs Monatsgehälter.

    Ausschließlich im Falle einer Kündigung aus gerechtfertigtem subjektivem Motiv oder aus wichtigem Grund und nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Angestellten, hebt das Gericht die Kündigung auf. Der Arbeitgeber ist dann zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers und zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der letzten Bezüge (für den Zeitraum von der Kündigung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung), die auf jeden Fall nicht höher als 12 Monatsgehälter sein darf, sowie zur Zahlung der Sozial- und Vorsorgebeiträge vom Tag der Kündigung bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinstellung verpflichtet. Anstelle der Wiedereinstellung kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 15 Monatsgehältern ohne Beitragsleistung verlangen.

    Besonderheiten

    Sonderregeln gelten für leitende Angestellte (dirigenti): Für diese können ohne Angabe von Gründen befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von ein bis fünf Jahren abgeschlossen werden. Ist die Kündigung rechtswidrig, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern lediglich auf Entschädigung.

    Eine weitere Besonderheit ist das trattamento di fine rapporto (TRF). Diese Regelung zur sogenannten Abfertigung finden sich in Art. 2120 Codice civile. Es handelt sich hierbei um einen vom Arbeitgeber einbehaltenen Bestandteil des Gehaltes, der dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung steht. Das TRF fällt bei jeder Beendigung an und beläuft sich pro Jahr Betriebszugehörigkeit auf das Bruttojahresgehalt, geteilt durch 13,5.

    Außerdem kennt Italien den Berufsstand des Arbeitsrechtsberaters (Consulenti del lavoro). Er unterstützt und berät Betriebe in Personalangelegenheiten. Ebenso kann er in der Personalvermittlung tätig sein und als Sachverständiger bei arbeitsrechtlichen Streitfällen vor Gericht auftreten. Tätigkeitsfeld und Kompetenzen dieses Berufes sind nach gesetzlichen Bestimmungen geregelt; eine Übersicht stellt das italienische Arbeits- und Sozialministerium online bereit (auf Italienisch). Weitergehende Informationen erteilt die Berufskammer der Arbeitsrechtsberater der Provinz Bozen (Consulenti del lavoro Consiglio Provinciale dell'Ordine di Bolzano) auch in deutscher Sprache.

    Weitere Informationen

    Informationen zum italienischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Lohn- und Lohnnebenkosten Italien bereit.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Italien nicht. Es sind aber stets tarifvertragliche Bestimmungen zu beachten.

    Mangels gesetzlicher Regelung werden die Mindestlöhne durch Tarifverträge auf nationaler Ebene geregelt. Auch im Fall, dass kein Tarifvertrag angewandt wird, sind die tarifvertraglichen Mindestlöhne der entsprechenden Branchen zu beachten. Diese sehen je nach Qualifikation und Beschäftigungsebene (leitende Angestellte, mittlere Führungskräfte, Angestellte oder Arbeiter) des Arbeitnehmers unterschiedliche Mindestlöhne vor. Gemäß Artikel 36 der italienischen Verfassung muss die Vergütung der Arbeitnehmenden den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit entsprechen.

    Informationen zu den Lohn- und Lohnnebenkosten bietet die GTAI-Publikation Lohn- und Lohnnebenkosten Italien. Grundlegende Informationen zu Pflichtversicherungen in Italien stellt der Länderbericht Italien im Portal 21 zur Verfügung.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen benötigen für die Einreise nach Italien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

    Alle Bürger der Europäischen Union haben das Recht, nach Italien einzureisen und sich dort frei aufzuhalten. Dabei sind allerdings unterschiedliche Regelungen zu beachten, je nachdem, ob die Aufenthaltsdauer drei Monate überschreitet oder nicht.

    EU-Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Italien aufhalten, müssen die für italienische Staatsangehörige geltenden Meldebestimmungen beachten. Die Eintragung im Melderegister erfolgt beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Ufficio Anagrafe). Informationen hält die Webseite des Nationalen Einwohnermelderegisters (Anagrafe Nazionale della Popolazione Residente – ANPR) bereit.

    Auch besteht die Möglichkeit, die eigene Anwesenheit auf italienischem Staatsgebiet bei Aufenthalten unter drei Monaten Dauer zu melden. Dies geschieht in Form einer Erklärung der zeitlichen Niederlassung (dichiarazione di domicilio temporaneo).

    Weitere Informationen können dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Italien entnommen werden.

    Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

    Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Italien.

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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